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Im Rahmen des diesjährigen ICT-Recht und Praxis Seminars des Europainstituts der Universität Zürich (EIZ) zum Thema: Von der Applikation zur App – neue Wertschöpfungsketten – neue Verträge hielt Lukas Bühlmann den Vortrag: „AGB-Recht und Datenschutz: Welche Gestaltungsmöglichkeiten bleiben für Anbieter und Nutzer von Apps in der Schweiz?“ Im Folgenden werden die wichtigsten Inhalte der Präsentation aufgelistet.
In der Präsentation wurden zuerst die Verträge zwischen den Endkunden und den App-Anbieter, resp. den App-Store Betreiber (iTunes, Microsoft, Google, Amazon, Research in Motion) besprochen. Je nach App-Store ist entweder der App-Anbieter oder der App-Store oder auch beide zusammen, Vertragspartner des Endkunden. Es wurde deutlich, dass es für den Endkunden häufig unklar ist, wer eigentlich sein Vertragspartner beim Bezug einer App ist. Die AGB’s der führenden App-Stores erklären in aller Regel ein ausländisches Recht für anwendbar, was die Frage aufwirft, ob eine solche Rechtswahl in den AGB’s zulässig und wirksam ist. Eine nähere Betrachtung führt rasch zum Ergebnis, dass Verträge über den Bezug von Apps mit Schweizer Endkunden in der Regel Schweizer Recht unterstehen – unabhängig einer allfälligen Rechtswahl in den maßgeblichen AGB’s.
Folgende Schlüsse können aus der Betrachtung gezogen werden:
- Bei Endkundenverträge beim App-Download gilt i.d.R. das Heimatrecht des App-Nutzers
- Bei In-App-Transaktionen gilt i.d.R. das Heimatrecht des App-Nutzers
- Rechtswahl- und Gerichtsstandsvereinbarungen (in AGB, Nutzungsbedingungen, Lizenzbedingungen,…) sind i.d.R. unwirksam
- Bei den im Rahmen eines Bezugs von Apps geschlossenen Verträgen handelt es sich i.d.R. um einen Kauf von Standardsoftware
- Die Ausgestaltung der Transaktionen in den führenden App-Stores führt dazu, dass für den Nutzer oft unklar ist, wer sein Vertragspartner ist
- Die Ausgestaltung des Einbezugs von AGB im Rahmen der Transaktionen in den führenden App-Stores führt i.d.R. dazu, dass diese wirksam einbezogen und Vertragsbestandteil werden
- Bei vielen typischen Klauseln ist indes nicht auszuschließen, dass diese nichtig i.S. von Art. 8 UWG sind
- Ausgestaltung und Ausübung der Mängelrechte i.d.R. kein Thema in der Praxis
- Die Datenbearbeitung im Zusammenhang mit dem Download und der Nutzung einer App unterliegt dem Datenschutzrecht am Ort der Datenerhebung durch das mobile Endgerät
- Die Verantwortung für den Umgang mit Personendaten im Rahmen des Downloads und der Nutzung von Apps liegt gleichermassen beim Betreiber des App-Stores und bei der Anbieterin einer konkreten App
Die Präsentation steht hier zum Download bereit.
Ansprechperson: Lukas Bühlmann