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Der Stofftierhersteller Steiff kann das Anbringen eines Knopfs im Ohr seiner Stofftiere nicht als Positionsmarke eintragen lassen. Dies hat das Gericht der Europäischen Union (EuG) kürzlich entschieden. Eine Positionsmarke verschmelze gemäss EuG mit dem möglichen Erscheinungsbild der Stofftiere und müsste deshalb erheblich von der Norm oder Branchenüblichkeit abweichen, um kennzeichnungskräftig zu sein. Da es sich bei Knöpfen aber um übliche Gestaltungselemente für Stofftiere handle, sei die Marke nicht unterscheidungskräftig und somit nicht markenschutzfähig.
Anmeldung einer Positionsmarke durch Steiff
Im Jahr 2010 meldete der deutsche Stofftierhersteller Steiff zwei sogenannte Positionsmarken beim europäischen Gemeinschaftsmarkenamt (HABM) an (zum Begriff der Positionsmarke vgl. BR-News vom 25.03.2013). Eingetragen werden sollten die Marken für Stofftierfiguren, die über Ohren verfügen (Nizza-Klasse 28). Die zu den Markenanmeldungen gehörenden Darstellungen sahen wie folgt aus:
(Abbildungen gemäss Pressemitteilung)
Steiff beantragte damit zum einen Markenschutz für einen glänzenden oder matten, runden Metallknopf, der im mittleren Bereich des Ohrs eines Stofftiers angebracht ist. Zum anderen beanspruchte das deutsche Unternehmen Markenschutz für ein mit einem solchen Knopf angebrachtes rechteckiges, längliches Stofffähnchen. Steiff stellte aber weder für den Knopf selbst noch für das Stofffähnchen als solches einen Antrag um Markenschutz. Geschützt werden sollte nur das Anbringen des Knopfes bzw. des Fähnchens an einer genau bestimmten Position.
Das HABM und auch dessen Beschwerdekammer wiesen die Anmeldungen zurück. Den Positionsmarken fehle die Unterscheidungskraft, da sie den angesprochenen Verkehrskreisen nicht erlauben würden, die gekennzeichneten Waren als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu erkennen und sie von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.
Steiff klagte daraufhin beim EuG und machte geltend, das HABM habe den angemeldeten Marken zu Unrecht die Unterscheidungskraft abgesprochen.
Positionsmarken verschmelzen per se mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren
Das Gericht bestätigte jedoch die Ansicht des HABM. Es stellte als erstes fest, es sei vorliegend entscheidend, dass Positionsmarken zwangsläufig mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Waren verschmelzen. Diese besondere Eigenschaft dieses Markentyps sei auch vorliegend zu beachten. Die angemeldete Marke würde ohne die feste Verbindung des Knopfes und des Fähnchens mit der genau bestimmten Stelle nicht existieren. Sie verschmelze somit per se mit dem Erscheinungsbild der gekennzeichneten Stofftiere.
Aus Zeichen, die mit dem Erscheinungsbild der Waren verschmelzen, können die angesprochenen Verkehrskreise gemäss Gericht in der Regel nicht auf die betriebliche Herkunft dieser Waren schliessen. Aus diesem Grund müssten die angemeldeten Marken erheblich von der Norm oder der Üblichkeit der Branche abweichen, um eingetragen werden zu können.
Verwendung von Knöpfen kein unübliches Gestaltungselement bei Stofftieren
Diese Voraussetzung erachtete das Gericht vorliegend als nicht gegeben. Zum einen stellten Knöpfe und Fähnchen für Stofftiere übliche Gestaltungselemente dar, und zum anderen sei den angesprochenen Verkehrskreisen eine sehr grosse Vielfalt dieser Waren, ihrer Designs und ihrer möglichen Gestaltungen bekannt. Durch das Anbringen der Knöpfe oder Fähnchen am Ohr entstehe faktisch eine gewöhnliche Kombination, die als dekoratives oder funktionales Element wahrgenommen werde. Diese Gestaltung werde lediglich als Variante einer Verzierung der Ohren oder als Variante eines möglichen Anbringens von Knöpfen oder Fähnchen an anderen Teilen des Körpers der Stofftiere wahrgenommen. Aus diesem Grund könne das Anbringen des Knopfes oder des Fähnchens am Ohr eines Stofftiers keinen Hinweis auf die betriebliche Herkunft geben.
An dieser Beurteilung ändere auch die Tatsache nichts, dass Steiff möglicherweise der einzige Hersteller sei, der runde Metallknöpfe an den Ohren von Stofftieren anbringe oder mit einem solchen Knopf ein rechteckiges, längliches Fähnchen im mittleren Bereich des Ohrs von Stofftieren befestige. Neuheit oder Originalität seien keine massgeblichen Kriterien bei der Frage nach der Unterscheidungskraft einer Marke.
Weitere Informationen:
- Pressemitteilung des Gerichts der Europäischen Union vom 16.01.2014
- Urteil T-433/12 des Gerichts der Europäischen Union vom 16.01.2014
- Urteil T-434/12 des Gerichts der Europäischen Union vom 16.01.2014
- Verordnung (EG) Nr. 207/2009 über die Gemeinschaftsmarke
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann