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Das Obergericht des Kantons Zürich wies auf Berufung hin mit Urteil vom 23. November 2017 Schadenersatzansprüche und eine Kundschaftsentschädigung einer Alleinvertreterin ab. Das Obergericht kam zwar wie die Vorinstanz zum Ergebnis, dass der Alleinvertriebsvertrag in vorliegendem Fall vertragswidrig beendet wurde und der Alleinvertreterin dadurch tendenziell ein Schadenersatzanspruch zustehen könnte. Die Alleinvertreterin konnte jedoch den Schaden bzw. die Schadenshöhe nicht ausreichend beweisen. Die Kundschaftsentschädigung hat das Obergericht abgewiesen, weil die Situation der Alleinvertreterin vorliegend nicht mit derjenigen einer Agentin vergleichbar gewesen ist. Das Obergericht hat sich bei der Beurteilung der Kundschaftsentschädigung sehr stark am Leitentscheid des Bundesgerichtes zur Kundschaftsentschädigung bei Alleinvertriebsverträgen orientiert (BGE 134 III 497).
Umstrittene Beendigung eines Alleinvertriebsvertrages
Das Obergericht des Kantons Zürich hatte sich in seinem Urteil vom 23. November 2017 (LB170001) mit verschiedenen Ansprüchen im Zusammenhang mit der Beendigung eines Alleinvertriebsvertrages zu befassen. Das Obergericht setzte sich in seinen Erwägungen mit den folgenden Themen auseinander:
- Wurde der Alleinvertriebsvertrag zwischen Klägerin (Alleinvertreterin) und Beklagter (Markenherstellerin) vertragskonform beendet?
- Falls nein, hat die Klägerin einen Anspruch auf Schadenersatz und in welcher Höhe?
- Falls ja, hat die Klägerin einen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung?
Die tatsächliche Ausgangslage lässt sich folgendermassen zusammenfassen:
- Die Klägerin und die Beklagte haben 1996 ein Distribution Agreement geschlossen. Die Klägerin wurde darin zur Alleinvertreterin und Alleinabnehmerin in Polen für Lollipops der Marke B. und Mint Dragées der Marke D. ernannt.
- Das Distribution Agreement enthielt die typischen Abreden für solche Verträge. Die Beklagte verpflichtete sich, Vertragsprodukte zu den vereinbarten Preisen zu liefern sowie die Klägerin in Bezug auf Marketingfragen und auch in Bezug auf Werbe- und Promotionsaktivitäten und Werbematerial zu unterstützen. Die Klägerin hatte dagegen die Pflicht, in Polen keine anderen Lollipops als diejenigen der Beklagten zu verkaufen. Zudem hat sich die Klägerin verpflichtet, für die Vertragsprodukte in Polen ein aggressives Verkaufsprogramm und Werbeaktivitäten zu planen und umzusetzen.
- Die Parteien vereinbarten, dass sie das Verkaufsvolumen jährlich im Hinblick auf das nächste Kalenderjahr festlegen und dass sie jährlich ein Budget für Reklame und Absatzförderung aufstellen
- Das Distribution Agreement enthielt einen Katalog mit Beendigungsgründen. Zudem wurde im Zusammenhang mit der Regelung der Vertragsbeendigung festgehalten, dass bei einer Kündigung der Vereinbarung kein Schadenersatz und keine weiteren Entschädigungen geltend gemacht werden können.
- 1998 kam es zu einem Relaunch der Mint Dragées der Marke D., nachdem die erste Einführung 1996 gescheitert war.
- Ende 1999 verhandelten die Parteien, wie in der Vereinbarung vorgesehen, über das Budget betreffend Reklame und Absatzförderung. Bis Ende 1999 kam es jedoch betreffend die Mint Dragées der Marke D. nicht zu einer Einigung.
- Im März 2000 informierte die Beklagte die Klägerin, dass sie als Alleinvertreterin abgelöst worden sei und stattdessen ein anderes Unternehmen die Vertragsprodukte exklusiv in Polen vertreiben werde. Die Klägerin forderte darauf hin die Beklagte dazu auf, die Lieferungen an die Klägerin wiederaufzunehmen und die Lieferungen an das andere Unternehmen zu stoppen. Zudem forderte die Klägerin die Beklagte auf, wieder an der Einigung für ein Budget mitzuarbeiten. Es kam jedoch auch bis Ende 2000 keine Einigung über das Budget zustande.
Die Klägerin verlangte darauf beim Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) u.a., dass i) die Lieferungen an die neue Alleinvertreterin in Polen unverzüglich gestoppt werden, ii) die Beklagte der Klägerin Schadenersatz zu bezahlen habe und iii) eventualiter, falls die Vereinbarung vertragskonform beendet wurde, die Beklagte eine Kundschaftsentschädigung zu entrichten habe.
Keine Beendigung des Distribution Agreements im März 2000
Das Obergericht kam zum Ergebnis, dass das Distribution Agreement vorliegend vertragswidrig beendet worden sei. Das Obergericht hatte diesen Entscheid bereits mit Beschluss vom 12. Januar 2016 gefällt und das Verfahren sodann an die Vorinstanz zurückgewiesen, damit diese die Schadenersatzfrage prüfen konnte.
Umstritten war zwischen den Parteien, ob die fehlende Einigung zum Werbebudget automatisch zur Beendigung der Vereinbarung geführt habe oder ob eine ausdrückliche Kündigungserklärung durch die Beklagte notwendig gewesen wäre. Das Obergericht kam mittels Vertragsinterpretation zum Schluss, dass eine automatische Vertragsbeendigung vereinbart wurde. Umstritten war des Weiteren, ob sich die Pflicht zur Einigung auf ein Budget nur auf die Lollipops der Marke B. bezogen habe oder auch auf die Mint Dragées der Marke D. Nach Auffassung der Klägerin betraf die Einigungspflicht nur das Budget für die Lollipops der Marke B. Die Klägerin stellte hierzu fest, dass betreffend das Produkt B. eine Einigung erzielt worden sei. Die Beklagte habe dem betreffenden Budget, welches von der Klägerin per E-Mail übersendet wurde, nicht widersprochen. Daher sei der Vertriebsvertrag 2000 nicht automatisch beendigt worden.
Das Obergericht hielt 2016 aufgrund der damaligen Beweiswürdigung fest, dass sich die Parteien betreffend die Lollipops der Marke B. auf ein Budget geeinigt hätten. Zudem habe sich das Einigungserfordernis gemäss Distribution Agreement nur auf die Lollipops und nicht auch auf die Mint Dragées bezogen. Des Weiteren sei der Grund für die Beendigung des Agreements durch die Beklagte nicht die fehlende Einigung gewesen, sondern vielmehr die beabsichtigte Zusammenarbeit mit der neuen Alleinvertreterin. Die fehlende Einigung betreffend das Produkt D. habe damit nicht zu einer automatischen Beendigung des Vertrages geführt.
Nachweis des Schadens misslingt
Nach Rückweisung des Verfahrens durch das Obergericht an die Vorinstanz 2016 hatte diese zu prüfen, ob der Klägerin ein Schadenersatz infolge Vertragsverletzung zustehe. Die Vorinstanz hat den Schadenersatzanspruch der Klägerin mangels substantiierter Behauptung und zureichender Beweise abgewiesen.
Für die Frage des Schadenersatzes ist gemäss Obergericht massgebend, inwiefern sich der Ausfall der Produkte der Marke B. und D. auf das Betriebsergebnis der Klägerin ausgewirkt hat. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die Klägerin noch weitere Produkte vertreibt. Diese anderen Produkte dürfen bei der Schadensberechnung nicht berücksichtigt werden. Gemäss Obergericht kann daher zur Eruierung des Schadens nur eine produktbezogene Berechnung massgebend sein und nicht eine durchschnittliche in Bezug auf das Gesamtergebnis aller von der Klägerin verkauften Produkte. Von der Klägerin sei hierbei jedoch nicht vorgebracht worden, welchen konkreten Anteil am Gesamtergebnis die Produkte B. und D. ausgemacht haben.
Bei den Erwägungen zum Schadenersatzanspruch setzt sich das Obergericht detailliert mit den verschiedenen Beweismitteln der Klägerin auseinander. Die Erwägungen können folgendermassen zusammengefasst werden:
- Bei den Beweismitteln handelt es sich primär um buchhalterische Dokumente wie Rohbilanzen, Revisionsberichte und Verkaufstabellen. Die vorliegend relevanten Beschaffungs- und Vertriebskosten, die Bruttomarge, der Fixkostenanteil sowie der Nettogewinn wurden in diesen Unterlagen jedoch nicht produktspezifisch dargestellt. Die Klägerin hat im vorinstanzlichen Verfahren behauptet, dass die Produkte B. und D. repräsentative Produkte seien, weshalb die für den gesamten Betrieb massgeblichen Werte auch für den Vertrieb dieser Produkte relevant seien. Diese Behauptung ist jedoch gemäss Obergericht erst nach Abschluss des vorinstanzlichen Verfahrens in der Beweisantretungsschrift vorgebracht worden und damit als verspätet nicht zu berücksichtigen.
- Der Klägerin gelang es auch im Berufungsverfahren nicht, produktspezifische Zahlen zu präsentieren und zu beweisen. Die Klägerin hat auch weiterhin nicht beweisen können, dass die Produkte B. und D. für die Klägerin repräsentativ gewesen sind.
- Bei weiteren Beweismitteln (z.B. Tabellen mit Verkaufszahlen zu einzelnen Produkten) handelt es sich gemäss Obergericht um rein interne Unterlagen. Diese seien nicht unabhängig geprüft und wurden von der Beklagten bestritten. Die Klägerin habe hier kein Gutachten verlangt, mit dem man die Richtigkeit der Angaben in den Tabellen hätte prüfen können. Die Zeugen, welche die Informationen hätten bestätigen sollen, konnten die Informationen nicht verifizieren. Die Zeugen konnten vielmehr insgesamt wenig sachdienliche Aussagen machen und den Inhalt der einzelnen Unterlagen nicht bestätigen.
- Da die Klägerin bereits die Berechnungsgrundlagen für die Schadensberechnung nicht beweisen konnte, ist gemäss Obergericht auch die Schadenshöhe nicht nachgewiesen.
Das Obergericht hat, wie bereits die Vorinstanz, das Schadenersatzbegehren mangels Nachweis des Schadens und der Schadenshöhe abgewiesen.
Kein Anspruch auf Kundschaftsentschädigung
Als Eventualantrag bei Annahme einer korrekten Vertragsbeendigung hat die Klägerin einen Anspruch auf Kundschaftsentschädigung geltend gemacht.
Die Vorinstanz kam zum Schluss, dass sich die Frage der Kundschaftsentschädigung nicht mehr stellen würde, weil die Vertragsbeendigung als rechtswidrig erachtet wurde. Das Obergericht folgte diesem Ergebnis in der Berufung jedoch nicht. Die Vertragsbeendigung durch die Beklagte 2000 sei vertragswidrig gewesen. Die Klägerin stelle sich aber auf den Standpunkt, dass es unbestritten auch bis Ende 2000 zu keiner Einigung für das Budget 2001 gekommen sei. Ende 2000 seien daher die Bedingungen für die automatische Kündigung wegen mangelnder Einigung effektiv erfüllt gewesen. Das Distribution Agreement sei daher automatisch am 31. März 2001 beendigt gewesen. Im Zusammenhang mit dieser vertragskonformen Beendigung des Vertriebsvertrages 2001 mache die Klägerin eine Kundschaftsentschädigung geltend.
Das Obergericht prüfte danach, ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung habe. Das Obergericht stützte sich dabei auf den Leitentscheid des Bundesgerichts BGE 134 III 497. In diesem Leitentscheid hat das Bundesgericht die lange umstrittene Frage entschieden, ob die Kundschaftsentschädigung aus dem Agenturvertragsrecht (Art. 418u OR) auch bei einem Alleinvertrieb analog anwendbar sei (ausführlich zu diesem Entscheid auch MLL-News vom 22. November 2010). Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass eine analoge Anwendbarkeit bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen zulässig sei. Gemäss Bundesgericht setzt die analoge Anwendbarkeit voraus, dass der Abnehmer bzw. Alleinvertreter in einem Masse in die Vertriebsorganisation des Lieferanten integriert ist, dass er eine agentenähnliche Stellung einnimmt und nur eine eingeschränkte wirtschaftliche Autonomie geniesst.
Sofern diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist Art. 418u OR analog anwendbar. Es ist sodann zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 418u OR erfüllt sind. Diese wären:
- Der Alleinvertreter hat durch seine Tätigkeit den Kundenkreis erheblich erweitert.
- Dem Lieferanten erwächst aus den geworbenen Kunden auch nach Vertragsbeendigung ein Vorteil.
- Die Entschädigung ist nicht unbillig.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist die Kundschaftsentschädigung zwingend und kann nicht im Voraus wegbedungen werden.
Das Obergericht betont hierbei, dass zwischen Analogievoraussetzungen und den Tatbestandvoraussetzungen von Art. 418u OR zu unterscheiden ist und diese separat zu prüfen sind. Die Analogievoraussetzungen, d.h. die agentenähnliche Eingliederung in die Absatzordnung des Lieferanten, entscheiden darüber, ob Art. 418u OR analog anwendbar ist. In einem zweiten Schritt ist sodann zu prüfen, ob die vorangehend erwähnten Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 418u OR erfüllt sind. Wie nachfolgend gezeigt wird, wird diese Abgrenzung jedoch nicht immer sauber durchgeführt.
Bei der Prüfung der Analogievoraussetzungen stützte sich die Vorinstanz auf folgende Kriterien ab:
a) Kriterien für eine starke Einbindung
- Die Klägerin vertreibt für die Beklagte Markenartikel. Dies bedeutet, dass der Kunde bei einem Wechsel des Vertreibers der bekannten Marke treu bleibt (Sogwirkung der Marke). Das Bundesgericht unterscheidet hierbei zwischen persönlichen und reellen Kunden. Persönliche Kunden formieren sich um den Händler und die Kundenbindung basiert primär auf dem Vertrauensverhältnis mit dem Händler. Bei reellen Kunden ergibt sich die Bindungswirkung primär zur Marke. Bei reellen Kunden entsteht damit dem Lieferanten ein viel grösserer Vorteil als bei persönlichen Kunden. Hierbei ist jedoch anzumerken, dass das Bundesgericht diese Frage bei den Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 418u OR und nicht bei den Analogievoraussetzungen geprüft hat, nämlich bei der Frage, ob dem Lieferanten auch nach Beendigung des Vertrages ein erheblicher Vorteil erwächst.
- Es wurde eine ausschliessliche Bezugspflicht vereinbart.
- Es erfolgte in verschiedenen Punkten eine Eingliederung in die Vertriebsorganisation der Beklagten (Pflicht zur Lagerhaltung, monatliche Berichterstattung über die Verkäufe und die Lagervorräte, Abstimmen der Werbe- und Marketingaktivitäten).
b) Kriterien für eine grosse unternehmerische Freiheit der Klägerin (Vertragspunkte, welche sich im Gegensatz zum bundesgerichtlichen Leitentscheid nicht im vorliegenden Vertrag befinden)
- Keine Mindestbestellmenge oder Mindestabnahmeverpflichtung.
- Keine Pflicht zur Genehmigung neuer Verkaufsorte.
- Keine Pflicht zur Aufwendung einer bestimmten Summe für die Bewerbung der Produkte (z.B. kein vereinbarter Mindestanteil am Umsatz).
- Kein Recht der Beklagten auf einseitige Änderungen der Preis- und Lieferbedingungen.
- Kein Recht der Beklagten auf einseitige jederzeitige Einstellung der Lieferungen der Vertragsprodukte.
- Keine Pflicht der Klägerin zur Offenlegung der Bücher und Verzeichnisse.
- Keine Pflicht der Klägerin zur periodischen Bekanntgabe der Namen und Adressen von Kunden an die Beklagte.
- Kein nachträgliches Konkurrenzverbot.
Aufgrund der Abwägung dieser Kriterien kam die Vorinstanz zum Ergebnis, dass keine agentenähnliche Eingliederung vorliege. Mangels Vorliegen der Analogievoraussetzungen habe daher die Klägerin keinen Anspruch auf eine Kundschaftsentschädigung.
Das Obergericht folgte der Vorinstanz und wies den Antrag auf Kundschaftsentschädigung ab. Die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 418u OR und die Bemessung der Kundschaftsentschädigung mussten vorliegend vom Obergericht nicht geprüft werden.
Bemerkungen
Die Mehrheit der Erwägungen des Obergerichts befasst sich mit der Berechnung des Schadenersatzes infolge vertragswidriger Beendigung des Vertriebsvertrages durch die Beklagte. Der vorliegende Fall zeigt diesbezüglich, dass die Anforderungen an den Nachweis des Schadens bzw. der Schadensberechnungsgrundlagen sehr hoch sind. Daran scheitern viele Kläger. Mit dem Nachweis der Vertragsverletzung ist es nicht getan. Die Klägerin muss vielmehr beim Nachweis des Schadens und der Schadenshöhe sehr sorgfältig vorgehen und substantiierte Behauptungen vorbringen. Dies ist der Klägerin vorliegend aus verschiedenen Gründen nicht gelungen. Vorliegend entscheidend waren dabei insbesondere folgende Punkte:
- Die Klägerin hat gewisse Behauptungen und Beweismittel im vorinstanzlichen Verfahren zu spät vorgebracht. Dies zeigt, dass man bei Klagen, bei denen Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, nicht einfach losklagen sollte und nachher den Schaden beweisen kann. Kläger müssen sich nicht nur auf die Vertragsverletzung konzentrieren, sondern auch Beweismittel für den Schaden sammeln. Eine prozessuale Erleichterung würde sich immerhin ergeben, wenn das Verfahren zunächst auf die Frage der Vertragsverletzung begrenzt wird und erst bei Gutheissung einer Vertragsverletzung die Schadenersatzansprüche zum Prozessthema werden.
- Rein interne Tabellen und Unterlagen verfügen für sich alleine nur über einen geringen Beweiswert. Sie müssen daher mit weiteren Beweismitteln unterstützt werden. Vorliegend wurde der Klägerin u.a. zum Verhängnis, dass sie kein Gutachten verlangt hat.
- Zeugenaussagen sind riskante Beweismittel und können sich kontraproduktiv auswirken. Vorliegend konnten die aufgerufenen Zeugen praktisch keinen der zu beweisenden Sachverhalte bestätigen.
Beim zweiten Hauptthema, der Kundschaftsentschädigung, haben sich sowohl das Obergericht als auch das Bezirksgericht Zürich als Vorinstanz am Leitentscheid des Bundesgerichts (BGE 134 III 497) orientiert. Wertvoll für andere Fälle ist die sorgfältige Abwägung der Vorinstanz mit dem betreffenden Kriterienkatalog. Aus systematischer Sicht wertvoll ist auch der Hinweis des Obergerichts, dass die Analogievoraussetzungen (ist Art. 418u OR überhaupt analog anwendbar?) und die Tatbestandsvoraussetzungen von Art. 418u OR separat zu prüfen sind.
Davon abgesehen bleiben die Sachverhaltselemente des konkreten Einzelfalles entscheidend. Von daher lässt sich dieses Urteil nicht eins-zu-eins auf andere Vertriebsverträge übertragen. Zudem musste das Obergericht wichtige Fragen, welche beim Entscheid des Bundesgerichts offen blieben, nicht beantworten. Da die Analogievoraussetzungen nicht erfüllt waren, musste das Obergericht u.a. nicht prüfen, ob die Höhe der von der Klägerin geforderten Kundschaftsentschädigung korrekt berechnet wurde.
Weitere Informationen:
- Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 23. November 2017 (LB 170001-O/U)
- Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 12. Januar 2016 (LB 150008-O/U)
- Urteil des Bundesgerichts vom 22. Mai 2008 (BGE 134 III 497)
- MLL-News vom 22. November 2010: „Die Kundschaftsentschädigung für Vertriebspartner nach schweizerischem Recht“