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Schweiz: Gesetz zur Buchpreisbindung – auch im Online-Handel


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Nach einem langen Tauziehen hat das schweizerische Parlament am 18. März 2011 eine definitive Fassung des neuen Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung (BuPG) verabschiedet. Dies zwölf Jahre nachdem die Wettbewerbskommission die von den Verlegern vereinbarte Buchpreisbindung («Sammelrevers») als kartellrechtswidrig erklärte und vier Jahre nachdem das Bundesgericht diesen Befund definitiv bestätigte. Die endgültige Fassung des Gesetzes erlaubt nun, anders als zunächst erwartet, auch Preisvorgaben für den Online-Handel und verzichtet auf eine Vorgabe von maximal zulässigen Preisabweichungen im Vergleich zum ursprünglichen inländischen oder ausländischen Verkaufspreis.

Mit der Verfügung vom 6. September 1999 beurteilte die Wettbewerbskommission (WEKO) die im sogenannten «Sammelrevers» vorgesehene Bindung der Buchhändler an die von den Verlegern festgelegten Endverkaufspreise als unzulässige (horizontale) Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a KG. Gleichermassen wie die damalige Rekurskommission für Wettbewerbsfragen bestätigte auch das Bundesgericht (BGE 129 II 18) diesen Befund.

Allerdings war das Bundesgericht der Ansicht, dass auf dem (deutschsprachigen) Büchermarkt noch ein ausreichender Qualitätswettbewerb herrschte und der Wettbewerb durch den «Sammelrevers» folglich nicht beseitigt war, sodass die Möglichkeit einer Rechtfertigung aus Gründen der wirtschaftlichen Effizienz möglich gewesen wäre (vgl. Art. 5 Abs. 1 und 2 KG). Zur Prüfung dieser Frage wurde das Verfahren zurück an die Wettbewerbskommission geschickt. Nach einer umfassenden Untersuchung gelangte die WEKO am 21. März 2005 zum Ergebnis, dass die Preisbindung nicht gerechtfertigt werden könne und deshalb unzulässig sei. Diese Einschätzung wurde wiederum von der Rekurskommission und vom Bundesgericht (2A.430/2006) bestätigt.

Bereits im Verlauf dieses rund acht-jährigen Verfahrens wurde im Parlament am 7. Mai 2004 eine parlamentarische Initiative eingereicht, mit welcher die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die (Wieder-) Einführung der Buchpreisbindung verlangt wurde. In seiner Stellungnahme erklärte der Bundesrat, eine Regulierung der Bücherpreise sei nicht erforderlich, da kein Marktversagen vorliege und auch die Entwicklung seit der Aufhebung des Sammelrevers im Jahre 2007 nicht negativ sei. Aufgrund der Erfahrungen im Ausland hielt er es zudem für unwahrscheinlich, dass die Beibehaltung der ungebundenen Buchpreise zu einem Marktversagen führen könnte.

Die Mehrheit des Parlaments sah dies nun jedoch anders und erachtete eine Regulierung aufgrund der Besonderheit des Buches als wirtschaftliches und kulturelles Gut als erforderlich. Der Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes (BuPG) wird denn auch in der Förderung der Vielfalt und Qualität des «Kulturgutes Buch» und der Gewährleistung des Zugangs der Leser zu Büchern zu den bestmöglichen Bedingungen erblickt. Das Gesetz schreibt vor, dass die Verleger oder Importeure künftig die Endverkaufspreise der Bücher festlegen. Die Buchhändler sind dabei verpflichtet die so festgesetzten Preise zu beachten, wobei sie Rabatte im Umfang von 5 Prozent gewähren dürfen.

Anders als zunächst erwartet (vgl. BR-News 4.10.2010), wurde sowohl im Nationalrat (106 zu 73) als auch im Ständerat (21 zu 21 Stimmen und Stichentscheid des Präsidenten) ein Antrag abgelehnt, der den Online-Buchhandel vom Geltungsbereich des Gesetzes hätte ausnehmen sollen. Es wurde bereits im Parlament die Frage aufgeworfen, ob eine Preisbindung gegenüber Schweizer Kunden, die Online im Ausland Bücher für den Privatgebrauch erwerben in der Praxis überhaupt durchsetzbar sei. Man kann wohl in der Tat daran zweifeln. Genauso wie in Bezug auf die Frage, ob der Konsument tatsächlich von der neuen Regelung profieren wird. Insbesondere aus bürgerlichen Kreisen wurde bekannt gegeben, dass ein Referendum ergriffen werde, sodass das letzte Wort wohl noch nicht gesprochen ist.

UPDATE:

BR-News vom 14.3.2012: «Buchpreisbindung weiterhin kartellrechtlich unzulässig»

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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