Schweizer Urteil zu persönlichkeitsverletzenden „autocomplete“-Suchvorschlägen auf Google


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Im Nachgang zu unserem Beitrag vom 5. Mai 2011 zu zwei ausländischen Urteilen zur Providerhaftung von Google für persönlichkeitsverletzende autocomplete-Suchvorschläge wurde kürzlich auch ein Entscheid des Kantonsgerichts Jura veröffentlicht. Darin wurde ein Begehren um vorsorgliche Löschung eines Suchvorschlags wie bereits von der Vorinstanz abgelehnt. Obwohl der Sachverhalt vergleichbar ist mit denjenigen, die das Pariser und das Mailänder Gericht zu beurteilen hatten, kommt das Kantonsgericht zu einem entgegengesetzten Ergebnis. Insbesondere verneint es eine Persönlichkeitsverletzung aufgrund der Funktionsweise und des besonderen Kontexts, in dem die Suchvorschläge erscheinen. Darüber hinaus wäre eine solche nach Ansicht des Gerichts ohnehin nicht widerrechtlich, da ein überwiegendes öffentliches Informations-Interesse vorhanden sei.

In dem Verfahren vor den jurassischen Gerichten verlangte das Albert Tanneur Institut & Co. Sàrl vom Tribunal de première instance die vorsorgliche Entfernung des Suchvorschlags „Albert Tanneur Institut Scam“ auf google.ch und google.com. Der englische Begriff „Scam“ bedeutet übersetzt „Betrug“. Das betroffene Institut erachtete die daraus hervorgehende Gedankenverbindung als Persönlichkeitsverletzung (Art. 28 ZGB) und Herabsetzung im Sinne von Art. 3 lit. a UWG. Nachdem das erstinstanzliche Gericht das Gesuch ablehnte, legte das Institut Berufung beim Kantonsgericht Jura ein.

In seinem Entscheid vom 12. Februar 2011 (CC 117/2010) bestätigte das Kantonsgericht zunächst, dass die Google Switzerland GmbH – im Gegensatz zu Google Inc. – nicht die Betreiberin der Suchmaschine sei und folglich nicht eingeklagt werden könne (fehlende „Passivlegitimation“). Sodann erklärte sich das Gericht wie bereits die Vorinstanz für international zuständig (Art. 129 Abs. 1 IPRG 2. Satz „Erfolgsort“) und erachtete das schweizerische Recht als anwendbar (Art. 139 Abs. 1 IPRG). Interessant war dabei insbesondere, dass auch in Bezug auf die Suchvorschläge auf google.com das Schweizer Recht zur Anwendung gelangte, denn nach Art. 139 Abs. 1 lit. a und c IPRG ist das Schweizer Recht nur anwendbar, wenn der Schädiger mit einer Persönlichkeitsverletzung in der Schweiz rechnen musste. Das Gericht bejahte die Voraussehbarkeit damit, dass Google ihren klaren Willen aufgezeigt habe, den Schweizer Nutzern auch Zugang zu google.com zu verschaffen. Ein Nutzer, der von der Schweiz aus google.com abrufen wolle, werde zwar in einem ersten Schritt wieder auf google.ch weitergeleitet. Jedoch sei google.com in jedem Falle auch von der Schweiz aus durch das Anklicken des Links „Google.com in English“ abrufbar. Folglich habe sich Google auch des Risikos von Persönlichkeitsverletzungen in der Schweiz bewusst sein müssen.

In einem nächsten Schritt hielt das Kantonsgericht fest, dass mangels Spezialvorschriften auch auf Internet Service Provider die allgemeinen Bestimmungen von Art. 28 ff. ZGB zur Anwendung kommen. Dabei seien die durch die Rechtsprechung entwickelten zusätzlichen Beurteilungskriterien für Persönlichkeitsverletzungen durch die Presse auch auf Medien wie das Internet anzuwenden. Insbesondere müssten der konkrete Zusammenhang, in dem die Äusserung erscheine, sowie das betreffende Medium, das die Äusserung transportiere, berücksichtigt werden.

In der Folge werden im Entscheid die allgemeinen Grundsätze erläutert, wonach eine Persönlichkeitsverletzung zwar grundsätzlich widerrechtlich sei, aber insbesondere durch ein öffentliches Informationsinteresse gerechtfertigt werden kann. Ferner weist das Gericht auf die Praxis des Bundesgerichts hin, wonach die Veröffentlichung von unwahren Äusserungen grundsätzlich stets eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, da daran kein öffentliches Interesse bestehen kann. Das Gericht geht jedoch in der Folge davon aus, dass dieser Grundsatz im Zusammenhang mit Suchmaschinen nicht gelten könne. Begründet wird dies mit den besonderen Eigenschaften bzw. der besonderen Funktion von Suchmaschinen.

Suchmaschinen würden den Internet-Nutzern einen raschen Zugang auf die Informationen im Internet verschaffen. Ohne sie wäre der Zugang viel schwerer oder sogar unmöglich. Die erforderlichen Massnahmen um eine Suchmaschine aktuell zu halten seien nun aber notwendigerweise zur Hauptsache automatisiert und eine Kontrolle des Inhalts durch den Betreiber sei nur sehr beschränkt möglich. Der Betreiber beschränke sich auf seine technische Rolle und die Suchmaschine erstelle lediglich eine Liste der Seiten, die bestimmten Kriterien entsprechen, ohne dass deren Inhalt auf irgendeine Weise eingeschätzt werden könne, da die Liste der Suchresultate automatisch in Abhängigkeit von den vorbestimmten Kriterien generiert werde. Zudem sei ein Verbot, bestimmte Elemente im Rahmen der Schlüsselwörter anzuzeigen, ein im Hinblick auf die Informationsfreiheit (vgl. Art. 16 Abs. 3 BV) unbefriedigendes oder sogar gefährliches Abhilfemittel, da der Suchmaschinenbetreiber seine Seite ohne Weiteres schliessen könne und der Zugang zum Internet so erheblich erschwert oder sogar verunmöglicht würde. Folglich könne einem Suchmaschinenbetreiber nicht dieselbe Verantwortung wie dem Herausgeber eines traditionellen Mediums auferlegt werden.

Das Institut Albert Tanneur hatte – wie auch die Betroffenen in den Verfahren in Italien und Frankreich – vor Einschaltung des Gerichts von Google die Entfernung des Suchvorschlags verlangt. Das Kantonsgericht Jura war jedoch der Ansicht, dass auch die Kenntnis von Google von dem möglicherweise persönlichkeitsverletzenden Suchvorschlag keine Pflicht zur Entfernung begründe. Eine solche Pflicht würde zu einer Form der Zensur und einer inakzeptablen Einschränkung des Rechts auf freien Zugang zu Informationen führen. Die Betreiber von Suchmaschinen wären dann gezwungen, auf Verlangen Informationen zu entfernen, ohne dass sie in der Lage wären die Richtigkeit der Angabe zu überprüfen, da ihnen andernfalls zivil- oder strafrechtliche Konsequenzen drohen würden. Ein derartige Einschränkung würde den Betrieb einer Suchmaschine praktisch verunmöglichen und in der Konsequenz auch die Benützung des Internets erschweren. Dies wäre ein schwerer und unverhältnismässiger Eingriff in die Informationsfreiheit. Folglich könne man von einem Suchmaschinenbetreiber nicht verlangen, dass er bestimmte „Keywords“ ablehnt und noch viel weniger dass er die Seiten, auf die er Zugang verschaffe, kontrolliert oder Suchvorschläge auf Verlangen entfernt da ein überwiegendes öffentliches Interesse daran bestehe, dass Suchmaschinen einen möglichst allumfassenden Zugang zu den verschiedenen verfügbaren Informationen im Internet verschaffen.

Gemäss dem Kantonsgericht führt die Verbindung eines Namens einer Gesellschaft mit dem Wort Betrug bei einer abstrakten Betrachtung zwar zu einer Beeinträchtigung des Rufs der Gesellschaft. Allerdings müsse der konkrete Zusammenhang, in dem ein solcher Ausdruck erscheine, betrachtet werden. In der Folge erläutert das Gericht die Funktionsweise der autocomplete- bzw. – Suggest- Funktion. Es stützt sich dabei auf die von Google bereits in den Verfahren in Italien und Frankreich vorgebrachten Argumente. Es erwähnt insbesondere, dass die Suchvorschläge auf einer bestimmten Anzahl von Suchabfragen von anderen Nutzern in einer festgelegten Zeitspanne basieren. Einem durchschnittlichen Internetnutzer sei dabei bewusst, dass die Suchvorschläge lediglich Vorschläge seien und keine positive Äusserung von Google darüber, ob das Institut in der Vergangenheit wegen Betrugs verurteilt worden sei oder nicht. Es handle sich deshalb um einen besonderen Kontext, der sich klar von einer bestimmten Seite unterscheide, welche einen unzulässigen Inhalt aufweise. Folglich könne der Verbindung des Namens einer Firma mit dem Wort «Betrug» im Rahmen eines simplen Vorschlags zur Suche im Internet keine ehrenrührige Bedeutung zukommen und keine Beeinträchtigung des Rufs einer Gesellschaft verursachen. Aber auch wenn man eine Persönlichkeitsverletzung bejahen würde, wäre diese gemäss dem Kantonsgericht durch das überwiegende öffentliche Interesse gerechtfertigt.

In Bezug auf die Unlauterkeit des Suchvorschlags im Sinne von Art. 3 lit. a UWG betont das Gericht insbesondere, dass Kriterien, welche im Rahmen von Art. 28 ff. ZGB entwickelt worden seien, weitgehend auch bei der Anwendung des UWG herangezogen werden können. Vor allem sei dem besonderen Kontext in dem eine Äusserung erscheine sowie der Problematik der Informationsfreiheit Rechnung zu tragen. Dementsprechend stelle die Verbindung des Worts „Betrug“ mit dem Namen einer Gesellschaft in Form eines Suchvorschlags auf Google auch keine unlautere Herabsetzung dar.

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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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