Revision des Schweizer Urheberrechts nach neun Jahren abgeschlossen


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Ende September 2019 haben die eidgenössischen Räte in der Schlussabstimmung die Revision des Schweizer Urheberrechts verabschiedet. Da die Referendumsfrist am 16. Januar 2019 unbenutzt abgelaufen ist, stehen nun – nach neunjähriger Arbeit – die Änderungen im Urheberrechtsgesetz (URG) fest. Der Bundesrat will Anfang 2020 über die Inkraftsetzung entscheiden. Die Gesetzesrevision beabsichtigt, das Urheberrecht zu modernisieren und an das Zeitalter des Internets anzupassen. Sie beruht auf einem Kompromiss, den die interessierten Kreise im Rahmen einer Arbeitsgruppe geschlossen hatten (AGUR12 Kompromiss). Die Revision ist deshalb wenig systematisch und zeigt ihren Kompromisscharakter. Neu müssen Hosting-Dienste, die Inhalte von Nutzern speichern und zugänglich machen, verhindern, dass geschützte Inhalte, die nach einem Hinweis des Rechteinhabers entfernt wurden, wieder hochgeladen werden (sog. Stay-down oder Keep-down Pflicht). Durch die Revision wird weiter versucht, die Rechte von Fotografen und Interpreten, die sich unter dem bisherigen Recht benachteiligt fühlten, besser auszugestalten, und die Rechte von Schöpfern audiovisueller Werke und der darin mitwirkenden Schauspieler und Sänger gegenüber den Plattformen, die solche Werke öffentlich zugänglich machen, durch einen unverzichtbaren und unübertragbaren Vergütungsanspruch und eine kollektive Verwertungspflicht zu stärken. Zudem führt das revidierte URG mehrere Schrankenregelungen zugunsten von Bibliotheken, Museen, Archiven etc. und zugunsten von Menschen mit Behinderungen ein, welche diesen unter gewissen Umständen erlauben, geschützte Werke ohne explizite Erlaubnis der Rechteinhaber zu nutzen, resp. zu bearbeiten, um eine Nutzung zu ermöglichen.

Kompromiss zwischen verschiedenen Interessengruppen

Der vom Bundesrat am 22. November 2017 ausgearbeitete Entwurf (vgl. dazu MLL-News vom 7.1.2018) basierte auf einem Kompromiss, auf den sich verschiedene Interessengruppen im Rahmen der AGUR12 geeinigt hatten (vgl. hierzu bereits MLL-News vom 30.5.17 und MLL-News vom 23.5.16). Ziel war es, einen Kompromiss zwischen den sich widersprechenden Interessen der beteiligten Akteure zu finden und ein alle Interessen berücksichtigendes, politisch akzeptables neues Urheberrecht zu schaffen. Der von National- und Ständerat in der Schlussabstimmung verabschiedete Gesetzestext entspricht inhaltlich in den wichtigsten Punkten dem AGUR12 Kompromiss und dem vom Bundesrat verabschiedeten Entwurf.

Im Folgenden werden die wichtigsten Neuerungen im revidierten Urheberrecht erläutert (vgl. auch die konsolidierte Fassung des revidierten URG mit markierten Änderungen).

Bekämpfung von illegalen Piraterie-Angeboten – neue Pflichten für Hosting-Provider

Bekanntlich werden auf zahlreichen Websites urheberrechtlich geschützte Werke, wie bspw. Filme, Musikstücke, Videogames und E-Books, illegal zum Download oder Streaming angeboten. Um die unerlaubte Verwendung von geschützten Inhalten zu verhindern, sieht das revidierte Gesetz eine neue Pflicht von Hosting-Providern vor (Art. 39d revURG). Die neue Vorschrift richtet sich an Betreiber eines Internet-Hosting Dienstes, die von Benützern eingegebene Informationen speichern und Dritten zugänglich machen. Ein öffentliches, d.h. unbeschränktes Zugänglichmachen, wird nicht vorausgesetzt. Durch die Inpflichtnahme der Hosting-Provider, welche die Inhalte über ihre Server zugänglich machen, soll die Online-Piraterie effizient bekämpft werden, ohne die Rechtslage für Konsumenten zu verschärfen. Konsumenten dürfen illegal zugänglich gemachte Inhalte, mit Ausnahme von Software, wie bis anhin für den privaten Gebrauch downloaden, ohne hierfür belangt werden zu können (vgl. Art. 19 URG).

Die neue Regelung für Hosting-Provider ergänzt die bisherigen Vorschriften des Urheberrechts, ändert jedoch am geltenden System (inkl. Selbstregulierung) und den Rechten und Ansprüchen bei Urheberrechtsverletzungen nichts. D.h. Hosting-Provider können auch künftig gestützt auf den Verhaltenskodex der Branche (Code of Conduct Hosting (CCH)) oder auf dem Weg einer Zivilklage zur Beseitigung von urheberrechtsverletzenden Inhalten aufgefordert werden. Die neue Regelung greift ergänzend ein, nachdem der Hosting Provider darauf aufmerksam gemacht worden ist, dass ein Inhalt unerlaubterweise hochgeladen worden ist, und er den Inhalt bereits einmal entfernt hat (put-down). Aufgrund der neuen Stay-down oder Keep-down Pflicht von Art. 39d revURG müssen Hosting-Provider verhindern, dass geschützte Inhalte unter diesen Umständen erneut widerrechtlich über ihre Plattform zugänglich gemacht werden.

Die Stay-down-Pflicht greift indessen nur, wenn der jeweilige Internet-Hosting-Dienst eine besondere Gefahr für solche Rechtsverletzungen geschaffen hat. Letzteres liegt nach der bundesrätlichen Botschaft namentlich bei Pattformen mit technischen Funktionsweisen (z.B. einfache Möglichkeit zum Hochladen von Formaten, die für geschützte Inhalte typisch sind) oder wirtschaftlicher Ausgestaltung (z.B. Vergütung für möglichst hohe Anzahl zugänglich gemachter Inhalte ohne Rücksicht auf deren Legalität), die Rechtsverletzungen begünstigen.

Zur Umsetzung dieser Pflicht müssen die Hosting-Provider die ihnen unter Berücksichtigung der Gefahr solcher Rechtsverletzungen zumutbaren Massnahmen ergreifen. In der Praxis soll das nicht bedeuten, dass die betreffenden Hosting-Provider sämtliche auf ihren Servern gespeicherten Inhalte überwachen müssen. Vielmehr ist der Umfang dieser Pflicht im Einzelnen abhängig von Grösse und Professionalität des Hosting-Providers. Stellt ein Hosting-Provider fest, dass entsprechende Inhalte auf seinen Servern hochgeladen werden, muss er deren erneutes Hochladen verhindern oder sie sofort entfernen, und zwar ohne eine erneute Meldung des Rechtsinhabers abzuwarten. Ergreift der Hosting-Provider keine oder ungenügende Stay-down-Massnahmen, kann dies klageweise eingefordert werden, und der professionelle Provider riskiert eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bis zu einer halben Million Franken, wobei die Tat von Amtes wegen verfolgt wird.

Um die Urheberrechtsverletzer identifizieren zu können, haben Rechteinhaber oft ein Interesse, die IP-Adressen der Internetanschlüsse, über welche die geschützten Inhalte im Internet zur Verfügung gestellt, hochgeladen oder sonst wie veröffentlicht wurden, zu ermitteln und den Strafverfolgungsbehörden zur Verfügung zu stellen. Es war aber bisher umstritten, unter welchen Umständen die Ermittlung, Aufzeichnung und Weitergabe von solchen IP-Adressen aus datenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist (vgl. MLL-News vom 4.7.12MLL-News vom 21.12.11 und MLL-News vom 5.12.10; ferner MLL-News vom 30.8.12). Im revidierten URG wird nun ausdrücklich eine gesetzliche Grundlage für die Datenbearbeitung zur strafrechtlichen Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen geschaffen (Art. 77i revURG). Die Datenbearbeitung darf aber in jedem Fall nur soweit gehen, als diese zum Zweck der Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen notwendig ist.

Ursprünglich wollte der Bundesrat zur besseren Pirateriebekämpfung auch konkrete Vorschriften für Access Provider einführen. Vorgesehen war, diese zu verpflichten, den Zugang zu bestimmten Seiten, welche illegale Inhalte zugänglich machen, auf Anweisung der Behörden zu sperren (sog. Netzsperren). In der Vernehmlassung wurde diese Regelung stark kritisiert und schliesslich nicht in den Entwurf aufgenommen. Der Verzicht auf eine derartige Regelung wurde in den parlamentarischen Beratungen mehrfach begrüsst. Auch das Bundesgericht hat in einem jüngeren Entscheid entschieden, dass die Swisscom als Access Provider im zu beurteilenden Fall nicht zur Sperrung des Zugangs zu Piraterieangeboten verpflichtet werden kann (vgl. dazu MLL-News vom 24.03.2019).

Erweiterter Schutz für Fotografien

Nach bisherigem Recht waren Fotografien nur dann geschützt, wenn sie individuell sind und somit Werkcharakter aufweisen. Alle nicht individuellen Fotografien, wie z.B. einfache Produktbilder in Online-Shops, durften somit durch Dritte verwendet werden, ohne dass diese hierfür um Erlaubnis zu fragen hatten, sofern keine anderen Vorschriften, z.B. solche des Lauterkeitsrechts (UWG), verletzt wurden. Schweizer Fotografinnen und Fotografen störten sich schon seit langem an diesem Umstand. So kam es häufig vor, dass Fotografien von Berufsfotografen z.B. in Büchern ungefragt und entschädigungslos verwendet wurden. Im Internet-Zeitalter hat sich das Problem weiter verschärft, weil heute fremde Fotografien problemlos heruntergeladen und auf sozialen Medien wie Twitter, Facebook oder Instagram verbreitet werden können (vgl. zum Ganzen auch MLL-News vom 17.10.14 und MLL-News vom 14.3.16).

Dies soll mit dem revidierten Urheberrecht nun geändert werden. Das URG schützt nun auch Fotografien ohne individuellen Charakter. Dabei kann es sich um Presse- und Produktbilder als auch um alltägliche Familien- und Urlaubsfotos handeln. Allerdings ist vorausgesetzt, dass die Fotografie physisch vorhandene dreidimensionale Objekte abbildet und ihr menschliches Handeln zugrunde liegt. Nicht unter die Bestimmung fallen somit automatisiert hergestellte Fotos, die z.B. durch einen Radar oder einer Überwachungskamera aufgenommen werden. Die Regelung hat zur Folge, dass die Nutzung fremder Fotografien künftig in jedem Fall die Erlaubnis des Fotografen bedarf, andernfalls drohen Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadenersatzklagen.

Die Schutzfrist ist begrenzt auf 50 Jahre ab der Veröffentlichung bzw. ab der Herstellung, falls keine Veröffentlichung erfolgte. Im Rahmen der übergangsrechtlichen Bestimmungen erfasst der Urheberrechtsschutz Fotografien auch dann, wenn sie vor Inkrafttreten des revidierten Urheberrechtsgesetzes geschaffen wurden. Das neue Recht ist jedoch nicht anwendbar auf einen unter altem Recht zulässigen, abgeschlossenen Tatbestand, der unter dem neuen Recht als Rechtsverletzung zu qualifizieren wäre.

In den parlamentarischen Beratungen wollte die vorberatende Kommission für Rechtsfragen des Nationalrates den Schutz von nicht individuellen Fotografien nicht als Urheberrecht, sondern als verwandtes Schutzrecht ausgestalten. Der Vorschlag der Kommission konnte sich im Nationalrat aber nicht durchsetzen. Das ändert nichts daran, dass Fotografien mit individuellem Charakter auch weiterhin einen erweiterten Schutz geniessen (Schutz auch vor nachgestellten Fotografien und vor Bearbeitungen, solange der individuelle Charakter der zugrundeliegenden Fotografie noch erkennbar ist, Schutzdauer von 70 Jahren ab dem Tod des Autors resp. des letztversterbenden Mitautors, internationaler Schutz nach der Revidierten Berner Übereinkunft).

Verlängerung der Schutzfrist für verwandte Schutzrechte

Die Schutzfrist für die verwandten Schutzrechte für Leistungen von ausübenden Künstlern sowie Hersteller von Ton- oder Tonbildträgern wird von derzeit 50 auf neu 70 Jahre erhöht (Art. 39 Abs. 1 revURG). Hiermit soll eine Angleichung an das EU-Recht erfolgen, die insbesondere cover bands der Fünfziger und Sechziger-Jahre zugute kommen wird. Im Unterschied zur Regelung in der EU, die einen 70 Jahre dauernden Schutz nur für den Phonobereich gewährt, gilt die Verlängerung der Schutzdauer aus Gleichbehandlungsgründen auch für den audiovisuellen Bereich. Die Schutzfrist von Darbietungen und Ton- oder Tonbildträgern, deren Schutzdauer bereits vor Inkrafttreten der neuen Schutzfrist abgelaufen war, lebt aber aus Gründen des Vertrauensschutzes nicht wieder auf (vgl. BGE 124 III 266). Für Sendungen bleibt hingegen die Schutzfrist unverändert und erlischt 50 Jahre nach der Ausstrahlung.

Video on Demand-Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

Viele Konsumenten beziehen heute Filme und Serien nicht mehr aus Videotheken, sondern vermehrt in digitaler Form über Plattformen im Internet (Video on Demand, VoD), von welchen diese direkt gestreamt oder für den zeitlich versetzten Konsum heruntergeladen werden können. Die Filmschaffenden erzielen heutzutage aufgrund dessen geringere Erlöse. Der traditionelle Verbotsanspruch hilft ihnen nicht, da sie ja an sich am Vertrieb ihrer Werke über diese Plattformen interessiert sind.

Das revidierte URG sieht deshalb vor, dass den Urhebern für die Verwertung der von ihnen geschaffenen audiovisuellen Werke über Online-Plattformen ein Vergütungsanspruch zusteht (Art. 13a revURG). Eine analoge Regelung wird auch für ausübende Künstler aufgenommen (Art. 35 revURG).

Der Anspruch der Urheber (Drehbuchautoren, Regisseure etc.) und ausübenden Künstler (Schauspieler, Sänger, Synchronsprecher etc.) auf die Vergütung für VOD-Nutzung ist unübertragbar und unverzichtbar, und die Verwertungsgesellschaften ziehen die geschuldete Vergütung im Rahmen einer zwingenden Kollektivverwertung direkt bei den Betreibern der VoD-Plattformen ein. Das System der VoD-Vergütung ist beschränkt auf Filme von Schweizer Produzenten sowie auf Filme aus Ländern, die einen kollektiv wahrzunehmenden Vergütungsanspruch vorsehen. Damit soll vermieden werden, dass es im internationalen Verhältnis zu Doppelvergütungen kommt.

Der Vergütungsanspruch komplementiert das weiterhin bestehende ausschliessliches Recht, Werke und Darbietungen auf Anbieterplattformen auf Abruf zugänglich zu machen oder dies zu verbieten. Das VOD-Recht als Verbotsanspruch kann auch weiterhin frei auf die Produzenten oder andere Dritte übertragen werden.

Von der neuen Bestimmung werden einige Werkkategorien ausgenommen. Neben audiovisuellen Werken aus dem Bereich der Wirtschaftskommunikation bleiben vor allem auch Dienst- und Auftragswerke von Fernseh- und anderen Medienunternehmen, z.B. durch das Unternehmen selbst oder in seinem Auftrag und auf seine Kosten produzierte Reportagen zur Tagesaktualität, Bildungsprogramme, Magazinsendungen und Unterhaltungsformate, ausgenommen.

Die Verwertungsgesellschaften müssen die Höhe der Vergütung mit den Nutzerverbänden aushandeln und anschliessend den Tarif der Eidgenössischen Schiedskommission für die Verwertung von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten (ESchK) zur Genehmigung vorlegen. Da der Tarif einer Angemessenheitskontrolle untersteht, ist nach Ansicht des Bundesrats sichergestellt, dass die Urheber und ausübenden Künstler in angemessener Weise entschädigt werden. Die zur Geltendmachung der Vergütung aufzustellenden Tarife können entweder an den Abonnementseinnahmen oder an den Werbeeinnahmen der VoD-Plattformen anknüpfen.

In Abweichung vom Entwurf des Bundesrates, haben die eidgenössische Räte beschlossen, einen Vorbehalt für Filmmusik in die Regelung aufzunehmen (Art. 13a Abs. 5 URG). Damit wird die Musik in Filmen von einer Vergütungspflicht befreit. Begründet wurde dies damit, dass das bestehende Verfahren, wonach eine Verwertungsgesellschaft im Auftrag der Musizierenden Verträge mit den VOD-Plattformen verhandeln kann, bereits heute gut funktioniert. Ohne einen entsprechenden Musikvorbehalt, würden diese unter die obligatorische Kollektivverwertung von Filmen subsumiert und sämtliche Verträge müssten neu verhandelt werden. Dabei würden die Musizierenden schlechter gestellt, weil diese künftig weniger Nutzungserträge erhalten würden. Die eidgenössischen Räte haben folglich – anders als der Bundesrat – die Interessen der Musizierenden bei der Verwertung von Filmmusik schwerer gewichtet als den Grundsatz der Gleichbehandlung sämtlicher Urheber audiovisueller Werke.

Schranke zur Nutzung von verwaisten Werken

Nach Angaben der bundesrätlichen Botschaft sind je nach Werkkategorie schätzungsweise bis zu 90 Prozent der Werke in Museen und Archiven verwaist, d.h. die Rechtsinhaber sind unbekannt oder unauffindbar. Diese Werke können heute nicht rechtmässig genutzt werden, weil das Einverständnis der Rechteinhaber nicht eingeholt werden kann. Um zu verhindern, dass historisch und kulturell bedeutsame Werke mangels Nutzung in Vergessenheit geraten, wird nun die Nutzung aller verwaisten Werke erlaubt sein, die sich in den Beständen von Gedächtnisinstitutionen befinden (Art. 22b revURG). Das bisherige Urheberrecht kannte zwar eine ähnliche Regelung für verwaiste Werke, die aber nur für Werke auf Ton- und Tonbildträgern in öffentlich zugänglichen Archiven und Archiven von Sendeunternehmen galt.

Für die Nutzung von verwaisten Werken muss eine Vergütung bezahlt werden, um sicherzustellen, dass die fraglichen Rechteinhaber eine Entschädigung für die bereits erfolgte Nutzung ihrer Werke erhalten, falls diese wieder ausfindig gemacht werden sollten.

Wissenschaftsschranke

Die in der wissenschaftlichen Forschung eingesetzte Technik des sog. Text- und Data-Mining“, welche in einer unstrukturierten Datenmenge zum Zweck der Mustererkennung eingesetzt wird, führt automatisch zur Erstellung einer Kopie der ausgewerteten Informationen auf einem gesonderten Server. Diese Vervielfältigung war bislang aus urheberrechtlicher Sicht problematisch.

Um den Forschungsstandort Schweiz zu stärken, sieht das revidierte URG nun vor, dass die Zustimmung der betroffenen Urheber für diese automatische Erstellung solcher zur Auswertung erforderlichen Kopien künftig nicht mehr notwendig sein wird (Art. 24d revURG, sog. „Wissenschaftsschranke“). Zudem steht den Urhebern hierfür auch keine Vergütung zu, da diesen hieraus nach Ansicht des Bundesrats kein finanzieller Schaden erwächst. Vorausgesetzt ist indessen, dass die Forscher zu den Werken einen rechtmässigen Zugang haben und die Vervielfältigungen technisch bedingt sind.

Verzeichnisprivileg

Künftig wird öffentlichen Bibliotheken, Bildungseinrichtungen, Museen und Archiven gestattet, kurze Ausschnitte aus ihren Beständen der Öffentlichkeit zugänglich zu machen (Art. 24e revURG, sog. „Verzeichnisprivileg“). So erlaubt die neue Regelung z.B. Bibliotheken, kurze Auszüge von Musikstücken öffentlich präsentieren zu dürfen, um dadurch das Suchen und Finden von Beständen attraktiver zu gestalten und die Aufmerksamkeit potenzieller Nutzer zu gewinnen. Diese erweiterte Verwertungsmöglichkeit dient somit nach Ansicht des Bundesrats den Interessen der Urheber als auch der Nutzer. Nach bisherigem Recht war dies nicht ohne eine vorherige Erlaubnis durch die Rechteinhaber möglich. Erfordert ist allerdings, dass die Werkwidergabe in einer derart reduzierten Form erfolgt, dass hierdurch kein eigentlicher Werkgenuss bzw. kommerzielle Weiternutzung des Werkes möglich ist.

Erweiterte Kollektivlizenzen

Teilweise kann das Einholen sämtlicher erforderlichen Urheberrechte sehr aufwändig, wenn nicht gar unmöglich sein, so z.B. für ein Museum, welches historisch bedeutsame Fotografien in grossem Umfang auf seiner Website abbilden will. Aufgrund solcher praktischer Schwierigkeiten konnten bisher viele Kulturgüter der Allgemeinheit nicht zugänglich gemacht werden. Um dieses Problem zu lösen, führt das neue Gesetz nach skandinavischem Vorbild erweiterte Kollektivlizenzen ein, welche es den Verwertungsgesellschaften gestatten, mit Wirkung für die Rechtsinhaber mit den Werkvermittlern (z.B. Museen, Archive etc.) Vereinbarungen über die Massennutzung von veröffentlichten Werken und geschützten Leistungen abzuschliessen (Art. 43a revURG). Als „veröffentlicht“ gelten Werke dann, wenn sich diese in Beständen öffentlicher Bibliotheken, Archiven oder anderen Gedächtnisinstitutionen befinden.

Die Regelung gestattet den Werkvermittlern die legale und umgehende Verwertung der betroffenen Werke, ohne zuvor mit den Rechteinhabern zeit- und kostenintensive Einzelvereinbarungen treffen zu müssen. Als Gegenleistung erhalten die Rechteinhaber eine Vergütung. Den betroffenen Rechteinhaber steht alternativ die Möglichkeit offen, nach der Veröffentlichung der Kollektivlizenzen durch die Verwertungsgesellschaften (z.B. auf deren Website) einer Lizenzvergabe mittels Opting-out zu widersprechen.

Erweiterten Kollektivlizenzen dürfen allerdings nur durch Verwertungsgesellschaften erteilt werden, die für den betroffenen Nutzungsbereich repräsentativ sind, was nur der Fall ist, wenn diese im Anwendungsbereich der Lizenz eine massgebende Anzahl von Rechtsinhabern vertritt. Zudem dürfen die Lizenzierungen die normale Verwertung der geschützten Werke und Leistungen nicht beeinträchtigen. Die erweiterten Kollektivlizenzen sollen nicht kommerzielle Angebote ermöglichen, die in Konkurrenz zur individuellen oder freiwillig kollektiven Verwertung stehen könnten. Als Folge davon, können kommerzielle Online-Plattformen mit Musik-, E-Books- oder Filmangeboten nicht von der neuen Regelung profitieren.

Tarifliche Begünstigung von Bibliotheken

Im Unterschied zum bundesrätlichen Entwurf und auf Antrag der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Ständerats wurde eine Regelung zugunsten von öffentlichen und öffentlich zugänglichen Bibliotheken eingeführt, wonach diese künftig für das Vermieten von Werkexemplaren von einem reduzierten Tarif profitieren können (Art. 60 Abs. 4 revURG). Der Gesetzgeber folgte der Ansicht, an Bibliotheken bestehe ein schützenswertes öffentliches Interesse, das bei der Tarifgestaltung berücksichtigt werden müsse.

Keine Eigengebrauchsschranke für Hotels, Spitäler, Gefängnisse und Ferienwohnungen

Wohl am kontroversesten diskutiert wurde in den parlamentarischen Beratungen, ob das Fernsehen und Radiohören in Hotelzimmern, Spitälern, Gefängnissen und Ferienwohnungen von der Eigengebrauchsschranke in Art. 19 Abs. 1 URG erfasst und vergütungsfrei werden sollte. Der Nationalrat hatte beschlossen, diese Verwendung öffentlicher Werke als Eigengebrauch zu definieren, um die genannten Institutionen zu entlasten. Die Regelung würde in erster Linie dazu führen, dass die Aufstellung von TV-Geräten in Hotelzimmern nicht mehr gebührenpflichtig wäre.

Der Ständerat war hingegen der Ansicht, dass den Kulturschaffenden hierdurch grosse finanzielle Einbussen entstehen würden. Es wurde argumentiert, die Regelung stehe im Widerspruch mit internationalen Bestimmungen und könnte allenfalls zu einem WTO-Verfahren gegen die Schweiz führen. Zudem wurde moniert, die Abschaffung der Abgabe sei nicht Gegenstand des politischen Kompromisses (AGUR12-Kompromiss) gewesen, der der Gesetzgebung zugrunde liege. Letztendlich hat der Nationalrat entschieden, dem Ständerat zu folgen und die Regelung zu streichen.

Somit bleibt es bei der geltenden Rechtslage und der darin vorgesehenen Vergütungspflicht, die vom Bundesgericht Ende 2017 bestätigt wurde (vgl. MLL-News vom 14.03.18).

Ablehnung einer Einschränkung beim Replay-TV

Beim zeitversetzten Fernsehen (sog. Replay-TV) wird die Werbung von den Zuschauern häufig überspult, wodurch den TV-Sendern Werbeeinnahmen entfallen. Deshalb wollte die Rechtskommission des Nationalrates eine Regelung einführen, wonach die Weiterverbreiter (Netzbetreiber) das Überspulen der Werbung nur dann ermöglichen dürfen, wenn der TV-Sender seine Zustimmung hierfür erteilt hat. Der Vorschlag der Kommission wurde in der Folge aber deutlich abgelehnt. Die Kritiker befürchteten, dass die TV-Sender das Überspulen der Werbung nicht erlauben oder dafür Gebühren erheben würden, die auf die Konsumenten abgewälzt würden.

Beseitigung der Ungleichbehandlung zwischen Musikern und Schauspielern

Im Rahmen der Revision des Schweizer Urheberrechts haben National- und Ständerat auch den Vertrag von Peking genehmigt, welcher zu einer Verbesserung des Schutzes von Schauspielern auf internationaler Ebene führt. Im internationalen Verhältnis können sich heute Musiker, nicht aber Schauspieler, gegen eine unerlaubte Verwendung ihrer Darbietungen wehren. Diese Ungleichbehandlung soll durch den Vertrag von Peking über den Schutz von audiovisuellen Darbietungen beseitigt werden. Die Ratifizierung des Vertrags hat für die Schweiz primär Signalwirkung, weil das URG schon heute Musiker und Schauspieler gleichermassen schützt, weshalb keine Gesetzesänderung notwendig ist. Der Schutz von Schweizer Filmschauspielern wird aber hiermit auf die anderen Mitgliedstaaten ausgedehnt.

Verbesserter Zugang zu Werken für Menschen mit Sehbehinderungen

Ebenfalls vom Parlament genehmigt wurde der Vertrag von Marrakesh, welcher den Zugang zu Werken für Menschen mit Sehbehinderungen verbessert. Nach Angaben der Weltblindenunion werden jährlich weniger als 5 Prozent der weltweit erscheinenden Werke in einer für Menschen mit Sehbehinderungen zugänglichen Form veröffentlicht. Für diese Personen erleichtert der Vertrag den Zugang zu Werken, indem er die Herstellung und den grenzüberschreitenden Austausch von Werkexemplaren in einer für sie zugänglichen Form gesetzlich erlaubt.

Die Regelung im geltenden Recht erfüllt zwar bereits einen Grossteil der Vertragsverpflichtungen, eine punktuelle Änderung im Gesetz ist indessen trotzdem erforderlich. Neu wird in Art. 24c Abs. 3 revURG festgehalten, dass die Einfuhr von Werkexemplaren, die im Ursprungsland gemäss einer entsprechenden gesetzlichen Erlaubnis («Schranke») hergestellt wurden, unter denselben Voraussetzungen zulässig ist wie deren Herstellung in der Schweiz. D.h. sie müssen von einer nicht gewinnorientierten Organisation hergestellt werden, und es muss sichergestellt sein, dass sie nur von Menschen mit entsprechender Behinderung genutzt werden. Durch diese Bedingungen soll weiterhin verhindert werden, dass unter Art. 24c Schranke Hörbücher auch für Nicht-Sehbehinderte hergestellt, importiert und vertrieben werden.

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