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Der Arbeitgeber hat nach geltender gesetzlicher Regelung im Arbeitsverhältnis auf die Gesundheit des Arbeitnehmers gebührend Rücksicht zu nehmen und im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass nichtrauchende Angestellte durch das Rauchen anderer Personen nicht belästigt werden. Arbeitgeber sind verpflichtet, zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer alle Massnahmen zu treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den Verhältnissen des Betriebs angemessen sind. Diese Verpflichtungen (nach Art. 328 des Obligationenrechts, Art. 6 des Arbeitsgesetzes sowie Art. 19 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz) sind jedoch vielerorts nicht durchsetzbar bzw. bieten keinen konsequenten Schutz vor Passivrauchen. Diese Unzulänglichkeiten sollen mit einem neuen Bundesgesetz behoben werden.
Das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen
Am 1. Mai 2010 werden das neue Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen (PRSG) sowie die entsprechende bundesrätliche Verordnung (PRSV) in Kraft treten.
Bundesgesetz und Verordnung setzen einen Mindeststandard für die gesamte Schweiz zum besseren Schutz der Nichtraucherinnen und Nichtraucher. Die Kantone bleiben befugt, strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit zu erlassen bzw. beizubehalten.
1. Grundsatz der Freiheit des Nichtrauchens
Statt der Freiheit des Rauchens wird die Freiheit des Nichtrauchens ins Zentrum gerückt: Neu sind alle geschlossenen Räume, die öffentlich (d.h. nicht nur einem beschränkten Personenkreis) zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, grundsätzlich rauchfrei. Als Arbeitsplatz gilt dabei jeder Ort im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs, an dem sich der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin zur Ausführung der ihm bzw. ihr zugewiesenen Arbeit aufzuhalten hat.
Mit Inkrafttreten der neuen Bestimmungen wird folglich das Rauchen in geschlossenen Räumen, die mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen, verboten. Als Arbeitsplatz mehrerer Personen gelten nicht nur Büro- oder eigentliche Arbeitsräume, welche von mehreren Personen benutzt werden, sondern auch sämtliche Gemeinschaftsräume (Sitzungsräume, Cafeteria, Toiletten, Treppenhaus, Gänge etc). Nicht relevant ist, ob sich die betroffenen Personen gleichzeitig oder nicht gleichzeitig, dauernd oder nur vorübergehend am Arbeitsplatz befinden.
Ebenfalls verboten wird das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind. Dies gilt insbesondere für Gebäude der öffentlichen Verwaltung, Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs, Spitäler, Sportstätten, Bildungsstätten, Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten, Einkaufszentren, Restaurations- und Hotelbetriebe.
2. Ausnahmen vom Rauchverbot
2.1. Einzelarbeitsplatz
Das Gesetz verbietet das Rauchen nur in jenen geschlossenen Arbeitsplätzen, in welchen mehrere Personen arbeiten. An Einzelarbeitsplätzen kann das Rauchen in der Folge erlaubt werden. Es ist jedoch dafür zu sorgen, dass Personen in angrenzenden rauchfreien Räumen nicht durch Rauch belästigt werden.
2.2. Raucherräume
Der Gesetzgeber gestattet es den Arbeitgebern, Raucherräume zu errichten, in welchen das Rauchen erlaubt ist. Diese dürfen nicht als Durchgang in andere Räume dienen und müssen über eine selbsttätig schliessende Tür sowie eine ausreichende Belüftung verfügen. Raucherräume müssen zudem deutlich und an gut sichtbarer Stelle bei jedem Eingang als solche gekennzeichnet werden.
Des Weiteren ist für den effektiven Nichtraucherschutz entscheidend, dass ein Raucherraum strikte von allen anderen Räumen, in denen nicht geraucht werden darf, getrennt ist. Der Betreiber des Raucherraums hat dafür zu sorgen, dass die Personen, welche sich im angrenzenden, rauchfreien Raum aufhalten, nicht vom Rauch belästigt werden.
Es dürfen in einem Raucherraum keine Leistungen angeboten werden, die im übrigen Betrieb nicht erhältlich sind. Nichtraucher müssen also Zugang zu sämtlichen im Betrieb erhältlichen Leistungen haben, ohne einen Raucherraum aufsuchen oder durchqueren zu müssen. Ausgenommen hiervon sind Raucherwaren und Raucherutensilien.
In Raucherräumen dürfen keine Arbeitnehmer beschäftigt werden. Eine Ausnahme hiervon kann nur in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben gemacht werden. Allerdings ist für diese Ausnahme die ausdrückliche schriftliche Zustimmung der Arbeitnehmerin bzw. des Arbeitnehmers im Arbeitsvertrag vorausgesetzt.
Kantonale Regelungen: Nach dem am 1. Mai 2010 geltenden, strengeren Recht der Kantone BL, BS, FR, GE, NE, VD, VS sind auch in Restaurations- und Hotelbetrieben nur unbediente Raucherräume zulässig.
2.3. Raucherbetriebe in der Gastronomie
Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin gänzlich als Raucherbetriebe bewilligt, vorausgesetzt sie überschreiten eine für das Publikum zugängliche Gesamtfläche von 80 Quadratmetern nicht, sind gut belüftet und nach aussen leicht erkennbar als Raucherlokale bezeichnet.
In einem Raucherbetrieb dürfen nur Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beschäftigt werden, welche einer Tätigkeit in einem Raucherlokal im Arbeitsvertrag schriftlich zugestimmt haben.
Kantonale Regelungen: In den Kantonen BE, BL, BS, FR, GE, GR, NE, SO, TI, UR, VD, VS und ZH sind Raucherbetriebe nach dem am 1. Mai 2010 geltenden, strengeren kantonalen Recht nicht zulässig.
3. Strafandrohung
Wer vorsätzlich oder fahrlässig dem Rauchverbot zuwiderhandelt oder wer Räume als Raucherräume bezeichnet, ohne dass diese den gesetzlichen Bestimmungen genügen, wird mit Busse bis zu 1000 Franken bestraft. Der gleichen Strafandrohung unterliegt, wer einen Raucherbetrieb ohne Bewilligung führt oder den bewilligten Raucherbetrieb nicht kennzeichnet.