Schutz von Geschäftsgeheimnissen

Schutz von Geschäftsgeheimnissen: Neuer Entwurf für eine EU-Richtlinie


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Am 15. Dezember 2015 hat der luxemburgische Vorsitz mit Vertretern des Europäischen Parlamentes eine vorläufige Einigung über Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen erzielt. Die Einigung wurde am 18. Dezember 2015 im Rat vom Ausschuss der Ständigen Vertreter bestätigt. Die EU-Richtlinie wird dem Europäischen Parlament in diesem Jahr zur Abstimmung vorgelegt. Sollte die EU-Richtlinie noch 2016 in Kraft treten, hätten die Mitgliedstaaten bis 2018 Zeit zur Umsetzung der Richtlinie in nationales Recht

Hauptziel der EU-Richtlinie ist die Harmonisierung der Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Aktuell kennen die einzelnen Mitgliedstaaten sehr unterschiedliche Regeln zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen. Es sollen faire Wettbewerbsbedingungen für alle EU-Unternehmen bestehen. Zudem sollen durch die gemeinsamen Regeln die – auch grenzüberschreitende – Forschung- und Entwicklung gefördert werden.

Geschäftsgeheimnisse sind keine Immaterialgüterrechte

Der Richtlinien-Entwurf unterstreicht in den einleitenden Bemerkungen die enorm wichtige Bedeutung von Geschäftsgeheimnissen für Unternehmen. Know-How wird zu Recht als „the currency of the knowledge industry“ bezeichnet. Der Richtlinien-Entwurf betont auch die Nähe zu Immaterialgüterrechten wie Patenten.

Gleichwohl – und dies zu Recht – hält der Richtlinienentwurf fest, dass kein Ausschliesslichkeitsrecht an Geschäftsgeheimnissen besteht. Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll Innovation und Wettbewerb nicht einschränken. Der Geheimnisherr kann z.B. einem anderen Unternehmen die Verwendung eines vertraulichen Verfahrens oder einer vertraulichen Technologie nicht verbieten, wenn dieses andere Unternehmen das Verfahren durch eigene erfinderische Tätigkeit erlangt („Parallelentwicklung“) oder die Technologie – in den Schranken des Gesetzes – durch Reverse Engineering herausfindet.

Nicht nur in diesem Punkt besteht grosse Übereinstimmung zwischen dem Richtlinienentwurf und dem Uniform Trade Secrets Act with 1985 Amendment, der von zahlreichen US-Bundesstaaten zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen angewendet wird. Nach Common Law sind Trade Secrets entgegen fälschlichen Vorstellungen keine Property Rights.

Inhaltliche Übersicht

Auch inhaltlich orientiert sich die Richtlinie stark am Vorbild des Uniform Trade Secrets Act. Der Inhalt der Richtlinie lässt sich wie folgt gliedern:

  • Definitionen, insbesondere eine einheitliche Definition von Geschäftsgeheimnissen
  • Definition des rechtmässigen Erwerbs, der Nutzung und Offenlegung von (fremden) Geschäftsgeheimnissen
  • Definition des unrechtmässigen Erwerbs, der Nutzung und Offenlegung von (fremden) Geschäftsgeheimnissen
  • Schranken des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen (z.B. die Ausübung von Freiheitsrechten wie der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit oder Whistleblowing)
  • Rechtsbehelfe bei Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen (z.B. vorsorgliche Massnahmen, Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche)
  • Verjährung der Ansprüche aus der Verletzung von Geschäftsgeheimnissen innert maximal 6 Jahren
  • Schutz von Geschäftsgeheimnissen in Gerichtsverfahren (z.B. Einschränkung der Einsicht in Dokumente, welche Geschäftsgeheimnisse enthalten)
  • Vorgaben zur Berechnung des Schadenersatzes bei Verletzung von Geschäftsgeheimnissen (z.B. die Möglichkeit der Berechnung des Schadenersatzes mittels Lizenzanalogie, d.h. der Schaden entspricht der Lizenzgebühr, die der Geheimnisherr hypothetisch für die Nutzung hätte verlangen können)

Wichtige Regelungen

Folgende Regelungen sind besonders relevant:

1. Keine Einschränkung der Mobilität von Arbeitnehmern

Der Schutz von Geschäftsgeheimnissen soll nicht zu Lasten der Mobilität von Arbeitnehmern erfolgen (Artikel 1 Ziff. 2a). Insbesondere soll es den Arbeitnehmern nicht verboten sein, Kenntnisse und Qualifikationen zu nutzen, die sie im Rahmen ihrer üblichen Arbeitstätigkeit rechtmässig erworben haben.

2. Harmonisierte Definition von Geschäftsgeheimnissen

Geschäftsgeheimnisse werden zukünftig in allen EU-Staaten gleich definiert. Nach Artikel 2(1) des Richtlinienentwurfs handelt es sich um ein Geschäftsgeheimnis, wenn eine Information alle nachfolgenden Voraussetzungen kumulativ erfüllt:

  • Die Information ist vertraulich in dem Sinne, dass sie weder gesamthaft, noch in der präzisen Konfiguration oder Zusammensetzung ihrer Komponenten unter den Kreisen, die normalerweise mit der betreffenden Art von Informationen zu tun hat, allgemein bekannt oder leicht zugänglich ist;
  • Die Information hat einen wirtschaftlichen Wert, gerade weil sie vertraulich ist;
  • Der Geheimnisherr hat die nach den Umständen vernünftigen Massnahmen zur Geheimhaltung getroffen.

Relevant, auch im E-Commerce-Geschäft, ist, dass unter Geschäftsgeheimnisse nicht nur technologische Informationen zur Herstellung von Produkten oder zu Verfahren gehören, sondern auch betriebswirtschaftlich relevante Informationen wie Kundendaten, Preisberechnungen, etc.

3. Rechtmässiger Erwerb von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 2a des Richtlinienentwurfes über den rechtmässigen Erwerb von Geschäftsgeheimnissen ist besonders wichtig. Wie bereits erwähnt, handelt es sich bei Geschäftsgeheimnissen nicht um Eigentumsrechte, die dem Inhaber ein Ausschliesslichkeitsrecht gegenüber Dritten einräumen.

Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist rechtmässig, wenn der Erwerb insbesondere auf folgende Art erfolgte:

  • Durch eine unabhängige Entdeckung oder Kreation;
  • Durch Beobachtung, Studium, Auseinandernehmen oder Testen eines Produktes oder Gegenstandes, die allgemein zugänglich gemacht wurden oder die rechtmässig im Besitz des Erwerbers sind, sofern es dem Erwerber nicht rechtmässig, z.B. durch Vertrag, untersagt ist, die entsprechenden Geschäftsgeheimnisse zu erlangen.

4. Unrechtmässiger Erwerb, Nutzung und Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen

Artikel 3 des Richtlinienentwurfes enthält den Kern der Regelung, nämlich die Definition des unrechtmässigen Umgangs mit Geschäftsgeheimnissen. Dieser unrechtmässige Umgang wird durch die Richtlinie für alle EU-Staaten einheitlich geregelt.

Der Erwerb eines Geschäftsgeheimnisses ist unrechtmässig, wenn er auf folgende Art erfolgte:

  • Durch unberechtigten Zugriff auf, durch Aneignung von oder durch Kopieren von Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Substanzen oder elektronischen Daten, die rechtmässig unter Kontrolle des Geheimnisherrn sind und die Geschäftsgeheimnisse enthalten oder aus denen Geschäftsgeheimnisse abgeleitet werden können.
  • Jede andere Verhaltensweise, die unter den konkreten Umständen als entgegen den ehrlichen Geschäftsgepflogenheiten zu qualifizieren ist.

Die Nutzung und Offenbarung von Geschäftsgeheimnissen ist unrechtmässig, wenn sie, ohne Zustimmung des Geheimnisherrn, durch eine Person erfolgt, die folgende Voraussetzungen erfüllt:

  • Die Person hat das Geschäftsgeheimnis unrechtmässig erworben;
  • Die Person verstösst durch das Verhalten gegen eine Geheimhaltungs- oder andere Vertraulichkeitspflicht;
  • Die Person verstösst gegen eine vertragliche oder andere Pflicht, durch welche die Nutzung des Geschäftsgeheimnisses beschränkt wird.

Artikel 3(4) sanktioniert zudem den bösgläubigen („weiss oder hätte wissen müssen“) Erwerber oder Nutzer eines Geschäftsgeheimnisses, das bereits von einer anderen Person unrechtmässig genutzt oder offenbart wurde.

Bösgläubigkeit wird auch dann sanktioniert, wenn eine Person ein Produkt, dessen Herstellung, Design, Funktionieren, charakteristische Merkmale oder dessen Vertrieb von einem unrechtmässig erworbenen oder genutzten Geschäftsgeheimnis profitiert, vertreibt, bewirbt, importiert, exportiert oder lagert und dabei weiss oder hätte wissen müssen, dass eine Geschäftsgeheimnisverletzung gegeben ist (Artikel 3(5)).

5. Schranken des Geschäftsgeheimnisschutzes

Artikel 4 des Richtlinienentwurfes enthält wichtige Schranken des Schutzes von Geschäftsgeheimnissen.

Die nachfolgenden Schranken sind besonders relevant:

  • Schutz der Medienfreiheit: Die Ausübung der Meinungsäusserungs- und Informationsfreiheit geht dem Schutz der Geschäftsgeheimnisse vor. Investigativer Journalismus wird nicht eingeschränkt. Auch der Schutz von journalistischen Quellen bleibt vorbehalten.
  • Whistleblowing: Whistleblower sollen geschützt werden, sofern sie in guten Treuen mit der Offenlegung ein öffentliches Interesse verfolgen. Ob ein öffentliches Interesse verfolgt wird, müssen die nationalen Gerichte beurteilen.

6. Rechtsbehelfe

Artikel 6 des Richtlinienentwurfes betont, dass alle Rechtsbehelfe verhältnismässig sein müssen, keine unnötigen Schranken für den legitimen Handel aufstellen dürfen und dass es Massnahmen geben muss, um den Missbrauch der Rechtsbehelfe zu verhindern.

Artikel 9 des Richtlinienentwurfes verlangt von den Mitgliedstaaten, dass bei Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses vorsorgliche Massnahmen gegen den Verletzer angeordnet werden können. Hierzu gehören z.B. das Verbot, das Geschäftsgeheimnis weiter zu nutzen oder zu offenbaren. Es soll auch möglich sein, den Verkauf, Vertrieb, das Inverkehrbringen oder die Nutzung sowie den Import, Export und die Lagerung von Produkten, die vom unrechtmässigen Erwerb oder der unrechtmässigen Nutzung und Offenbarung eines Geschäftsgeheimnisses profitieren, zu untersagen. Zudem sollen die Gerichte auch die Beschlagnahme solcher Produkte anordnen können.

Die vorsorglichen Massnahmen sollen dahinfallen, wenn das Geschäftsgeheimnis zwischenzeitlich nicht mehr geheim und dieser Umstand nicht dem Verletzer zuzurechnen ist. Zu denken ist hierbei, vor allem daran, dass ein Drittunternehmen rechtmässig Kenntnis von der entsprechenden Information erlangt hat und diese Information veröffentlicht. In dieser Konstellation wäre es gegenüber dem Verletzer ungerecht, wenn ihm die Nutzung untersagt würde, während gegenüber Dritten das Geschäftsgeheimnis nicht mehr geschützt ist.

Im ordentlichen Verfahren sollen die nationalen Gerichte sodann die Möglichkeit erhalten, Verbote auszusprechen sowie die Beseitigung, Vernichtung oder Ablieferung von unrechtmässig angeeigneten Dokumenten, Gegenständen, Materialien, Substanzen oder elektronischen Daten anzuordnen. Produkte, die von der Verletzung eines Geschäftsgeheimnisses profitieren, sollen vom Markt zurückgerufen werden können. Zudem sollen die Gerichte die Möglichkeit haben, die Abänderung oder Vernichtung solcher Produkte anzuordnen.

7. Schadenersatz und weitere Sanktionen

In vielen Mitgliedstaaten scheiterte ein wirkungsvoller Schutz von Geschäftsgeheimnissen auch daran, dass der Geheimnisherr den Schaden nicht nachweisen kann.

Bei der Berechnung des Schadenersatzes sollen die nationalen Gerichte nach Artikel 13 des Richtlinienentwurfes alle geeigneten Faktoren berücksichtigen. Hierzu gehören die negativen wirtschaftlichen Auswirkungen der Geheimnisverletzung, einschliesslich des entgangenen Gewinns, jegliche unrechtmässigen Gewinne des Verletzers und, falls aus den Umständen gerechtfertigt, auch moralische Beeinträchtigungen („Genugtuung“).

Die nationalen Gerichte sollen, je nach den Umständen, auch die Möglichkeit haben, den Schadenersatz als Pauschalsumme festzulegen, wobei z.B. die Lizenz- oder anderen Nutzungsgebühren, die der Verletzer dem Geheimnisherr für die genehmigte Nutzung der Informationen hätte bezahlen müssen, als Ausgangsbasis dienen können („Lizenzanalogie“).

8. Auswirkungen auf die Schweiz

Der Richtlinienentwurf hat keine unmittelbaren Auswirkungen auf die Schweiz. Es ist auch festzuhalten, dass die verschiedenen gesetzlichen Bestimmungen, welche in der Schweiz dem Schutz von Geschäftsgeheimnissen dienen, gegenüber diesem Richtlinienentwurf qualitativ nicht vollkommen abfallen. Dies, obwohl, durchaus Verbesserungsbedarf besteht.

Die Befürworter eines Trade Secret Law in der Schweiz vergessen häufig, dass bei Übernahme eines ähnlichen Gesetzes wie des Uniform Trade Secret Act kein viel besserer und absoluter Schutz von Geschäftsgeheimnissen bestehen würde. Die Anwendung des Uniform Trade Secret Act zeigt – und die Implementation und Anwendung des Richtlinienentwurfs dürfte dies bestätigen –, dass das Hauptproblem bei möglichen Verletzungen von Geschäftsgeheimnissen die Beweis- und Behauptungslast des Geheimnisherrn ist. Daran ändert auch der Richtlinienentwurf nichts. Es ist explizit festgehalten, dass der Geheimnisherr nachweisen muss, dass ein Geschäftsgeheimnis vorliegt, dass er Geheimnisherr ist und dass der Verletzer das Geschäftsgeheimnis unrechtmässig erworben, genutzt oder offenbart hat. Verbesserungen dürfte der Richtlinienentwurf immerhin in Bezug auf die Schadenersatzberechnung bringen.

Geschäftsgeheimnisse von Schweizer Unternehmen fallen prinzipiell nicht unter die Richtlinie. Hat jedoch ein Schweizer Unternehmen eine Niederlassung in Deutschland, so stehen zumindest die Geschäftsgeheimnisse der deutschen Niederlassung unter dem Schutz der Richtlinie.

Für Schweizer Unternehmen dürfte die Richtlinie dann Relevanz erlangen, wenn ein EU-Unternehmen gegenüber diesen eine Verletzung des Geschäftsgeheimnisses geltend macht und hierfür ein Gerichtsstand in einem EU-Land gegeben sein sollte. Insofern ist der Schutz von fremden Geschäftsgeheimnissen und damit die Richtlinie bei Forschungs- und Entwicklungstätigkeiten durchaus zu berücksichtigen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Michael Reinle


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