Datenübermittlung an Konzerngesellschaft

SLK: bei Datenübermittlung an Konzerngesellschaft ist Hinweis auf Nichtweitergabe an Dritte irreführend


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Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat kürzlich eine persönlich adressierte Werbesendung als unlauter beurteilt, weil diese im Widerspruch zu den Datenschutzerklärungen des Anbieters und zu den Vorgaben des Schweizer Datenschutzrechts stand. In dem aktuellen Fall erwarb ein Anbieter eines Online-Informationsdienstes eine neue Gesellschaft, die in der Folge die bestehenden Abonnenten der Schwestergesellschaft mit dem Brief auf ihr neues Angebot aufmerksam machen wollte. In den AGB auf der Website der Schwestergesellschaft wurde jedoch festgehalten, dass keine Weitergabe von Daten an Dritte erfolge. Da jedoch auch Schwestergesellschaften als Dritte gelten und für die Datenübertragung keine Einwilligung vorlag, erachtete die SLK die Kontaktaufnahme als unlauter und hiess die entsprechende Beschwerde eines Werbe-Adressaten gut.

Allgemeines zur Schweizerischen Lauterkeitskommission

Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) ist das Selbstkontrollorgan der Werbebranche. Bei der SLK kann jede Person kommerzielle Kommunikation beanstanden, die ihrer Meinung nach unlauter ist. In ihrer Beurteilung von Beschwerden stützt sich die SLK primär auf die von ihr aufgestellten Grundsätze zur Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation. Die Kommission spricht lediglich «Empfehlungen», also keine rechtlich durchsetzbaren Urteile aus. Allerdings werden die Empfehlungen in der Praxis regelmässig befolgt. Bei Missachtung einer Empfehlung hat die SLK insbesondere die Möglichkeit, den entsprechenden Entscheid unanonymisiert zu veröffentlichen.

Beschwerde an SLK wegen persönlich adressiertem Werbeschreiben

Im vorliegenden Fall störte sich der Beschwerdeführer an einem persönlich an ihn adressierten Werbebrief. Dabei handelte es sich um ein Informationsschreiben, welchem ein Rechnungsformular beigelegt war. Dem Beschwerdeführer wurde mit dem Schreiben die weitere Nutzung seiner Mitgliedschaft bzw. ein Upgrade seines Gratisabonnements für einen Online-Informationsdienst offeriert.

Die Mitgliedschaft hat der Beschwerdeführer ursprünglich bei einer Gesellschaft abgeschlossen, die jedoch nicht Absenderin des betreffenden Schreibens war. Vielmehr wurde das Schreiben von einer anderen Gesellschaft verfasst, welche seit kurzem zum selben Konzern gehört. Im Begleitschreiben wurde denn auch darauf hingewiesen, dass die beiden Konzerngesellschaften eine strategische Partnerschaft eingegangen und die Dienstleistungen der bisherigen Anbieterin von der neuen Gesellschaft übernommen worden seien. Die Mitgliedschaft laufe nun über Letztere unter einem kostenpflichtigen Abonnement.

Nach der Ansicht des Beschwerdeführers stellt das Schreiben eine unrichtige und irreführende Werbung dar. Es werde der Eindruck erweckt, dass er die Dienstleistungen der neuen Gesellschaft bereits nutze. Ferner sei er über diese Kooperation vorgängig nicht informiert worden und habe auch nie eine Einwilligung zur Datenweitergabe gegeben. Seine Beschwerde richtete er gegen die neue Konzerngesellschaft als Absenderin des Schreibens.

Nichteinhaltung der Datenschutzerklärung ist unlauter

Im kürzlich veröffentlichten Beschluss (Nr. 179/16) weist die Lauterkeitskommission zunächst auf die Vorgaben des Datenschutzgesetzes (DSG) und ihre Grundsätze zur Lauterkeit in der kommerziellen Kommunikation hin. In beiden sei vorgesehen, dass Personendaten nur zu dem Zweck bearbeitet werden dürfen, der bei der Beschaffung angegeben wurde, aus den Umständen ersichtlich oder gesetzlich vorgesehen ist (Grundsatz Nr. 3.2 Ziff. 3 lit. a).

In der Folge verweist die SLK auf den folgenden Hinweis in den AGB auf der Website der ursprünglichen Anbieterin (Hervorhebung nur hier): „Datenschutz – Persönliche Daten, die auf dieser Website eingegeben werden (z. B. Kontaktformulare etc.), werden nur bei [der ursprünglichen Anbieterin] gespeichert. Diese Daten werden vertraulich behandelt und nicht an Dritte weitergegeben.“

Die SLK hielt fest, dass die Daten des Beschwerdeführers offenbar entgegen dieses Hinweises an eine Dritte, nämlich die Beschwerdegegnerin weitergegeben wurde. Insofern sei für diese Datenweitergabe entgegen des Datenschutzhinweises auf der Website eine Einwilligungserklärung des Betroffenen erforderlich. Die Beschwerdegegnerin wurde deshalb aufgefordert, zu diesem Widerspruch Stellung zu nehmen und einen Beleg für die entsprechende Einwilligung einzureichen.

In ihrer Stellungnahme führte die Beschwerdegegnerin aus, dass keine Datenweitergabe erfolgt sei. Vielmehr sei man davon ausgegangen, dass Kunden der einen Konzerngesellschaft auch an Angeboten der anderen Konzerngesellschaft interessiert sein könnten. Einen Nachweis für die Einwilligung des Beschwerdeführers wurde nicht vorgelegt.

Obwohl die Datenweitergabe innerhalb des Konzerns bestritten wurde, war es für die SLK offensichtlich, dass die Beschwerdegegnerin für das beanstandete Schreiben über Kenntnisse zum Vertragsverhältnis mit der ursprünglichen Anbieterin und über die Daten des Beschwerdeführers verfügte. Nach Ansicht der Lauterkeitskommission war deshalb klar, dass die Beschwerdegegnerin keinerlei Rechtfertigung hatte, den Beschwerdeführer vor dem Hintergrund eines Rechtsverhältnisses zu einer anderen Konzerngesellschaft zu kontaktieren. Es bestehe kein Konzernprivileg für die Bearbeitung von Daten. Hinzu komme, dass das Gratisabonnement der ursprünglichen Anbieterin immer noch verfügbar sei, womit auch keine Übertragung von vertraglichen Rechten und Pflichten auf die Beschwerdegegnerin, welche allenfalls auch eine Übertragung von Daten zum Inhalt hätte, erkennbar wäre.

Vor diesem Hintergrund beurteilte die SLK das beanstandete Schreiben als unlauter und empfahl der Beschwerdegegnerin, inskünftig auf solche irreführende Kommunikation zu verzichten und die Vorgaben einer rechtskonformen Datenweitergabe innerhalb der Konzernstruktur zu wahren.

Anmerkungen

Der aktuelle Fall der SLK verdeutlicht einmal mehr, dass zahlreichen Unternehmen das Fehlen eines datenschutzrechtlichen Konzernprivilegs nicht bewusst ist. Anders als beispielsweise – unter bestimmten Voraussetzungen – im Kartellrecht, wird ein Konzern datenschutzrechtlich nicht als Einheit behandelt. Vielmehr gelten Tochtergesellschaften im Verhältnis zur Muttergesellschaft oder Schwestergesellschaften untereinander grundsätzlich als Dritte.

Dies bedeutet hingegen nicht, dass für jede Datenbearbeitung durch eine andere Konzerngesellschaft stets eine Einwilligung der Betroffenen eingeholt werden muss. Vielmehr ist in der Regel primär entscheidend, was im vorliegenden Entscheid gerade nicht der Fall war, dass eine solche Datenbearbeitung für die Betroffenen erkennbar ist. Mit einer sorgfältigen Ausgestaltung von Datenschutzerklärungen lässt sich dies sicherstellen.

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