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Sportrecht/Kartellrecht: Zulassungsbestimmungen der Internationalen Eislauf-Union verstossen gegen EU-Kartellvorschriften


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In ihrer Beschwerdemitteilung vom 27. September 2016 hat die Europäische Kommission der Internationalen Eislauf-Union (ISU) ihre vorläufige Auffassung mitgeteilt, dass deren Zulassungsbestimmungen gegen EU-Kartellvorschriften verstossen. Im Fokus stehen die Bestimmungen, welche für die Teilnahme an nicht von der ISU genehmigten Wettkämpfen harte Sanktionen vorsehen.

Hintergrund

Die Internationale Eislauf-Union (ISU) ist der einzige vom Internationalen Olympische Komitee (IOC) anerkannte Weltdachverband für den Eisschnelllauf und Eiskunstlauf. Im Oktober 2015 hat die Europäische Kommission ein förmliches Kartellverfahren gegen die ISU eröffnet. Auslöser dafür war eine Beschwerde des Eisschnelllauf-Olympiasiegers Mark Tuitert und des Shorttrack-Weltmeisters Niels Kerstholt.

Die Beschwerde der beiden niederländischen Spitzenathleten richtete sich gegen die ISU-Zulassungsbestimmungen bzw. das (faktische) Teilnahmeverbot am „Ice Derby“ in Dubai (einem von der ISU nicht genehmigten, finanziell lukrativen Eisschnelllauf-Wettkampf). Die ISU-Zulassungsbestimmungen sehen vor, dass Eisschnellläufer, welche an nicht von der ISU genehmigten Wettbewerben teilnehmen, für die Olympischen Spiele und Weltmeisterschaften gesperrt werden (vgl. Rule 102 ff. of the Constitution and General Regulations of the International Skating Union). Den Eisschnellläufern kann sogar die Zulassung für den Rest ihrer Karriere entzogen werden.

In einer Beschwerdemitteilung hat die Europäische Kommission der ISU nun ihre wettbewerbsrechtlichen Bedenken hinsichtlich dieser Zulassungsbestimmungen dargelegt.

Argumentation der Europäischen Kommission

Die Europäische Kommission ist insbesondere der Ansicht, dass die Zulassungsbestimmungen die unternehmerische Freiheit der Athleten übermässig einschränken. Die drohenden Sanktionen würden dazu führen, dass die (Spitzen-) Athleten nur an Wettkämpfen teilnehmen, welche von der ISU oder deren Mitgliedern (den nationalen Verbänden) ausgerichtet werden. Die sei im weiteren auch der Grund dafür, dass keine neuen Markteilnehmer Eisschnelllauf-Wettbewerbe ausrichten würden.

Die EU-Wettbewerbskommissarin Margrethe Vestager erklärte dazu folgendes: „Internationale Sportverbände haben die wichtige Aufgabe, die Spielregeln festzulegen und für deren Einhaltung zu sorgen. Sie sind für die Gesundheit und Sicherheit der Sportler wie auch die Fairness bei den Wettkämpfen verantwortlich. Wir haben derzeit Bedenken, dass die nach den ISU-Zulassungsbestimmungen verhängten Sanktionen nicht darauf ausgerichtet sind, hohe Standards im Sport zu wahren, sondern gewährleisten sollen, dass die ISU die Kontrolle über den Eisschnelllauf behält. Die ISU hat jetzt Gelegenheit, sich zu den Bedenken der Kommission zu äussern.“

Die Europäische Kommission vertritt des Weiteren die Auffassung, dass eine Sperre bei Olympischen Spielen oder Weltmeisterschaften besonders besonders schwer wiege, weil Spitzensportler ihren Beruf nur kurze Zeit ausüben können. Die Nicht-Teilnahme an internationalen Titel-Wettkämpfen könne das Ende ihrer Karriere bedeuten. Den Eisschnellläufern bleibe deshalb nichts anderes übrig als ausschliesslich an Wettkämpfen teilzunehmen, welche von der ISU genehmigt wurden – was zwangsläufig auch die Ausrichtung von Eisschnelllauf-Wettkämpfen durch nicht der ISU beigetretene Veranstalter verhindere, was wiederum möglicherweise gegen Art. 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), der wettbewerbswidrige Praktiken verbiete, verstosse.

Anwendbarkeit des EU-Wettbewerbsrechts

Festzuhalten bliebt, dass die von den Sportverbänden aufgestellten Regeln dem EU-Wettbewerbsrecht unterliegen, wenn die Verbände, die diese Regeln aufstellen, oder die von diesen Regeln betroffenen Unternehmen oder Personen eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben. Nach der Rechtssprechung der EU-Gerichte sind Sportverbandsregeln mit dem EU-Recht vereinbar, wenn sie ein legitimes Ziel verfolgen und die mit ihnen einhergehenden Beschränkungen in der Natur der Sache liegen und hinsichtlich der angestrebten Ziele verhältnismässig sind. Eine entsprechende Prüfung kann von nationalen Gerichten, von nationalen Wettbewerbsbehörden (insbesondere gegenüber nationalen Verbänden) oder von der Europäischen Kommission (insbesondere bei über Landesgrenzen hinausgreifenden Praktiken) vorgenommen werden.

Bedeutung für das System des organisierten Sport

Auch wenn die Beschwerdemitteilung der Europäischen Kommission dem Untersuchungsergebnis nicht vorgreift (es handelt sich lediglich um einen förmlichen Schritt bei Untersuchungen der Kommission im Falle mutmasslicher Verstösse gegen EU-Kartellrechtsvorschriften), ist sie für das System des organisierten Sports von nicht zu unterschätzender Bedeutung. Bei einem Verstoss gegen EU-Kartellvorschriften wäre nämlich das Veranstaltungsmonopol der Sportverbände bzw. das „Ein-Platz Prinzip“ bis zu einem gewissen Mass in Frage gestellt.

Es bleibt mit Spannung abzuwarten, wie die ISU gegen die Auffassung der Europäischen Kommission argumentiert, zu welchem Untersuchungsergebnis die Europäische Kommission gelangt und welche Auswirkungen dieses auf das System des organisierten Sports hat.

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