Werbeanrufe

Sterneintrag missachtet – Das Staatssekretariat für Wirtschaft interveniert gegen unerbetene Werbeanrufe durch die Primacall AG


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Um ihren Telefondienst zu verbreiten, tätigte die Primacall AG Werbeanrufe an potentielle Kunden in der Schweiz ohne dabei zu beachten, dass solche Anrufe nicht von allen Personen erwünscht sind. In der Folge gingen beim Staatsekretariat für Wirtschaft (SECO) zahlreiche Beschwerden von Konsumenten ein, die beanstandeten, dass sie trotz Sterneintrag im Telefonbuch unerbeten Werbeanrufe von Primacall AG erhalten haben. Zudem machten sie geltend, dass eine Verwechslungsgefahr geschaffen werde, indem Primacall den Anschein erweckt, es handle um Leistungen der Swisscom AG. Nachdem eine Abmahnung des SECO keine Wirkung zeigte, hat man sich nun vor dem Handelsgericht Zürich vergleichsweise geeinigt.

Hintergrund

Die Primacall AG bietet Dienstleistungen im Bereich der Fixnetztelefonie unter der Anwendung der Preselection-Methode an. Das bedeutet, dass beim Telefonanschluss des Kunden ein Zugangscode einprogrammiert wird, womit seine Anrufe zukünftig über die Primacall AG abgewickelt und verrechnet werden. Der ursprüngliche Fixnetzanschluss und die damit verbundenen Kosten (bspw. CHF 25. 25 bei der Swisscom) bleiben bestehen. Solche Angebote können zum Beispiel für internationale Verbindungen eine Alternative zum Standardangebot darstellen. Laut dem Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) sollten solche Angebote jedoch mit Skepsis betrachtet werden, da gewisse Anbieter aufgrund der starken Konkurrenz zu aggressiven Werbemassnahmen greifen.

Werbeanrufe trotz Sternhinweis

Solchen aggressiven Werbemethoden bediente sich auch die Primacall AG, wie Nachforschungen des SECO zeigen. Eine grosse Anzahl von Konsumenten und Konsumentinnen beschwerte sich beim Staatsekretariat für Wirtschaft, weil sie von der Primacall AG unerwünschte Werbeanrufe trotz Sterneintrag im Telefonbuch erhalten haben. Auch soll durch die, zum Teil als aggressiv dargestellten, Telefonverkäufer eine Verwechslungsgefahr mit der Swisscom geschaffen worden sein. Zuweilen wurde von beworbenen Personen hervorgebracht, dass von Seiten der Primacall AG der Eindruck vermittelt wurde, es handle sich um Dienste der Swisscom.

Unlautere Verhaltensweisen der Primacall AG

Das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) bezweckt die Gewährleistung eines lauteren und unverfälschten Wettbewerbs im Interesse aller Beteiligten (Art. 1 UWG) und verbietet unlautere Werbe- und Verkaufsmethoden und andere widerrechtliche Verhaltensweisen. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. u UWG handelt insbesondere unlauter, wer

  • „den Vermerk im Telefonbuch nicht beachtet, dass ein Kunde keine Werbemitteilungen von Dritten erhalten möchte und dass seine Daten zu Zwecken der Direktwerbung nicht weitergegeben werden dürfen.“

Die Missachtung des Sterneintrags im Telefonbuch stellt nach dem UWG ausdrücklich eine unlautere und damit widerrechtliche Verhaltensweise dar. Die Konsumenten machten das SECO weiter darauf aufmerksam, dass die Primacall AG zuweilen den Eindruck vermittle, die von ihr angebotenen Leistungen gehören zum Angebot der Swisscom. Auch zu diesem Verhalten äussert sich das Lauterkeitsgesetz. Nach Art. 3 Abs. 1 lit. d UWG handelt unlauter, wer

  • „Massnahmen trifft, die geeignet sind, Verwechslungen mit den Waren, Werken, Leistungen oder dem Geschäftsbetrieb eines anderen herbeizuführen.“

Die von der Primacall AG geschaffene Verwechslungsgefahr stellt ein weiterer, explizit vom UWG genannter widerrechtlicher Tatbestand dar, der geeignet ist, den unverfälschten Wettbewerb zu stören.

Handelsgericht Zürich handelt Vergleich aus

Das SECO reagierte auf die grosse Anzahl von Beschwerden bereits im November 2012, indem es der Primacall AG eine Abmahnung zukommen liess, die jedoch wenig Wirkung zeigte. Infolgedessen wurde beim Handelsgericht des Kantons Zürich eine Zivilklage gegen den Telefondienstleister eingereicht. Das Verfahren endete am 28. August 2014 mit einem Vergleich zwischen dem SECO und der Primacall AG, der unter der Mitwirkung des Gerichts zustande gekommen ist (vgl. dazu Schweizerisches Handelsamtsblatt, 29.09.2014). Im Vergleicht einigten sich die Parteien auf folgende Punkte:

  • Primacall AG verpflichtet sich keine Werbeanrufe an Personen zu richten, die mündlich oder schriftlich zum Ausdruck gebracht haben, dass sie keine solchen Anrufe wünschen, es sei denn es liege eine ausdrückliche Zustimmung der Person vor.
  • Primacall AG verpflichtet sich in ihren Werbeanrufen mehrmals darauf hinzuweisen, dass sie in eigenem Namen und unabhängig von der Swisscom handelt und dass der Swisscom-Anschluss bestehen bleibt.
  • Das SECO verpflichtet sich die Primacall AG über mutmassliche Verletzungshandlungen zu informieren, worauf diese innert 30 Tagen den Nachweis der ausdrücklichen Zustimmung (gem. Punkt 1) oder des mehrmaligen Hinweises (gem. Punkt 2) erbringen kann.
  • Kann Primacall AG diese Nachweise in mehr als 12 Fällen innerhalb von 12 Monaten nicht erbringen, so darf das SECO diese Verstösse gegen diesen Vergleich auf eigene Kosten auf seiner Webseite und im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlichen. Liegen mehr als 24 Fälle in einem Jahr vor, darf das SECO diese auf Kosten der Primacall AG, zusätzlich in einer Tageszeitung und einer Konsumentenzeitschrift veröffentlichen. Die Publikationskosten sind auf max. CHF 8‘000 begrenzt und sind innert zehn Tagen zahlbar.
  • Sind sich die Parteien über eine, allenfalls elektronisch übers Internet erfolgte, Zustimmung (Einwilligung) nicht einig, steht der Rechtsweg für eine entsprechende Prüfung offen.
  • Das SECO ist berechtigt den Vergleich in verschiedenen Medien und auf Kosten der Primacall AG zu veröffentlichen. Die Publikationskosten belaufen sich auf max. CHF 8‘000. Zudem hat die Primacall AG die Gerichtskosten zu übernehmen und verzichtet auf eine Parteientschädigung.

Fazit

Mit dem gerichtlichen Vergleich wird die Primacall AG dazu angehalten, zukünftig keine Werbeanrufe an Personen zu tätigen, die mündlich oder schriftlich mit Sternhinweis zum Ausdruck gebracht haben, dass solche Anrufe nicht erwünscht sind. Ein Fehlverhalten der Primacall AG bzw. ein Verstoss gegen den Vergleich wird in beschränktem Masse (12 bzw. 24 Fälle) toleriert. Sollte diese Toleranzgrenze überschritten werden, droht das Publikmachen des unlauteren Verhaltens unter Kostenübernahme durch die Primacall AG, wobei eine Kostenobergrenze von CHF 8‘000 vereinbart wurde. Im Hinblick auf die Strafbestimmungen des UWG, welche für vorsätzlich unlauteres Wettbewerbsverhalten eine Freiheitsstrafe bis zu 3 Jahren oder eine Geldstrafe vorsehen, ist das Verfahren für die Primacall AG mit dem unter gerichtlicher Mithilfe gefundenen Vergleich glimpflich ausgegangen.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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