Sportrecht Schadenersatz

Sportrecht: Schadenersatzklage von Claudia Pechstein unzulässig


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Mit Urteil vom 7. Juni 2016 hat der Deutsche Bundesgerichtshof (BGH) die Schadenersatzklage der Eisschnellläuferin Claudia Pechstein gegen die International Skating Union (ISU) für unzulässig erklärt. Der BGH hielt die von der Athletin unterzeichnete Schiedsvereinbarung, welche die ausschliessliche Zuständigkeit des Court of Arbitration for Sport (CAS) vorsieht, für wirksam. Ein Anspruch auf Zugang zu den deutschen Gerichten besteht daher nicht.

Hintergrund

Die deutsche Eisschnellläuferin Claudia Pechstein (6 Goldmedaillen an Olympischen Spielen, 5 Goldmedaillen an Weltmeisterschaften) unterschrieb vor den Eisschnelllauf-Weltmeisterschaften 2009 in Hamar (Norwegen) eine von der International Skating Union (ISU) vorformulierte Wettkampfmeldung. Darin verpflichtete sie sich u.a. die Anti-Doping-Regeln der ISU einzuhalten. Ausserdem enthielt die Wettkampfmeldung die Vereinbarung eines schiedsgerichtlichen Verfahrens vor dem Court of Arbitration for Sport (CAS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs. Die Unterzeichnung der Wettkampfmeldung war eine Voraussetzung für die Teilnahme an den Weltmeisterschaften. Während den Weltmeisterschaften wurden Claudia Pechstein Blutproben entnommen, welche erhöhte Retikulozytenwerte aufwiesen. Aufgrund dessen wurde Claudia Pechstein von der Disziplinarkommission der ISU u.a. für 2 Jahre gesperrt. Der CAS bestätigte diesen Entscheid am 25. November 2009. Eine Beschwerde sowie ein Revisionsgesuch ans Schweizerische Bundesgericht blieben erfolglos (vgl. BR-News vom 1. Oktober 2010).

Weil Claudia Pechstein nach ihrer Auffassung zu Unrecht gesperrt wurde (sie führt die hohen Retikulozytenwerte auf eine von ihrem Vater vererbte Blutanomalie zurück), reichte sie 2013 beim Landgericht München I eine Klage gegen die Deutsche Eisschnellauf-Gemeinschaft (DESG) und die ISU ein. Sie verlangte die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Dopingsperre sowie die Zusprechung von Schadenersatz und Schmerzensgeld in der Höhe von über 4 Mio. Euro. Das Landgericht München I wies die Klage mit Urteil vom 26. Februar 2014 ab, wobei es seine Zuständigkeit trotz unterzeichneter Schiedsvereinbarung bejahte. Auch das Berufungsgericht (das Oberlandesgericht München) stellte in einem Teilurteil fest, dass die Schiedsvereinbarung nach § 19 GWB unwirksam und die Klage zulässig sei. Die ISU habe durch den Zwang, entweder die (alleinige) Zuständigkeit des CAS als Schiedsgericht zu vereinbaren oder an der Weltmeisterschaft nicht teilzunehmen, ihre marktbeherrschende Stellung missbräuchlich ausgenutzt. Die Schiedsrichterliste des CAS, aus der die Parteien jeweils einen Schiedsrichter auswählen müssen, sei zudem nicht unparteiisch aufgestellt worden, weil die Sportverbände und olympischen Komitees bei der Erstellung der Liste ein deutliches Übergewicht hätten.

Gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts München hat die ISU Revision eingelegt. Der Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat nun in seinem Revisionsurteil entschieden, dass die Klage unzulässig ist. Er hält die von Claudia Pechstein unterzeichnete Schiedsvereinbarung für wirksam.

Argumentation des Bundesgerichtshofs

In seinem Urteil vom 7. Juni 2016 führte der Bundesgerichtshof aus, dass die ISU ein nach dem «Ein-Platz-Prinzip» organisierter internationaler Sportverband ist. Hinsichtlich der Zulassung der Athleten zu den von ihm organisierten Sportwettbewerben sei dieser marktbeherrschend. Ob die Unterzeichnung einer Schiedsvereinbarung (von welcher die Teilnahmeberechtigung an einem Wettkampf abhängig gemacht wird und welche die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht) einen Missbrauch dieser marktbeherrschenden Stellung darstellt, lasse sich allerdings erst durch eine umfassende Abwägung der beidseitigen Interessen bestimmen. Der BGH kam dabei zum Schluss, dass sich die ISU nicht missbräuchlich verhalten hat.

In seiner Argumentation hielt der BGH insbesondere fest, dass der CAS in Lausanne ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne von § 1025 Abs. 2, § 1032 Abs. 1 ZPO ist. Der BGH führte des Weiteren aus, dass die geschlossene Schiedsrichterliste des CAS (welche vom International Council of Arbitration for Sport aufgestellt wird, der mehrheitlich mit Vertretern des Internationalen Olympischen Komitees, der nationalen Olympischen Komitees und der internationalen Sportverbände besetzt ist) kein strukturelles Ungleichgewicht bei der Besetzung des konkreten Schiedsgerichts begründet. Schliesslich diene die weltweite Bekämpfung des Dopings sowohl den Interessen der Verbände als auch denen der Athleten, weshalb sich die Verbände und die Athleten nicht als von grundsätzlich gegensätzlichen Interessen geleitete Lager gegenüberstünden. Komme hinzu, dass nicht nur die Verbände sondern auch die Athleten von den Vorteilen einer einheitlichen internationalen Sportgerichtsbarkeit (z.B. einheitliche Massstäbe und zügige Verfahren) profitieren würden. Ein dennoch verbleibendes Übergewicht der Verbände werde durch die Verfahrensordnung des CAS ausgeglichen, die eine hinreichende individuelle Unabhängigkeit und Neutralität der Schiedsrichter gewährleiste.

Hinsichtlich der Unterzeichnung der Schiedsvereinbarung (von welcher die Teilnahmeberechtigung an einem Wettkampf abhängig gemacht wird und welche die ausschliessliche Zuständigkeit des CAS vorsieht) führte der BGH aus, dass Claudia Pechstein die Schiedsvereinbarung freiwillig unterzeichnet habe. Dass sie das gemacht habe, weil sie sonst nicht hätte starten dürfen, führe nicht zur Unwirksamkeit der Vereinbarung. Die Verfahrensordnung des CAS enthalte ausreichende Garantien für die Wahrung der Rechte der Athleten. Zudem kann gegen die Schiedssprüche des CAS Berufung beim Schweizerischen Bundesgericht eingelegt werden. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen (der BGH berücksichtigte dabei insbesondere auch die Verbandsautonomie der ISU) ergebe eine sachliche Rechtfertigung der Verwendung der Schiedsklausel. Ein Missbrauch der Marktmacht sei deshalb nicht gegeben und die Schiedsvereinbarung auch nicht im Hinblick auf den Justizgewährungsanspruch aus Art. 2 Abs. 1 GG, das Grundrecht auf freie Berufsausübung nach Art. 12 Abs. 1 GG oder das Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Abs. 1 EMRK unwirksam.

Bedeutung des Urteils für die Schiedsgerichtsbarkeit im Sport

Das Urteil des Bundesgerichtshofs ist für die Schiedsgerichtsbarkeit im Sport von grosser Bedeutung. Es bestätigt die ständige Rechtssprechung des Schweizerischen Bundesgerichts, wonach es sich beim CAS um ein „echtes“ Schiedsgericht i.S.v. Art. 176 ff. IPRG handelt (vgl. insbesondere BGE 119 II 271) und die von den Sportverbänden in ihren Regeln vorgesehenen Schiedsvereinbarungen zugunsten der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit als wirksam zu erachten sind. Es verdeutlicht im Weiteren auch die Notwendigkeit der Sportgerichtsbarkeit zur Wahrung der Einheitlichkeit im Sport und bestätigt, dass die Verfahrensregeln des CAS die Unparteilichkeit und Unabhängigkeit der Schiedsrichter garantieren und kein Ungleichgewicht zwischen Athleten und Sportverbänden hervorrufen.

Anzumerken bleibt, dass Claudia Pechstein eine Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Bundesgerichtshofs eingereicht hat. Zuvor muss der BGH allerdings noch über eine Anhörungsrüge der Athletin entscheiden. Kein Geheimnis ist, dass Claudia Pechstein notfalls bis vor den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) ziehen wird. Es wäre äusserst spannend zu sehen, wie der EGMR die EMRK-Konformität der CAS-Schiedsgerichtsbarkeit beurteilt und welche Auswirkungen dies auf den „faktischen Schiedszwang“ im Sport hat.

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