Ihre Kontakte
Am 1. Mai 2014 sind der erste Teil des Raumplanungsgesetzes und dessen teilrevidierte Verordnung in Kraft getreten. Die Überarbeitung umfasste Massnahmen zur Bekämpfung der Zersiedelung, die Lockerung der Anforderungen für die Installation von Solaranlagen und eine Klarstellung der Bestimmungen für die Haltung von Pferden in landwirtschaftlichen Gebieten.
Der Bundesrat wollte nun neue Regeln für das Bauen ausserhalb der Bauzone aufstellen. Zu diesem Zweck wurde im Dezember 2014 die zweite Etappe der Revision des Raumplanungsgesetzes (RPG 2) gestartet und der Bundesrat hat den Gesetzesentwurf und die dazugehörige Botschaft im Oktober 2018 verabschiedet.
Am 3. Dezember 2019 hat der Nationalrat entschieden, nicht auf diese Vorlage einzutreten. Die Kommission für Umwelt, Raumplanung und Energie des Ständerates (UREK-S) trat jedoch darauf ein und erarbeitete einen Gesetzesentwurf zum Bauen ausserhalb der Bauzone und überarbeitete damit den Vorschlag des Bundesrates, mit dem Ziel, diesen zu vereinfachen und die Komplexität der vorgeschlagenen Massnahmen zu reduzieren.
Zu diesem Zweck hat die UREK-S einige vom Bundesrat vorgeschlagene Elemente aufgegeben, nämlich die generelle Abbruchpflicht, die Präzisierung der Anforderungen an die Abgrenzung von landwirtschaftlichen Sonderzonen, den Objektansatz als Form des Planungs- und Kompensationsverfahrens sowie die Strafbestimmungen.
Sie hat jedoch auch einige Bestimmungen des ursprünglichen Entwurfs übernommen, insbesondere hinsichtlich der Erweiterung des Gestaltungsspielraums der Kantone zur Berücksichtigung kantonaler und regionaler Besonderheiten beim Bauen ausserhalb der Bauzone, der Stärkung der Landwirtschaft in der Landwirtschaftszone, der Raumplanung im Untergrund und des Umbaus von Kleinbauten, die der Kleintierhaltung als Hobby dienen. Die Kommission schlägt ausserdem vor, in die für ausserhalb der Bauzone geltenden Ausnahmegenehmigungstatbestände eine Bestimmung über den Bau von Mobilfunkantennen und eine Bestimmung über den Bau von thermischen Netzen zur Energieversorgung vor.
Darüber hinaus enthält der neue Entwurf zusätzliche Elemente, die bestimmte Forderungen der am 8. September 2020 eingereichten eidgenössischen Volksinitiative «Gegen die Verbauung unserer Landschaft (Landschaftsinitiative)» aufgreifen und konkretisieren. Die Initiative fordert, dass das Grundprinzip der Raumplanung, nämlich die Trennung von Bau- und Nichtbaugebieten, ausdrücklich in der Bundesverfassung verankert wird. Ausserdem soll sichergestellt werden, dass die Anzahl der Gebäude und die dafür beanspruchte Fläche im Nichtbaugebiet nicht zunehmen. Die UREK-S unterstützt diese zentralen Anliegen, ist aber der Ansicht, dass wichtige Fragen offen bleiben, insbesondere im Hinblick darauf, wie die Stabilisierungsziele in der Praxis erreicht und umgesetzt werden können.
Der Gesetzesentwurf der UREK-S wird daher als indirekter Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative betrachtet. Da der Gesetzesentwurf die wesentlichen Elemente des Vorschlages vom Bundesrat aufnimmt, hat der Bundesrat darauf verzichtet, dem Volk einen eigenen indirekten Gegenvorschlag zur Landschaftsinitiative zu unterbreiten.
Die Vernehmlassung zum Gesetzesentwurf begann am 21. Mai und wird am 13. September 2021 enden. Das Bundesamt für Raumentwicklung wird die Ergebnisse der Vernehmlassung in einem Bericht zusammenfassen, der der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird.