Ordre public

Sportrecht: Bundesgericht bestätigt CAS-Entscheide zum Ordre public


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Im Dezember 2016 wies das Schweizerische Bundesgericht gleich zwei Beschwerden gegen Entscheide des Court of Arbitration for Sport (CAS) ab. In BGer 4A_32/2016 kam das Bundesgericht zum Schluss, dass der Schiedsspruch zur vorliegenden Solidarhaftung keine Verletzung des materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG darstellt. In BGer 4A_116/2016 sprach sich das Bundesgericht dagegen aus, im Sportrecht einen eigenen Begriff der «guten Sitten» im Zusammenhang mit dem Ordre public anzuerkennen.

BGer 4A_32/2016 vom 20. Dezember 2016 – Keine Verletzung des materiellen Ordre public durch vorliegende Solidarhaftung

In BGer 4A_32/2016 hatte das Bundesgericht die Beschwerde eines professionellen französischen Fussballvereins (Beschwerdeführer) zu beurteilen. Die Beschwerde richtete sich gegen den Entscheid des CAS den Verein, trotz fehlendem Verschulden am Vertragsbruch seines Spielers (gegenüber einem israelischen Profiverein), der Solidarhaftung zu unterstellen. Bei seinem Entscheid stützte sich der CAS insbesondere auf Art. 17 Abs. 2 des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern. Dieser lautet wie folgt:

«Das Recht auf Entschädigung kann nicht an Dritte abgetreten werden. Hat ein Berufsspieler eine Entschädigung zu bezahlen, gelten für ihn und den neuen Verein sowohl eine Kollektiv- als auch eine Einzelhaftung. Der Betrag kann vertraglich festgelegt oder zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden.»

In seiner Beschwerdeschrift brachte der französische Fussballverein dagegen vor, dass die mechanische Anwendung dieser Bestimmung zu einer automatischen finanziellen Haftung führe, unabhängig von Verschulden und Kausalität. Dies führe im Weiteren zu einer Haftung für jegliche Obligation von Beträgen in unbestimmter Höhe und während unbestimmter Zeitdauer, was gegen Art. 27 ZGB verstosse. Weil die Zustimmung zu den FIFA-Statuten zwingend sei, könne sich der Verein dieser Haftung faktisch auch nicht entziehen. Der Schiedsspruchs des CAS verletze folglich den Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 IPRG und gefährde zudem die wirtschaftliche Existenz des Vereins.

Das Bundesgericht folgte der Auffassung des Beschwerdeführers nicht. Es sah im vorliegenden Schiedsspruch keine Verletzung des Ordre public. In seinem Entscheid führte das Bundesgericht insbesondere aus, dass der exzessive Charakter der Solidarhaftung nicht erwiesen sei. Zudem hätte der französische Klub zahlreiche Möglichkeiten gehabt, eine Haftung zu verhindern; zum Beispiel indem er vor der Verpflichtung die rechtliche Situation des Spielers genau abklärt und gegebenenfalls den Vertrag unter einer supsensiv aufschiebenden Bedingung abgeschlossen hätte. Ferner könne der Verein unter gewissen Voraussetzungen ja auch auf den Spieler zurückgreifen. Dass die Busse die wirtschaftliche Existenz des Vereins schwerwiegnd gefährde, sei des Weiteren ebenfalls nicht erwiesen. Angesichts der Tatsache, dass der Verein einem einzigen Spieler ein Jahressälar von Euro 360’000.00 bezahlt, erscheine die schwerwiegende Gefährdung jedenfalls wenig plausibel.

BGer 4A_116/2016 vom 13. Dezember 2016 – Kein eigener Begriff der guten Sitten im Sportrecht

In BGer 4A_116/2016 hatte das Bundesgericht über eine Beschwerde gegen ein Urteil des CAS vom 21. Dezember 2015 zu entscheiden. In der Sache ging es um die Durchsetzung sog. Economic Rights Participation Agreements, welche zwischen einem professionellen Fussballverein (Beschwerdeführer) und einer Kapitalgesellschaft (Beschwerdegegnerin) abgeschlossen wurden. Der CAS erachtete die Verträge als rechtmässig, wogegen die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht klagte. Die Beschwerdeführerin sah im Entscheid die Verträge als rechtsgültig zu erachten eine Verletzung des materiellen Ordre public im Sinne von Art. 190 Abs. 2 lit. e IPRG. In ihrer Beschwerdeschrift führte sie insbesondere aus, dass im Sportrecht und im Speziellen im Fussball ein eigener Begriff der «guten Sitten» anzuwenden sei, damit Fussballer nicht zu Spekulationsobjekten würden. Vgl. hierzu aus Erw. 4.2.1. in BGer 4A_116/2016:

«Au demeurant, toujours selon le recourant, il conviendrait de reconnaître l’existence d’une conception des bonnes moeurs propre au domaine du sport en général et du football en particulier afin d’éviter que les joueurs deviennent un objet de spéculation, que des fonds d’investissement profitent de la gêne financière des clubs pour réaliser des profits indécents et que les clubs perdent la maîtrise de la situation du point de vue sportif. Cela contribuerait à renforcer la stabilité contractuelle, qui constitue un principe cardinal en ce domaine.»

Das Bundesgericht brachte dagegen vor, dass die unterschiedliche Anwendung zu einer Verwässerung des Begriffs führe. Dies stehe insbesondere der Rechtssicherheit entgegen. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung würde der Spezifität des Sports zudem genügend Rechnung tragen; die Schaffung einer eigentlichen lex sportiva sei hingegen abzulehnen. Vgl. hierzu aus Erw. 4.2.3. in BGer 4A_116/2016:

«Quant à reconnaître, avec le recourant, relativement à la définition du concept d’ordre public matériel, qu’il existe des bonnes moeurs propres au domaine du sport en général et du football en particulier, c’est là un pas que l’on ne saurait franchir en l’état. Hormis le fait qu’il semble difficile de déterminer quelles sont les bonnes moeurs dans le domaine considéré, moduler le concept d’ordre public matériel en fonction de telle ou telle activité et, plus encore, d’une branche particulière de l’activité visée – en l’occurrence, le sport, respectivement le football – reviendrait, d’une certaine manière, à diluer la force et à atténuer la portée de ce concept en laissant à la fédération faîtière de la branche entrant en ligne de compte – en l’espèce, la FIFA – le soin de définir la notion des bonnes moeurs propre à cette branche. En résulteraient un émiettement, une dilution de la notion d’ordre public matériel et, par voie de conséquence, une difficulté accrue à cerner les contours de cette notion, sans parler de la formation d’une casuistique peu propice à la sécurité du droit. Au demeurant, s’il est certes exact que les particularités de l’arbitrage sportif ont été prises en considération par la jurisprudence fédérale dans le traitement de certaines questions de procédure spécifiques, telle la renonciation à recourir (ATF 133 III 235 consid. 4.3.2.2 p. 244), il ne s’ensuit pas pour autant qu’il faille en faire de même à l’égard du moyen de caractère général tiré de l’incompatibilité de la sentence avec l’ordre public matériel, sauf à créer une véritable lex sportiva par la voie prétorienne, ce qui pourrait soulever des problèmes du point de vue de la répartition des compétences entre le pouvoir législatif et le pouvoir judiciaire de la Confédération (arrêt 4A_488/2011 du 18 juin 2012 consid. 6.2 avant-dernier par.).

Hinsichtlich der sog. Economic Rights Participation Agreements ist anzumerken, dass Third Party Ownership mittlerweile von der FIFA verboten ist. Die entsprechende Bestimmung findet sich in Art. 18ter des FIFA Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern; Abs. 1 lautet wie folgt:

«Weder Vereine noch Spieler dürfen mit einer Drittpartei einen Vertrag abschliessen, der einer Drittpartei einen gänzlichen oder partiellen Anspruch auf eine Entschädigung, die bei einem künftigen Transfer eines Spielers von einem Verein zu einem anderen fällig wird, oder beliebige Rechte im Zusammenhang mit einem künftigen Transfer oder einer Transferentschädigung gewährt.»

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