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Die richtige Höhe der Verzinsung von Darlehen zwischen einer Schweizer Gesellschaft und ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen (z.B. Gruppengesellschaften) ist ein Dauerbrenner. Die Eidgenössische Steuerverwaltung publiziert deshalb jährlich Safe Harbour Zinssätze. Deren korrekte Anwendung schützt vor Überraschungen. Aber es muss noch mehr beachtet werden.
Jährliches ESTV Rundschreiben
Die Eidgenössische Steuerverwaltung («ESTV») unterscheidet bei Zinssätzen auf Darlehen unter Nahestehenden, ob die Schweizer Gesellschaft Gläubigerin oder Schuldnerin eines Darlehens ist und in welcher Währung das Darlehen ausgegeben wurde. Auch die Art der Sicherheit spielt für die Höhe des angemessenen Zinssatzes eine Rolle. Ist der Zinssatz für ein Darlehen zu hoch oder zu tief angesetzt, kann dies auf Stufe der Schweizer Gesellschaft zu Gewinnaufrechnungen führen. Überdies wird auch die Verrechnungssteuer zum Thema.
Bei Anwendung dieser Safe Harbour-Zinssätze geht die ESTV ohne weiteren Nachweis davon aus, dass die Zinsen marktüblich sind. Werden die Zinssätze jedoch über- bzw. unterschritten, so sollte die Schweizer Gesellschaft nachweisen können, dass die angewendeten Zinssätze einem Drittvergleich standhalten.
Darlehen in CHF von Schweizer Gesellschaften
Für eigenkapitalfinanzierte Darlehen in CHF, die eine Schweizer Gesellschaft ihren Aktionären oder anderen nahestehenden Personen gewährt, verlangt die ESTV im 2019 einen Mindestzinssatz von 0.25%. Für fremdkapitalfinanzierte Darlehen entspricht der von der ESTV für 2019 verlangte Mindestzinssatz den Fremdfinanzierungkosten der Schweizer Gesellschaft zuzüglich eines Zuschlags von 0.5% für Darlehen bis CHF 10 Millionen (bzw. eines Zuschlags von 0.25% für den CHF 10 Millionen übersteigenden Betrag). Mit diesen Mindestverzinsungsvorschriften stellt die ESTV ein minimales Nettoeinkommen (Spread) aus der Darlehensvergabe auf Stufe der Schweizer Gesellschaft sicher.
Darlehen in CHF an Schweizer Gesellschaften
Für Darlehen, die eine Schweizer Gesellschaft von Aktionären, Gruppengesellschaften oder anderen nahestehenden Personen erhält, verhindert die ESTV eine unangemessene Erosion des Gewinns der Schweizer Gesellschaft durch die Festsetzung von Höchstzinssätzen.
Betriebskredite bis CHF 1 Million an ein Schweizer Handels- oder Fabrikationsunternehmen in CHF dürfen deshalb mit maximal 3% bzw. ab CHF 1 Million mit maximal 1 % verzinst werden.
Kredite an Holding- und Vermögensverwaltungsgesellschaften dürfen mit maximal 2.5 % bzw. ab CHF 1 Million maximal 0.75 % verzinst werden.
Wird ein Kredit an eine Schweizer Gesellschaft mit einer Liegenschaft besichert, beträgt der maximale Zinssatz 1 % bis 2.25 %, abhängig von der Art der Liegenschaft (Wohnbau und Landwirtschaft oder Industrie und Gewerbe) und von der Höhe der Hypothek im Verhältnis zu deren Verkehrswert. Die maximal zulässige Fremdfinanzierung der Liegenschaft beträgt zudem 70 % – 80 % ihres Verkehrswerts, je nach Art der Liegenschaft.
Darlehen in Fremdwährungen
Werden die Darlehen nicht in Schweizer Franken, sondern in einer Fremdwährung gewährt, sind grundsätzlich separate Zinssätze anzuwenden. Die ESTV publiziert diese in einem separaten Rundschreiben und differenziert – im Gegensatz zu Darlehen in Schweizer Franken – nicht, ob die Schweizer Gesellschaft Schuldnerin oder Gläubigerin des Darlehens ist. So beträgt der Zinssatz für Darlehen in EUR an die oder von der Schweizer Gesellschaft im Kalenderjahr 2019 einheitlich 0.75 % und für Darlehen in USD 3 %.
Liegt der Zinssatz für Fremdwährungsdarlehen von einer Schweizer Gesellschaft an Aktionäre/Nahestehende jedoch tiefer als jener für CHF Darlehen, ist mindestens der entsprechende Zinssatz für CHF Darlehen zu berücksichtigen.
Im umgekehrten Fall, also wenn der Schweizer Gesellschaft ein Darlehen gewährt wird und der Zinssatz für Fremdwährungsdarlehen tiefer liegt als jener für Frankendarlehen, kann der höhere für CHF Darlehen geltende Zinssatz als Maximalzinssatz angewendet werden.
Gewährt die Schweizer Gesellschaft fremdfinanzierte Darlehen in fremder Währung so ist der gleiche minimale Spread erforderlich wie für Darlehen in CHF von Schweizer Gesellschaften.
Verdecktes Eigenkapital
Zahlt die Schweizer Gesellschaft für ihr von Nahestehenden (Aktionäre, Gruppengesellschaften) gewährte Darlehen Zinsen, ist neben der Höhe der Zinssätze weiter zu prüfen, ob die Schweizer Gesellschaft aus steuerlicher Sicht angemessen eigenfinanziert ist (gemäss Kreisschreiben Nr. 6 vom 6. Juni 1997 der ESTV). Der übermässige Anteil an Fremdkapital qualifiziert für Steuerzwecke als Eigenkapital soweit es von Nahestehenden zur Verfügung gestellt worden ist. Zinsen auf dem verdeckten Eigenkapital qualifizieren steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttungen – auch wenn die oben erwähnten Zinssätze eingehalten worden sind. Als Folge werden die Zinsen bei der Schweizer Gesellschaft beim steuerbaren Gewinn aufgerechnet. Zudem unterliegen sie als verdeckte Gewinnausschüttung der Verrechnungssteuer.
Direktlinks auf die ESTV Rundschreiben (www.estv.admin.ch) zum herunterladen:
a) für Darlehen in Schweizer Franken
b) für Darlehen in Fremdwährungen
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