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Die Schweizerische Lauterkeitskommission (SLK) hat in einem Beschluss vom 7. Dezember 2010 aufgezeigt, dass die fehlende Angabe bzw. Beschränkung der Dauer eines Spezial-Angebots relativ schnell als unlauter eingestuft werden kann, wenn es später nicht mehr zum angegebenen Preis erhältlich ist.
Ein Konsument beschwerte sich bei der SLK, dem Selbstkontrollorgan der schweizerischen Werbebranche, über eine Angabe in einem Restaurant-Guide, die seines Erachtens unlauter war. In dem Restaurant-Guide hat ein Unternehmen einer Restaurant-Kette ein «tägliches Menü» für CHF 9.90 angeboten. Später wurde vom Konsument jedoch ein um ca. einen Franken höherer Preis für das «tägliche Menü» verlangt.
Gemäss der Medienmitteilung der SLK hat die Erste Kammer der Lauterkeitskommission diese Angabe im Restaurant-Guide als unlautere kommerzielle Kommunikation im Sinne von Art. 3 lit. b des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) qualifiziert. Ausschlaggebend dafür war, dass der beanstandete Restaurant-Guide keinerlei Datumsangaben oder sonstige Hinweise auf die zeitliche Gültigkeitsdauer des günstigen Angebots enthielt.
An dieser Qualifikation konnte gemäss der SLK auch der Umstand nichts ändern, dass der Guide bereits vor mehr als einem Jahr in Umlauf gebracht worden war. Denn der Guide habe neben den Angeboten auch generelle Informationen, wie z.B. Adressangaben, enthalten und somit einem langfristigen Zweck gedient. Massgeblich sei alleine, dass das Unternehmen für die kommerziellen Äusserungen im Restaurant-Guide verantwortlich war und den Adressaten nicht aufgezeigt habe, wie lange das beworbene Angebot gültig sei. Da eine zeitliche Beschränkung fehlte und das Angebot später offensichtlich nicht mehr verfügbar war, ist der Tatbestand von Art. 3 lit. b UWG erfüllt und damit eine Irreführung gegeben.
Weitere Einzelheiten des Entscheids sind noch nicht bekannt. Bereits die Medienmitteilung macht jedoch deutlich, dass Unternehmen die Angebote in ihren offline-Werbemassnahmen vorsichtshalber zeitlich beschränken sollten. Auch im Online-Bereich kann dies empfehlenswert sein, wobei das Angebot und die Preise hier zumindest laufend angepasst werden können. Obwohl ein Entscheid der Schweizer Lauterkeitskommission, abgesehen von der negativen Publizität, keine weiteren rechtlichen Konsequenzen hat, kann eine vergleichbare Auslegung des UWG auch in ordentlichen Verfahren erwartet werden.
Detailliertere Informationen zu den Anforderungen an die Preisbekanntgabe, insb. im Online-Bereich, können Sie unserem Leitfaden zur Preiswerbung entnehmen. Zudem finden Sie weitere Beiträge zum Thema Preisbekanntgabe in unserer Rubrik Wettbewerb & Werbung.
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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann