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Der Bundesrat hat am 8. September einen Entwurf zur Revision des Schuldbetreibung- und Konkursrechts verabschiedet. Durch die zahlreichen Änderungen soll die Sanierung von Unternehmen in vielerlei Hinsicht erleichtert werden. Unter anderem ist vorgesehen, dass der aktienrechtliche Konkursaufschub aufgehoben wird und in das Nachlassverfahren des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes (SchKG) integriert wird. Dadurch würde ein solches Moratorium künftig sämtlichen Unternehmensformen zur Verfügung stehen. Dementsprechend bringt die Vorlage insbesondere auch für Unternehmen, die als Verein organisiert sind, wie ein Grossteil der Sportklubs, erhebliche Vorteile mit sich. Bedeutsam für alle Unternehmen ist schliesslich, dass die Voraussetzungen für die Genehmigung des Nachlassvertrages herabgesetzt werden und dass das erst zu Beginn des Jahres eingeführte Privileg für Forderungen aus der Mehrwertsteuer wieder aufgehoben werden soll.
Für überschuldete Unternehmen ist der Antrag, den Konkurs aufzuschieben, ein letztes Mittel um die sofortige Konkurseröffnung im Interesse aller Beteiligten zu verhindern. Damit kann Zeit für eine dauerhafte Sanierung des Unternehmens gewonnen werden, um so deren Fortbestand zu sichern. Immer wieder haben verschiedenste Sportklubs (z.B. FC St. Gallen oder FC Servette Genf bzw. deren Betriebsgesellschaften) darauf zurückgreifen können bzw. müssen. Dies ist jedoch nur für bestimmte Gesellschaftsformen, insbesondere Aktiengesellschaften oder Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), möglich. Hingegen ist das Mittel des Konkursaufschubs den Unternehmen, die als Verein organsiert sind, von vornherein verwehrt.
Mit der Revision des Sanierungsrechts soll nun der aktienrechtliche Konkursaufschub (Art. 725a OR) aufgehoben und in das Nachlassverfahren des SchKG integriert werden. Das Nachlassverfahren steht wie bis anhin jeder natürlichen und juristischen Person offen. Nach dem Entwurf sollen aber künftig für die Einleitung einer (provisorischen) Nachlassstundung im Wesentlichen die bisherigen Voraussetzungen für den Konkursaufschub gelten. Demnach müsste künftig lediglich ein provisorischer Sanierungsplan vorgelegt werden und nicht mehr ein Entwurf eines Nachlassvertrages, sodass die vorgängige Absprache mit den Gläubigern und damit ein Offenlegen der finanziellen Situation erspart wird. Somit würde künftig sämtlichen Unternehmensformen, also auch Vereinen und Stiftungen, eine Art «Konkursaufschub» in Form der erleichterten provisorischen Nachlassstundung zur Verfügung stehen.
Darüber hinaus soll das zu Beginn des Jahres mit dem neuen Mehrwertsteuergesetz eingeführte Privileg für Mehrwertsteuer-Forderungen bereits wieder aufgehoben werden. Demnach würden diese Forderungen zugunsten des Bundes künftig nicht mehr in der zweiten Konkursklasse eingestuft werden, weil dadurch viele Sanierungen erschwert oder verunmöglicht worden seien.
Bedeutende Erleichterungen sind schliesslich auch in Bezug auf die Voraussetzungen für die Genehmigung von Nachlassverträgen vorgesehen. Nach dem Entwurf soll die Genehmigung nicht mehr davon abhängen, dass die Befriedigung von Drittklassforderungen sichergestellt ist. Denn dieses Erfordernis habe oft erhebliche finanzielle Mittel blockiert und das Zustandekommen eines Nachlassvertrags erheblich erschwert.
Neben den erwähnten Neuerungen enthält die Revisionsvorlage zahlreiche weitere Punkte, wie bspw. die Abschaffung bestimmter Retentionsrechte oder Regelungen im Zusammenhang mit Dauerschuldverhältnissen. Man darf gespannt sein, wie das Parlament die Vorlage behandeln wird.
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung
- Bericht der Expertengruppe Nachlassvefahren, «Ist das schweizerische Sanierungsrecht revisionsbedürftig?»
- Botschaft zur SchKG-Teilrevision
- Entwurf der SchKG-Teilrevision
Ansprechpartner: Giuseppe Di Marco