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Der Bundesrat hat das schweizerische Spielzeugrecht totalrevidiert. Im Rahmen von diversen Verordnungsrevisionen im Bereich Konsumentenschutz wurde das Spielzeugrecht mit dem EU-Recht harmonisiert. Angepasst wurde zu diesem Zweck insbesondere die Spielzeugverordnung. Namentlich wurde die Regelungsdichte erweitert, neue Sicherheitsanforderungen aufgenommen, neue Verpflichtungen für die Hersteller, Importeure und Händler festgelegt sowie die Rückverfolgbarkeit von Spielzeug explizit geregelt. Darüber hinaus wurden neue Warnhinweise in die Spielzeugverordnung aufgenommen, deren genauer Wortlaut verwendet werden muss. Die Änderungen treten per 1. Oktober 2012 in Kraft.
Anpassung an EU und technologische Entwicklung
Der Bundesrat hat Ende August 2012 verschiedene Verordnungen im Bereich Konsumentenschutz revidiert. In diesem Rahmen wurde neben der Tabakverordnung und der Verordnung über kosmetische Mittel (vgl. BR-News vom 29. August 2012) auch das Spielzeugrecht revidiert und an die EU-Spielzeugrichtlinie angepasst (Richtlinie 2009/48/EG). Spielzeug ist Teil des bilateralen Abkommens mit der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewegungen (MRA). Dieses Abkommen legt fest, dass die Vertragsparteien materiell gleichwertige Vorschriften haben müssen. Mit der Revision wird diese Vorgabe nun umgesetzt.
Der Begriff Spielzeugrecht umfasst all jene Regelungen über Gegenstände, die für den Gebrauch durch Kinder bestimmt sind. Darunter fallen namentlich Spielzeug, Lern-, Mal- und Zeichenmaterialien (vgl. Art. 43 und 44 LGV). Insbesondere um neue Technologien wie beispielsweise computergesteuerte Spielzeuge zu regeln, musste die Spielzeugverordnung (VSS) totalrevidiert werden. Die bisher geltende Fassung der Verordnung wird deshalb per 1. Oktober 2012 aufgehoben und durch die neue ersetzt (vgl. Art. 24 VSS). Im Vergleich zur geltenden Fassung enthält die revidierte Verordnung mehr als doppelt so viele Artikel. Daneben waren kleinere Anpassungen in der Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV) sowie der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung notwendig.
Spielzeug: Neue Definition
Die Definition von Spielzeug in Art. 43 Abs. 1 LGV wurde neu formuliert und an Art. 2 Abs. 1 der Spielzeugrichtlinie angepasst. Materiell sind die Vorschriften nun identisch. Neu gelten Gegenstände auch dann als Spielzeug, wenn sie nicht ausschliesslich für den Zweck des Spielens vorgesehen sind. Sie dürfen demnach weitere Funktionen haben und fallen trotzdem noch unter die Definition der Spielzeuge. Als Beispiel für ein solches Produkt nennt das Bundesamt für Gesundheit (BAG) in seinen Erläuterungen zur Verordnungsänderung einen Schlüsselring mit einem angehängten Teddybären.
Neue Sicherheitsanforderungen
Art. 3 Abs. 1 VSS regelt die Sicherheitsanforderungen, die an Spielzeug gestellt werden. Er verweist insbesondere auf Art. 43 Abs. 2–4 LGV, die im Rahmen der Revision ebenfalls revidiert wurden und die allgemeinen Sicherheitsanforderungen regelt. Demnach darf Spielzeug, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, bei bestimmungsgemässem und vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des üblichen Verhaltens von Kindern die Sicherheit und Gesundheit der Benutzer sowie Dritter nicht gefährden (Abs. 2). Dies entspricht dem bisher geltenden Recht. Neu ist hingegen die Ergänzung, dass bei Spielzeug, das zur Verwendung durch Kinder unter drei Jahren oder anderen bestimmten Altersgruppen bestimmt ist, die Fähigkeiten der Benutzer und deren Aufsichtspersonen besonders zu berücksichtigen sind (Abs. 3). Darüber hinaus müssen die auf Spielzeug angebrachten Etiketten und die beiliegenden Gebrauchsanweisungen die Benutzer oder deren Aufsichtspersonen auf mögliche Risiken und Gefahren hinweisen und auf die Möglichkeiten zu deren Vermeidung aufmerksam machen (Abs. 4). Hinzu kommen für gewisse Produkte besondere Sicherheitsanforderungen, die im Anhang 2 der VSS geregelt sind.
Die Sicherheitsanforderungen müssen während der normalen und vorhersehbaren Gebrauchsdauer der Spielzeuge erfüllt sein. Es reicht also nicht aus, wenn die Spielzeuge nur in dem Zeitpunkt sicher sind, in dem sie verkauft werden. Im Gegenteil, sie müssen unter Umständen gar über mehrere Jahre sicher sein (Art. 3 Abs. 2 VSS).
Art. 3 Abs. 3 und 4 VSS legen darüber hinaus fest, dass Spielzeug nicht in Verkehr gebracht werden darf, wenn der Importeur oder Händler annehmen muss, dass es die Sicherheitsanforderungen nicht erfüllt.
Neue Warnhinweise und neue Vorschriften zur Rückverfolgbarkeit
Die Verordnung sieht zahlreiche neue Warnhinweise vor (Art. 5 und Anhang 3 VSS). Die in der Verordnung enthaltenen Wortlaute sind dabei verbindlich. Die Warnhinweise müssen entweder auf dem Spielzeug selbst, auf der Verpackung oder auf der beigelegten Gebrauchsanweisung zu finden sein. Sie müssen zudem „inhaltlich richtig, deutlich sichtbar, leicht lesbar und verständlich“ sein (vgl. Art. 5 Abs. 3 VSS). Die Verantwortung für das Anbringen der Warnhinweise liegt beim Hersteller. Importeur und Händler haben aber die Pflicht, diese zu überprüfen (Art. 5 Abs. 8 und 9 VSS).
Neu ist ausdrücklich geregelt, dass Spielzeuge bis zum Hersteller rückverfolgbar sein müssen. Zu diesem Zweck muss Spielzeug mit einer Typ-, Chargen-, Serien- oder Modellnummer versehen sein. Damit soll die Identifizierung und Rückverfolgbarkeit sichergestellt werden (Art. 6 Abs. 1 VSS). Auch hier liegt die Verantwortung für das Anbringen beim Hersteller.
Darüber hinaus werden die Hersteller verpflichtet, ihren Namen und ihre Adresse entweder auf dem Spielzeug selbst oder auf der Verpackung anzubringen (Art. 7 VSS).
Konformität der Spielzeuge
Bisher mussten Hersteller und Importeure eine Konformitätserklärung vorlegen können, aus welcher hervorging, dass das Spielzeug den wesentlichen Sicherheitsanforderungen entspricht. Neu wird nach Art. 8 VSS vermutet, dass Spielzeug, das mit den in Anhang 4 aufgeführten technischen Normen entspricht, die Sicherheitsanforderungen erfüllt.
Schweizerische Hersteller sind aber verpflichtet, ein Konformitätsbewertungsverfahren einzuleiten, bevor das Spielzeug das erste Mal in Verkehr gebracht wird (Art. 11 VSS). Teil dieses Konformitätsbewertungsverfahren ist neu eine Sicherheitsbewertung (Art. 9 VSS), welche je nach Spielzeugtyp aus einer Analyse der chemischen, physikalischen, mechanischen, elektrischen, Entflammbarkeits-, Hygiene- und Radioaktivitätsgefahren bestehen kann. Darüber hinaus besteht für die Hersteller die Pflicht, gewisse technische Unterlagen zu erstellen und aufzubewahren (Art. 10 VSS).
Weitere Revisionspunkte
Wie bereits erwähnt wurde die EU-Spielzeugrichtlinie nun grösstenteils ins schweizerische Recht übernommen. Betroffene Hersteller, Importeure und Händler haben deshalb auch die Erläuterungen der EU-Kommission zur Spielzeugrichtlinie zu beachten.
Allerdings wurden (noch) nicht alle Vorschriften der Spielzeugverordnung übernommen. Weiterhin nicht anwendbar sind deshalb die EU-Bestimmungen zur Angabe des CE-Konformitätszeichens, das in der EU dafür steht, dass gewisse Anforderungen erfüllt sind. Die Kommission opponierte gegen dieses Vorhaben, da die Schweiz nicht alle Harmoniserungsrechtsvorschriften umsetze. Es gilt deshalb nach wie vor der Grundsatz, dass das Zeichen zwar auf Spielzeug und Verpackungen vorhanden sein kann, in der Schweiz jedoch keine rechtliche Bedeutung hat. Schweizer Hersteller und Händler müssen deshalb nur dann darauf achten, wenn sie Spielzeuge ins EU-Ausland liefern.
Neben den genannten Pflichten stellt die Verordnung insbesondere Vorschriften zur Selbstkontrolle der Hersteller, Importeure und Händler (Art. 19–21 VSS) und zur Zusammenarbeit mit der Vollzugsbehörde auf (Art. 22 VSS). Zudem gelten neu beispielsweise die folgenden Pflichten: Spielzeug darf nicht lose in einem Lebensmittel verpackt sein (Anhang 2, Ziff. 1.4, Bst. f VSS). Dies war bisher beispielweise häufig bei Frühstücksflocken. Weiter muss textiles Spielzeug für Kinder unter drei Jahren neu waschbar sein (vgl. Anhang 2, Ziff. 5.2 VSS).
Übergangsfristen für Spielzeug nach altem Recht
Spielzeug, das vor Inkrafttreten der neuen Spielzeugverordnung hergestellt oder importiert wurde und dieser nicht entspricht, darf noch bis zur Erschöpfung der Bestände nach bisherigem Recht an Konsumenten abgegeben werden (Art. 25 VSS). Spielzeug, das den neuen Anforderungen an die chemischen Eigenschaften nicht entspricht, darf noch bis zum 20. Juli 2013 nach bisherigem Recht hergestellt, gekennzeichnet und eingeführt werden (Art. 25 Abs. 2 VSS).
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des BAG vom 22. August 2012
- Verordnung über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS), Änderung vom 15. August 2012
- Erläuterungen zur Änderung der VSS
- Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV), Änderung vom 22. August 2012
- Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung (SR 817.025.1), Änderung vom 15. August 2012
- Erläuterungen zur Änderung der Verordnung über den Vollzug der Lebensmittelgesetzgebung
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugrichtlinie)
- Erläuterungen der EU-Kommission zur Spielzeugrichtlinie
- Bilaterales Abkommen zwischen der Schweiz und der EU über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA, SR 0.946.526.81)
- BR-News: «Mattel & the Coffee Pot -Produktsicherheit»
- BR-News: «Getting The Deal Through: Product Liability 2012: Handbuch zum Produktehaftpflichtrecht»
- BR-News: «Inkrafttreten Produktsicherheitsgesetz (PrSG) zum 1. Juli 2010»
- BR-News: «Einseitige Schweizer Einführung des „Cassis-de-Dijon-Prinzips“»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann