Preisbekanntgabe

SECO veröffentlicht Informationsblatt zur Preisbekanntgabe im Onlinehandel


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Der Preis ist eines der zentralen Elemente für die Kaufentscheidung von Abnehmern. Gleichzeitig stellen die rechtlichen Vorgaben für die Preiswerbung für viele Unternehmen Stolpersteine dar, die bis zur persönlichen strafrechtlichen Verurteilung von Geschäftsführern führen können. Da die massgebliche Preisbekanntgabeverordnung (PBV) auf das Jahr 1978 zurückgeht, führt ihre zeitgemässe Anwendung auf den Onlinehandel teilweise zu erheblichen Schwierigkeiten. Diesen Unsicherheiten soll die heute veröffentlichte Broschüre des SECO mit praktikablen Empfehlungen zur Preisbekanntgabe, zur Werbung sowie zu ausgewählten Aspekten des Lauterkeitsrechts im Onlinehandel ein Stück weit entgegenwirken.

Einleitend stellt das SECO in der neuen Broschüre klar, dass auch im Onlinehandel der Grundsatz der Gesamtpreisbekanntgabe gilt (vgl. dazu auch den MLL-Leitfaden zur Preisbekanntgabe). Das bedeutet, dass sämtliche überwälzten öffentlichen Abgaben, Urheberrechtsvergütungen, vorgezogene Entsorgungsbeiträge sowie weitere nicht frei wählbare Zuschläge jeglicher Art im Detailpreis inbegriffen sein müssen (Art. 4 Abs. 1 PBV). Bei messbaren Waren ist zusätzlich der Grundpreis bekanntzugeben (Art. 5 und 6 PBV). Dabei sind sämtliche Preise in Schweizer Franken anzugeben, wobei diese zusätzlich aber auch in anderen Währungen angegeben werden können. Die Konsumenten müssen jedoch stets die Wahl haben, in welcher vom Anbieter angegebenen Währung bezahlt werden soll. Weiter legt das SECO fest, dass mindestens eine der möglichen Zahlungsmethoden kostenlos und in der Schweiz handelsüblich sein muss. Handelsüblichkeit wird dann angenommen, wenn die überwiegende Mehrheit der potentiellen Kunden über das entsprechende Zahlungsmittel verfügt. Als Beispiel werden die in der Schweiz gängigen Kreditkarten genannt.

Im Hinblick auf den Zeitpunkt der Bekanntgabe bestätigt das SECO seine bisherige Haltung, dass die Aufklärung zu den wesentlichen Preisinformationen bereits beim Produkteangebot zu erfolgen hat. Als wesentliche Vertragsinformationen gelten namentlich der Preis, der Umfang und der Inhalt sowie die Eigenschaften der angebotenen Ware. Allfällige Versandkosten, Verzollungskosten und Zölle gehören ebenfalls zu den wesentlichen Vertragsinformationen. Da ihre Höhe aber regelmässig von verschiedenen Faktoren wie Wohnort, Bestellmenge etc. abhängt, sind sie gemäss SECO nicht zwingend in den beim Produkteangebot bekanntgegebenen Preis einzuschliessen. Werden die Versandkosten separat bekanntgegeben, sind sie zwingend auf derselben Seite wie die Warenangebote aufzuführen. Dabei ist laut SECO auch ein blosser Hinweis auf anfallende Versandkosten, der auf eine Seite mit den bezifferten Versandkosten führt, als rechtsgenügend zu erachten. Nach wie vor ungeklärt bleibt jedoch die Frage, ob der Hinweis auf anfallende Versandkosten bereits auf der Ebene der Produkteübersicht oder erst in der Produktedetailseite platziert werden muss. Da laut SECO sämtliche Preisinformationen und Hinweise zu Zusatzkosten auf jeden Fall in unmittelbarer Nähe zum angebotenen Produkt platziert werden müssen, wäre es jedenfalls nicht PBV-konform, wenn die Hinweise erst im Warenkorb oder im Bestellprozess platziert werden.

Ferner enthält die Broschüre wichtige Ausführungen zur Anwendung der PBV auf Werbung, die der Anbieter auf der Webseite anbringt. Ebenso äussert sich das SECO zur Frage, wann sich ein ausländischer Shop (auch) an Schweizer Kunden ausrichtet und sich folglich an das Schweizer Recht zu halten hat (vgl. dazu auch den MLL-Leitfaden zur Preisbekanntgabe). Diesbezüglich skizziert das Informationsblatt die verschiedenen Konstellationen und ihre Implikationen auf die Preisbekanntgabepflicht, je nachdem ob der ausländische Anbieter allfällige Mehrwertsteuern, Zölle und Verzollungskosten selber übernimmt oder auf den Schweizer Kunden abwälzt.

Neben den Regeln aus der Preisbekanntgabeverordnung äussert sich das SECO in seiner neuen Broschüre auch zu einigen lauterkeitsrechtlichen Fragestellungen (Verbot unrichtiger oder irreführender Angaben) sowie zoll- bzw. steuerrechtlichen Vorschriften, die im Onlinehandel zu beachten sind. In diesem Zusammenhang sollten ausländische Onlineshops mit Schweizer Ausrichtung die Teilrevision des Mehrwertsteuergesetzes, die am 1. Januar 2019 in Kraft tritt, im Auge behalten. Im aktuell noch geltenden Recht wird auf Kleinsendungen aus dem Ausland regelmässig keine Einfuhrsteuer erhoben. Ebenso wenig unterliegen die Kleinsendungen aus dem Ausland de lege lata einer Inlandsteuer. Der Käufer der Ware kann somit Kleinsendungen aus dem Ausland ohne Mehrwertsteuerbelastung beziehen, wogegen die gleiche Sendung beim Bezug bei einem inländischen Händler der Inlandsteuer unterliegt. Künftig wird diese Ungleichbehandlung im E-Commerce ein Stück weit behoben, indem Kleinsendungen von ausländischen Anbietern ab einem jährlichen Umsatz von CHF 100‘000 den Inlandlieferungen gleichgestellt werden. Ab Erreichen dieser Schwelle werden ausländische Anbieter in der Schweiz somit steuerpflichtig und müssen sich im MwSt.-Register eintragen lassen.

Die Broschüre des SECO enthält anschauliche Illustrationen für PBV-konforme Darstellungen, Rechenbeispiele sowie verschiedene Sachverhaltsvarianten, die dem Webshop-Betreiber als praktikable Orientierungshilfe dienen. Ergänzend dazu steht der MLL-Leitfaden zur Preisbekanntgabe und –werbung in seiner mittlerweile dritten Auflage gratis zum Download zur Verfügung.

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