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Am 1. August 2022 konnte in der Schweiz nicht bloss der alljährliche Nationalfeiertag ausgiebig gefeiert werden. Besonders hervorzuheben ist auch das Inkrafttreten der neuen Vorgaben zur Regulierung von medizinischem Cannabis.
Cannabis wurde bis Ende des Sommers 2022 in der Schweiz – ohne weitere Präzisierung in Bezug auf eine medizinische Anwendung – als verbotenes Betäubungsmittel qualifiziert. Für den Anbau, die Einfuhr, die Herstellung und das Inverkehrbringen von Cannabis bedurfte es entsprechend einer Ausnahmebewilligung durch das Bundesamt für Gesundheit (BAG).
Aufgrund der steigenden Nachfrage nach der Behandlung mit Cannabisarzneimitteln und dem mit dem (alten) Ausnahmebewilligungsmechanismus verbunden administrativen Aufwand hat der Bundesrat dem Parlament einen Gesetzesentwurf vorgelegt, durch welchen der medizinische Einsatz von Cannabis erleichtert werden sollte. Die Vorlage wurde vom Parlament am 19. März 2021 angenommen und ist nun auf den 1. August 2022 in Kraft getreten.
Mit dem Inkrafttreten der neuen Bestimmungen resultieren insbesondere die nachfolgenden (rechtspraktischen) Änderungen:
- Das Verbot für den Einsatz von Cannabis (d.h. THC-Gehalt von 1% oder höher) zu medizinischen Zwecken wurde aufgehoben.
- Für Cannabis (d.h. THC-Gehalt von 1% oder höher) zu nicht-medizinischen Zwecken gibt es keine Änderung. Es gilt die bisherige Rechtslage.
- Neu wird der Anbau, die Verarbeitung, die Herstellung und der Handel von medizinischem Cannabis dem Bewilligungs- und Kontrollsystem von Swissmedic unterstellt (gleich den ebenfalls medizinisch verwendeten Betäubungsmitteln wie bspw. Methadon und Morphin).
- Für die Behandlung mit Cannabisarzneimitteln braucht es vom BAG keine Ausnahmebewilligung Die Verantwortung für die Behandlung liegt ausschliesslich bei den Ärztinnen und Ärzten (d.h. im Rahmen der Therapiefreiheit).
- Der kommerzielle Export von Cannabis zu medizinischen Zwecken wird neu erlaubt. Für den Export braucht es eine Bewilligung von Swissmedic.
- Um die Entwicklung der Verschreibung von Cannabisarzneimitteln zu beobachten und mehr Evidenzen zu deren Wirkungen zu gewinnen, wird eine begleitende Datenerhebung durchgeführt. Die verschreibenden Ärztinnen und Ärzte sind verpflichtet, dem BAG während der ersten Jahre nach Inkrafttreten der Gesetzesänderung Angaben zur Behandlung zu übermitteln (obligatorische Meldung, ohne Vollzugsfolgen).
Unser Team berät Sie gerne bei Fragen im vorliegenden Zusammenhang und begleitet Sie bei sämtlichen Schritten und Rechtshandlungen hinsichtlich Einholung der erforderlichen Bewilligungen.