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Diverse Schweizer Ticketing-Unternehmen sind letzten Sommer ins Visier des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) geraten, weil die Preisbekanntgabe auf ihren Internetportalen nicht den gesetzlichen Vorgaben entspricht. So werden hauptsächlich bei Tickets für kulturelle und sportliche Anlässe Preise angegeben, die nicht mit dem vom Kunden zu zahlenden Endpreis übereinstimmen. Zusätzlich zum Ticketpreis fallen regelmässig Gebühren an, die nach den gesetzlichen Vorgaben schon im Ticketpreis enthalten sein sollten. Die Intervention des SECO und die darauffolgenden Verhandlungen mit den Ticketing-Unternehmen sind nun abgeschlossen. Bis Mitte März 2015 haben die Ticketanbieter Zeit, die nötigen Anpassungen in ihren Onlineportalen umzusetzen.
Ausgangslage
Beim Online-Ticketverkauf ist es nach gängiger Praxis verschiedener Anbieter üblich, Gebühren und Zuschläge zusätzlich in Rechnung zu stellen. Es handelt sich dabei beispielsweise um print@home Gebühren, Bearbeitungsgebühren oder Gebühren für die Bezahlung. Diese sind für die Konsumenten beim Kauf von Tickets für Kultur- oder Sportveranstaltungen in der Regel obligatorisch, fallen also in jedem Fall an. Das SECO hat gegen die Preishandhabung der Ticketanbieter im Sommer 2014 interveniert und darauf hingewiesen, dass solche Gebühren und Zuschläge grundsätzlich im Ticketpreis enthalten sein müssen, weil anderenfalls möglicherweise gegen die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung verstossen wird.
Ticketverkauf – Angabe des tatsächlich zu zahlenden Preises
In der Schweiz fallen Preisangaben für Dienstleistungen nur dann in den Anwendungsbereich des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, insb. Art. 16 Abs. 1 UWG) und der Preisbekanntgabeverordnung (PBV), wenn dies gesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist. Trifft dies zu, müssen die Preisbekanntgabepflichten eingehalten werden. Dienstleistungen des Unterhaltungsgewerbes (Theater, Konzerte, Kino, und dgl.) und Dienstleistungen von Museen, Ausstellungen, Messen sowie von Sportveranstaltungen werden in Art. 10 Abs. 1 lit. g PBV ausdrücklich erwähnt. Folglich sind die tatsächlich zu bezahlenden Preise anzugeben. Der tatsächlich zu bezahlende Preis wird auch als Detailpreis bezeichnet (Art. 3 Abs. 1 PBV). Er ist in Schweizer Franken anzugeben. Ausserdem müssen im Detailpreis alle nicht frei wählbaren Zuschläge jeglicher Art, wie beispielsweise Urheberrechtsgebühren, überwälzte öffentliche Abgaben oder vorgezogene Entsorgungsbeiträge, mitenthalten sein. Bezugnehmend auf diesen Grundsatz lässt das SECO in seiner Medienmitteilung verlauten, das mindestens die Gebühren und Zuschläge, die aufgrund eines häufig genutzten Vertriebskanals oder einer handelsüblichen Zahlungsoption anfallen, im Preis, der gegenüber den Konsumentinnen und Konsumenten kommuniziert wird, inbegriffen sein müssen.
Preise ab Mitte März 2015 PBV-konform
Den Interventionen des SECO und den darauffolgenden Gesprächen mit verschiedenen Ticketanbietern folgen nun Anpassungen der Preisangaben, insbesondere auf den Online-Ticket-Portalen. Ab Mitte März 2015 dürfen Konsumentinnen und Konsumenten damit rechnen, dass alle Gebühren für nicht frei wählbare Serviceleistungen und Zahlungsoptionen bereits im Preis inbegriffen sind.
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung des SECO vom 24.02.2015
- Bundesgesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG)
- Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen (PBV)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann