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Am 1. Januar 2013 ist die Änderung der Artikel 210 und 371 OR über die Verjährungsregeln im Rahmen der Gewährleistung für mangelhafte Waren im Kauf- und Werkvertrag in Kraft getreten. Diese Revision bringt drei wichtige Änderungen mit sich, welche die Verjährungsfristen der Gewährleistungsansprüche betreffen.
1. Verlängerung der Verjährungsfristen im Kauf- und Werkvertrag
Nunmehr verjährt die Klage auf Gewährleistung wegen Mängeln der verkauften beweglichen Sache mit Ablauf von zwei Jahren nach deren Ablieferung (Art. 210 Abs. 1 OR) anstelle von einem Jahr. Die Revision passt damit die Schweizerischen Bestimmungen zur Frist der Mängelrüge und zur Verjährung der Gewährleistungsansprüche den Regelungen des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf einerseits und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. L 171 vom 7.7.1999) andererseits an. Der Käufer einer nach dem 1. Januar 2013 gelieferten beweglichen Sache verfügt ab Ablieferung der Sache über zwei Jahre, um beim Verkäufer die Mängel zu rügen, auch wenn er die Mängel erst nach Ablieferung entdeckt oder wenn der Kaufvertrag vor dem 1. Januar 2013 abgeschlossen wurde. Nach Ablauf dieser Frist sind Klagen gestützt auf Gewährleistungsansprüche verjährt, weshalb auf sie nicht eingetreten wird. Aus Gründen der Koordination und der Kohärenz ist die Verjährungsfrist der Klagen gestützt auf Mängel beweglicher Werke auf zwei Jahre nach Abnahme des Werkes verlängert worden (Art. 371 Abs. 1 OR). Die Verjährungsfrist bleibt dispositiver Natur, sodass es den Parteien freisteht, kürzere oder längere Verjährungsfristen zu vereinbaren, mit Ausnahme von Verträgen mit Konsumenten (vgl. nachfolgend Ziff. 2.).
Was unbewegliche Sachen betrifft, so bleibt die Frist für die Mängelrüge und somit die Verjährungsfrist fünf Jahre ab Übergang des Eigentums am Gebäude (Art. 219 Abs. 3 OR) oder ab Abnahme des unbeweglichen Werkes (Art. 371 Abs. 2 OR). Die neuen Artikel 210 Abs. 2 OR und 371 Abs. 1 OR führen ebenfalls eine Frist von fünf Jahren ein, wenn die Mängel eine bewegliche Sache betreffen, die bestimmungsgemäss in ein unbewegliches Werk eingebaut worden ist, um den Unternehmern die Geltendmachung der Rückgriffsrechte gegen die Lieferanten oder Subunternehmer zu erlauben.
2. Unmöglichkeit, die Verjährungsfrist im Falle von Konsumentenverträgen zu verkürzen
Die dispositive Verjährungsfrist von zwei Jahren im Kauf- und Werkvertrag ist neu halbzwingend im Falle von Verträgen, die mit Konsumenten abgeschlossen werden. Diese Frist kann vertraglich nicht verkürzt werden, wenn die Sache für den persönlichen oder familiären Gebrauch des Käufers bestimmt ist und der Verkäufer im Rahmen seiner beruflichen oder gewerblichen Tätigkeit handelt (neuer Artikel 210 Abs. 4 OR). Jede Klausel, die eine kürzere Verjährungsfrist als zwei Jahre vorsieht, ist nichtig. Es versteht sich von selbst, dass die Parteien eine längere Verjährungsfrist vereinbaren können. Diese Bestimmung findet analog bei einem mit einem Konsumenten abgeschlossenen Werkvertrag Anwendung.
3. Täuschung des Käufers
Die andere wichtige Änderung betrifft den Schutz des Käufers, wenn dieser vom Verkäufer absichtlich getäuscht wurde. Künftig kann der Verkäufer die Verjährung nicht geltend machen, wenn ihm eine absichtliche Täuschung des Käufers bei Abschluss des Vertrags nachgewiesen wird, und zwar unabhängig von der Natur der Verjährungsfrist (gesetzlich oder vertraglich; Art. 210 Abs. 6 OR). Wir erinnern in diesem Zusammenhang daran, dass aufgrund von Art. 199 OR, der im Rahmen dieser Revision nicht geändert wurde, jede Klausel nichtig ist, welche die Gewährspflicht aufhebt oder beschränkt, wenn der Verkäufer dem Käufer die Gewährsmängel arglistig verschwiegen hat. Diese beiden Bestimmungen finden analog auf die Gewährleistungspflicht beim Werkvertrag Anwendung. In beiden Fällen, d.h. wenn der Verkäufer den Käufer absichtlich täuscht oder ihm Gewährsmängel arglistig verschweigt, unterliegt der Gewährleistungsanspruch des Käufers der 10-jährigen Verjährungsfrist.
Diese Revision des Gewährleistungsrechts im Kauf- und Werkvertrag stärkt die Rechte der Konsumenten, indem sie ihnen erlaubt, während zwei Jahren in den Genuss eines gesetzlichen Gewährleistungsanspruchs zu kommen. Sie verbessert ausserdem die Stellung der Unternehmer gegenüber ihren Lieferanten. Schliesslich gehen die Auswirkungen für die Unternehmen über den Schutz der Konsumenten oder der Unternehmer hinaus, indem die gesetzliche Verjährungsfrist für Kauf- und Werkmängel für alle Arten von Verkauf oder Werkvertrag verlängert worden ist, wobei diese Frist vertraglich abänderbar bleibt. Die Unternehmen müssen dieser wichtigen Revision bei der Verfassung von Gewährleistungsklauseln aller Art Rechnung tragen und ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen überprüfen, insbesondere die Gewährleistungsklauseln bei Konsumentenverträgen.