Ihre Kontakte
Am 16. Februar 2017 hatte der England and Wales High Court (Technology and Construction Court) in einer Software-Lizenzstreitigkeit zu beurteilen, ob Nutzer von Dritt-Applikationen, welche für gewisse Funktionalitäten über eine Schnittstelle mit der Software mySAP ERP kommunizieren und Daten austauschen, auf mySAP ERP (direkt oder indirekt) zugreifen und damit eine Nutzungslizenz benötigen ((2017) EWHC 189 (TCC)).Der High Court kam zum Schluss, dass es sich zumindest um einen indirekten Zugriff handelt, welcher eine Lizenz benötigt. Der High Court hat entschieden, dass Diageo zusätzliche Lizenzen bestellen und bezahlen muss. Die Berechung des Lizenzbetrages war nicht Verfahrensgegenstand.
Facts
Für die Erwägungen des High Courts sind die Lizenzvertragsbestimmungen zwischen SAP und Diageo sowie die Interaktionen zwischen den Drittapplikationen und mySAP ERP entscheidend. Diese werden nachfolgend dargestellt.
IT-Systeme und -Applikationen von Diageo
Die relevanten IT-Systeme und -Applikationen waren vorliegend die Folgenden:
- Seit 2004 hat Diageo eine Lizenz für die mySAP Business Suite, welche unter anderem die Komponenten mySAP ERP, mySAP CRM und weitere beinhaltet. Für die Streitigkeit war mySAP ERP wichtig. Diageo nutzte mySAP ERP für das Management der Herstellung, des Warenlagers, Einkaufs, Finanz-Reportings sowie des Personalwesens. Die Lizenz für die Nutzung von mySAP ERP wurde anhand der Anzahl «Named User» berechnet.
- Zudem räumte SAP Diageo eine Lizenz für die Nutzung des Software-Programms SAP Exchange Infrastructure («SAP PI») ein. SAP PI ist ein Nachrichtenvermittler zwischen den verschiedenen angeschlossenen Systemen (SAP und Drittsysteme). Die Lizenzgebühr wurde hier anhand der monatlichen Anzahl von vermittelten Nachrichten berechnet.
- 2011 / 2012 hat Diageo zwei neue Softwaresysteme entwickelt und implementiert. Es handelt sich dabei um «Gen2» und «Connect», welche die Plattform Salesforce als Basis benutzen. «Gen2» ist eine Applikation, welche dem Verkaufspersonal von Diageo das Management von deren Kundenbeziehungen erleichtert (z.B. die Planung von Besuchen, Telefonanrufen, Notizen über Kundenkontakte). Die Applikation «Connect» erlaubt es den Kunden von Diageo, direkt Bestellungen zu platzieren oder Bestellungen zu verwalten. Zudem können die Kunden von Diageo dank Connect auch deren Kundenkonto mit Diageo verwalten.
- Sowohl «Gen2» als auch «Connect» kommunizieren über SAP IP mit mySAP ERP.
SAP argumentierte, dass die Kommunikation zwischen «Gen2» und «Connect» mit mySAP ERP einen indirekten Zugriff bzw. eine Nutzung von mySAP ERP darstellt und lizenzpflichtig ist. Die Kunden bei «Connect» bzw. die Mitarbeiter von Diageo bei «Gen2» müssten Named User sein und Diageo müsste für diese eine zusätzliche Lizenzgebühr bezahlen.
Lizenzvertrag zwischen SAP und Diageo
Nachfolgende Bestimmungen des Lizenzvertrages sind relevant:
- Clause 3.2: «The authorised usage of the Software is set out in the Exhibit. The Customer shall inform SAP promptly if its usage is beyond that set out in the Exhibit, in which case additional licence and maintenance fees will become payable in accordance with clause 6.2.»
- Clause 3.18: «The Customer may authorise Supply Chain Third Parties to access the Software within the following bounds:
- 3.18.1 usage by Supply Chain Third Parties shall be classified in the same manner as usage by the Customer and Group Companies (e.g. numbers and categories of Named Users and supplementary software product usage);
- 3.18.2 Supply Chain Third Parties shall have no access to the source or object code of the Software;
- 3.18.3 Supply Chain Third Parties may only use the Software for the internal business transactions of the Customer;
- 3.18.4 the Customer shall be responsible for the acts and omissions of Supply Chain Third Parties as if they were the Customer’s acts and omissions;
- 3.18.5 Where unknown third party consumers (i.e. the general public) place orders in the Software to purchase the goods or services of Customer then the only charge for this is via the sales order engine. In the event such unknown third parties do not place orders for goods or services or they have no access either directly or indirectly to the Software then no other licensing charges apply.»
- Clause 1.1: (Definition Supply Chain Third Party) «a third party that requires access to the Software in connection with the operation of the business of the Customer and/or its Group Companies (e.g. business customers, companies with whom Customer has alliances or business arrangements, distributors and suppliers).»
Betreffend die Lizenz für mySAP Business Suite wurde festgehalten «Usage of the mySAP Business Suite is subject to Named User Pricing.»
Named User wurden definiert als «an individual representative (e.g. employee, agent, consultant, contractor) of the Customer, a Group Company, an Outsource Provider or a Supply Chain Third Party who is authorised to access the Software directly or indirectly (e.g. via the Internet or by means of a hand-held or third party device or system). The extent to which a Named User is authorised to use the Software depends upon his user category as set out in the schedule.»
Interaktion zwischen «Gen2» und «Connect» und mySAP ERP
Die Kommunikation zwischen «Connect / Salesforce» und mySAP ERP über SAP PI lief zusammenfassend folgendermassen ab:
- Die Nutzer konnten die Applikation «Connect» über das Internet abrufen und gelangten dann auf die Plattform bzw. Cloud von Salesforce.com.
- Beim Einloggen in «Connect» wurden die konfigurierten Log-In-Details aus mySAP ERP abgerufen und es wurden Nutzername und Kennwort über SAP PI an Salesforce kommuniziert. Salesforce hat diese Informationen verifiziert und bei korrekten Angaben eine Session-ID an mySAP ERP weitergeleitet.
- In periodischen Abständen wurden Kunden- und Produktdaten von mySAP ERP an Salesforce über SAP PI weitergeleitet.
- Bei einer direkten Bestellung durch den Kunden wird über die Applikation «Connect» eine Bestellung erstellt, welche mit allen relevanten Informationen über SAP PI an mySAP ERP kommuniziert wird. In mySAP ERP wird sodann eine identische Bestellung erstellt, was gegenüber Salesforce bestätigt wird. Salesforce erstellt daraufhin eine PO Nummer und leitet diese an mySAP ERP weiter. Bei der Weiterbearbeitung der Bestellungen erfolgen weitere Nachrichten zwischen Connect / Salesforce und mySAP ERP.
Die Interaktion zwischen «Gen2» und mySAP ERP lief vergleichbar ab. Entscheidend ist auch hier die Informationsübermittlung via SAP PI.
Rechtliche Erwägungen
Der High Court kam in einem ersten Schritt mittels Vertragsauslegung zum Schluss, dass ausschliesslich «Named User» zur Nutzung bzw. zum Zugriff auf mySAP ERP berechtigt sind. Entgegen der Behauptung von Diageo handle es sich bei SAP PI nicht um eine Gatekeeper-Lizenz für den Zugriff auf die mySAP-Lösungen. Gemäss Lizenzvertrag werde ausdrücklich festgehalten, dass die Nutzung von SAP PI nicht in der Lizenz für mySAP ERP erhalten ist. Die Lizenz für SAP PI führt daher nicht dazu, dass der Inhaber der betreffenden Lizenz automatisch zum Named User für mySAP ERP wird.
Der High Court prüfte danach in einem zweiten Schritt, ob bei der Nutzung von «Connect» oder «Gen2» eine Nutzung von bzw. ein direkter oder indirekter Zugriff auf mySAP ERP erfolgt, welcher ausschliesslich Named Usern vorbehalten ist. Gemäss High Court führt die Vertragsauslegung dazu, dass «Use» als Anwendung oder Manipulation von mySAP ERP zu verstehen ist. Zugriff bedeute ein visueller Zugriff auf oder die Verbindung mit mySAP ERP. Direkt oder indirekt sei als entweder via Internet oder via Mobilphone oder Dritt-Gerät oder -system zu verstehen. Wegen der verschiedenen Interaktionen zwischen «Connect» oder «Gen2» und mySAP ERP, welche über SAP PI erfolgen, ist der High Court der Auffassung, dass eine Nutzung bzw. ein Zugriff vorliegt. Der Zugriff erfolgt hier indirekt durch SAP PI, bei dem es sich um ein Programm handle, welches auch von einem Drittunternehmen zur Verfügung gestellt werden könnte.
Diageo hatte argumentiert, dass «Connect» einfach die Kundenzentrale ersetze, über welche die Kunden deren Bestellungen früher aufgeben mussten. Der High Court betonte jedoch, dass bei der Kundenzentrale eben gerade keine Interaktion mit mySAP ERP stattfinde, während dies bei «Connect» klar der Fall sei.
In einem weiteren Schritt befasste sich der High Court mit der Frage, unter welche Kategorie von Named Usern die Nutzer von «Connect» bzw. «Gen2» fallen. Der Court kam zum Schluss, dass keine der im Vertrag festgehaltenen Kategorien zutreffend sei. Dies bedeutet jedoch gemäss Court nicht, dass die Lizenzpflicht wegfalle. Vielmehr sei vorliegend entscheidend, dass eine Lizenzgebühr fällig ist. Die Berechnung der Gebühr war nicht Gegenstand des Verfahrens.
Konsequenzen
Der Entscheid hat nicht nur für Diageo Auswirkungen. Diageo wird mit einem relativ erheblichen Anstieg der Lizenzgebühren für mySAP ERP rechnen müssen. Der Entscheid ist auch für andere Nutzer von SAP ERP-Lösungen, aber auch anderen vergleichbaren Systemen relevant. Bei den heute gängigen modularen IT-Infrastrukturen kommt es regelmässig zu Interaktionen zwischen Applikationen und Systemen von verschiedenen Anbietern. Schnittstellen und Nachrichtenvermittlungsprogramme wie SAP IP ermöglichen solche Infrastrukturen nachgerade und erlauben es Unternehmen, betreffend IT-Anbieter zu diversifizieren. Der vorliegende Entscheid schränkt den Einsatz von modularen IT-Infrastrukturen ein bzw. macht diesen je nach Konstellation wegen der zusätzlichen Lizenzgebühren weniger attraktiv.
Beim Entscheid war die Ausgestaltung des Lizenzvertrages zwischen SAP und Diageo betreffend mySAP ERP von besonderer Bedeutung. Der High Court leitete wichtige Erkenntnisse aus dem Vertragswortlaut bzw. -kontext ab.
Der vorliegende Fall zeigt, wie wichtig eine präzise Formulierung von IT-Lizenzverträgen ist. Insbesondere ist es wichtig, zu bestimmen, welche Nutzungs-Konstellationen eine lizenzpflichtige Nutzung darstellen. Wie vorliegend ersichtlich, ist dies insbesondere dann nicht einfach zu bestimmen, wenn Applikationen von Drittanbietern an eine bestehende ERP- oder andere Softwarelösung angebunden werden oder mit dieser interagieren. Lizenznehmer sollten daher genau prüfen, inwiefern ein Lizenzvertrag solche Anbindungen oder Interaktionen erschwert oder – ohne zusätzliche Gebühren – erlaubt.
Beim Lizenzvertrag handelt es sich nach schweizerischem Vertragsrecht um einen Vertrag sui generis, der Elemente aus verschiedenen gesetzlich geregelten Vertragstypen enthält. Für den Lizenzvertrag sind nach schweizerischem Vertragsrecht nur wenige zwingenden Regelungen vorgesehen. Die Parteien sind damit grundsätzlich frei, wie sie die Rechte und Pflichten in einem Lizenzvertrag festlegen. Vorliegend ist allerdings zu berücksichtigen, dass es sich bei den Lizenzbestimmungen von grossen Anbietern im Allgemeinen um AGB handelt, d.h. um vorformulierte Standardvertragsbestimmungen. Bei B2B-Verträgen sind die Anforderungen an solche AGB nicht allzu hoch und die Vertragsparteien bzw. die Verfasser der AGB haben einen relativ grossen Regelungsspielraum. Entscheidend für die Prüfung von AGB sind insbesondere die Unklarheitenregel (unklare Regeln gehen zu Lasten des Verfassers) und die Ungewöhnlichkeitsregel (Bestimmungen, welche für die Verträge der betreffenden Kategorie ungewöhnlich sind, werden als ungültig qualifiziert, sofern sie nicht speziell hervorgehoben werden oder die andere Vertragspartei darauf aufmerksam gemacht wird). Vorliegend dürften die Klauseln im Vertrag zwar gültig und auch nicht ungewöhnlich sein, doch könnte bei gewissen Klauseln die Unklarheitenregel zur Anwendung gelangen. Immerhin ergaben sich die wichtigsten Vertragsinterpretationen des High Court nicht unbedingt direkt aus dem Wortlaut.
Weitere Informationen: