Revision des Unfallversicherungsgesetzes: Änderungen ab 1. Januar 2017


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Am 1. Januar 2017 ist die Revision des Unfallversicherungsgesetzes (UVG) und der dazugehörigen Verordnung (UVV) in Kraft getreten. Haben Sie diese Änderungen bereits in Ihrem Betrieb umgesetzt? Falls nicht, wird es allerhöchste Zeit.

Lesen Sie hier nach, welche Änderungen die Revision für Sie als Arbeitgeber mit sich bringt.

Was hat geändert?

Mit der Revision des UVG wurde unter anderem der Zeitpunkt von Beginn und Ende des Versicherungsschutzes konkretisiert.

Auf nachfolgende Neuerungen möchten wir dabei insbesondere hinweisen:

Versicherungsbeginn:

Die neue Fassung des UVG bestimmt, dass der Versicherungsschutz immer an jenem Tag entsteht, an dem das Arbeitsverhältnis beginnt (zum Beispiel 1. Januar 2017) oder erstmals Lohnanspruch besteht in jedem Fall aber im Zeitpunkt, da der Arbeitnehmer sich auf dem Weg zur Arbeit begibt. Demnach greift der Versicherungsschutz auch schon dann, wenn der erste Tag, an dem das Arbeitsverhältnis gemäss Arbeitsvertrag beginnt, auf einen Sonntag fällt.

Versicherungsende:

Ebenfalls präzisiert wurde die Regelung hinsichtlich Beendigung des Versicherungsschutzes. Demnach endet die Versicherung neu am 31. Tag (und nicht wie bis anhin am 30. Tag) nach dem Tag, an dem der Anspruch auf mindestens den halben Lohn aufhört, was in der Regel der letzte Arbeitstag ist. Durch diese Änderung wird sichergestellt, dass die Nachdeckung des Versicherungsschutzes einen vollen Monat ab Beendigungszeitpunkt des Arbeitsverhältnisses fortbestehen soll.

Dauer Abredeversicherung:

Bis anhin konnte der versicherte Arbeitnehmende mit dem Versicherer des Arbeitgebers eine sogenannte Abredeversicherung abschliessen, wonach der Versicherungsschutz um bis zu 180 Tage nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlängert werden konnte. Neu sieht das Gesetz eine maximale Dauer von sechs Monaten vor. Damit entfällt die mühsame Berechnung der 180 Tage.

Handlungsbedarf?

Als Arbeitgeber haben Sie im Hinblick auf die Revision die Arbeitnehmenden rechtzeitig gemäss der obenstehenden Regelung zu versichern und über Versicherungsbeginn und –ende bzw. das Recht eine Abredeversicherung abzuschliessen, hinreichend zu informieren.

Solche Informationen erfolgen in der Regel schriftlich durch Aushändigung von Merkblättern, welche Informationen im Zusammenhang mit dem UVG enthalten. Sie sollten dringend sicherstellen, dass der Inhalt der Merkblätter an die neue Regelung angepasst ist.

Ebenso sollten Sie die Arbeitnehmenden bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen, bei Austrittsgesprächen oder vor einem geplanten unbezahlten Urlaub auf die Neuerungen im Zusammenhang mit dem Versicherungsschutz hinweisen. Sofern Sie die versicherungsrechtlichen Informationen in den Kündigungsschreiben oder Aufhebungsvereinbarungen implementiert haben, sollten auch diese Dokumente umgehend angepasst werden.


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