Ihr Kontakt
Warnhinweise für Spielzeuge müssen zwingend mit „Achtung“ eingeleitet werden. Dies gilt nach einem aktuellen Urteil des Oberlandesgerichts Hamm auch für die Hinweise, die in einem Online-Shop zu finden sind. Eine Einleitung mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ anstatt „Achtung“ ist nicht zulässig und kann durch Konkurrenten abgemahnt werden.
OLG Hamm: „Achtung“ darf nicht durch „Sicherheitshinweise“ ersetzt werden
Wer mit Spielzeug handelt, hat zahlreiche produktspezifische Vorschriften zu beachten, namentlich bei der Kennzeichnung (vgl. BR-News vom 29.08.2012). Insbesondere sind auf gewissen Produkten wie Spielzeugfahrrädern, Rollschuhen oder Wasserspielzeugen genau vorgegebene Warnhinweise anzubringen.
Vor diesem Hintergrund hatte das OLG Hamm zu entscheiden, ob es zulässig ist, diese Warnhinweise mit dem Wort „Sicherheitshinweise“ anstatt dem in der massgeblichen deutschen Verordnung vorgeschriebenen „Achtung“ einzuleiten. Ein Online-Händler war deswegen von einem Konkurrenten abgemahnt worden. Das zuständige Landgericht verpflichtete ihn zum Ersatz der durch die Abmahnung entstandenen Kosten. Dagegen wehrte sich der Online-Händler.
Das Oberlandesgericht wies die Berufung ab. Der Händler habe dafür zu sorgen, dass dem Konsumenten die massgeblichen Warnhinweise und damit auch das diese Hinweise einleitende Wort „Achtung“ vor dem Kauf klar erkennbar gemacht würden. Übertragen auf den Online-Kontext bedeute das, dass die Warnhinweise im vorgeschriebenen Wortlaut vor dem Kauf auf der Website sichtbar sein müssen. Diese Pflicht habe der Online-Händler verletzt, indem er die Warnhinweise nicht mit „Achtung“, sondern mit „Sicherheitshinweise“ einleitete. Die Abmahnung sei deshalb zu Recht erfolgt.
Gilt das auch in der Schweiz?
Der Entscheid ist insbesondere für Online-Händler von Bedeutung, die nach Deutschland liefern und deshalb das deutsche Recht zu beachten haben. Sind die Warnhinweise nicht vorschriftsgemäss, besteht demnach stets das Risiko, abgemahnt zu werden.
Das Urteil rechtfertigt auch einen kurzen Blick auf das Schweizer Recht. Das Spielzeugsicherheitsrecht der Schweiz ist stark an dasjenige angelehnt, das die EU ihren Mitgliedstaaten in ihrer sog. Spielzeugrichtlinie vorschreibt (vgl. dazu BR-News vom 29.08.2012). Es gelten deshalb grundsätzlich dieselben Hinweispflichten. Auch im schweizerischen Recht ist vorgeschrieben, dass alle Warnhinweise mit dem Wort „Achtung“ beginnen müssen. Alternativ darf in der Schweiz allerdings das Wort „Warnung“ verwendet werden.
Darüber hinaus gilt die Hinweispflicht bereits bei der Kennzeichnung eines Spielzeugs in einem Online-Shop. Die schweizerische Spielzeugverordnung schreibt vor, dass die für die Entscheidung zum Kauf eines Spielzeugs massgeblichen Warnhinweise im vorgeschriebenen Wortlaut auf der Verpackung angegeben oder in anderer Form vor dem Kauf für die Konsumenten klar erkennbar sein müssen. Ergänzend wird in der einschlägigen Verordnungsbestimmung präzisiert, dass dies auch im Onlinehandel („Fernkauf“) gilt.
Weitere Informationen:
- Urteil 4 U 194/12 des OLG Hamm vom 16.05.2013
- Verordnung des EDI über die Sicherheit von Spielzeug (Spielzeugverordnung, VSS)
- Informationsseite des Bundesamts für Gesundheit zum Spielzeugrecht
- Richtlinie 2009/48/EG über die Sicherheit von Spielzeug
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann