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In einem vor kurzem veröffentlichten Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Marke „SPEEDPILOT“ des schwedischen Uhrenherstellers Epoch nicht als solche eingetragen werden kann. Begründet wurde dies damit, dass das Zeichen der in der Schweiz registrierten Marke „SPEEDMASTER“ des schweizerischen Uhrenherstellers Omega zu ähnlich sei und eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Zeichen bestehe. Das Gericht leitete diese Verwechslungsgefahr daraus ab, dass die erste Silbe der Zeichen identisch sei und der zweite Wortteil bei beiden aus zwei Silben bestehe und Bezug auf eine Person (Meister bzw. Pilot) nehme. Das Gericht verweigerte Epoch schliesslich die Eintragung der Marke „SPEEDPILOT“ im schweizerischen Markenregister.
Eintragung von „SPEEDPILOT“ und Widerspruch gestützt auf Marke „SPEEDMASTER“
Zu beurteilen hatte das Bundesverwaltungsgericht einen Entscheid des Instituts für Geistiges Eigentum (IGE) in einem Widerspruchsverfahren zwischen den Uhrenherstellern Omega und Epoch. Im November 2010 liess Epoch die Marke „SPEEDPILOT“ für Uhren (Nizza-Klasse 14) international registrieren. Gegen diese Registrierung in der Schweiz erhob der Bieler Uhrenhersteller Omega Widerspruch. Die Marke sei mit ihrer eigenen in der Schweiz registrierten Marke „SPEEDMASTER“ verwechselbar. Omega hat das Zeichen seit dem Jahr 1977 für Uhren und ähnliche Waren der Nizza-Klassen 9 und 14 im schweizerischen Markenregister eingetragen. Bekannt wurden die Marke Speedmaster und die Speedmaster-Uhren insbesondere deshalb, weil sie die ersten Uhren waren, die von Astronauten auf dem Mond getragen wurden.
Das IGE wies Omegas Widerspruch ab. Obwohl die Marken für dieselben Waren eingetragen seien und der Wortbestandteil „Speed“ in beiden zu finden sei, seien sie nicht verwechselbar. Namentlich deshalb nicht, weil sich die Wortbestandteile „Master“ und „Pilot“ weder vom Wortklang, noch vom Erscheinungsbild, noch vom Sinngehalt her ähnlich seien. Eine Verwechslungsgefahr sei deshalb ausgeschlossen. Gegen diesen Entscheid erhob Omega Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (Urteil B-3371/2012).
Waren identisch, Zeichen ähnlich – Verwechslungsgefahr gegeben
Das Gericht stellte als erstes fest, dass die Waren, für welche der Markenschutz beantragt wird, in den beiden Registrierungen weitgehend identisch sind. Folglich sei zu untersuchen, ob auch die Zeichen „SPEEDMASTER“ und „SPEEDPILOT“ Ähnlichkeiten aufweisen. Dabei müsse nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Gesamteindruck betrachtet werden, der sich bei Wortmarken durch den Klang, das Schriftbild und den Sinngehalt bestimme.
Bei der Beurteilung des Erscheinungsbildes der Marken kam das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die erste Silbe der Zeichen („Speed“) identisch ist. Der zweite Teil der Zeichen bestehe jeweils aus zwei Silben, die aber optisch komplett unterschiedlich seien – mit Ausnahme des Buchstabens T, der sich aber nicht an gleicher Position befinde.
Auch bei Betrachtung der klanglichen Gemeinsamkeiten stellte das Gericht fest, dass sich die Marken deutlich unterscheiden, namentlich deshalb, weil sie unterschiedliche Vokale enthalten.
Als letztes hatte das Gericht den Sinngehalt der beiden Zeichen zu beurteilen. Es hielt dazu fest, dass beide Marken aus einer Kombination von zwei englischen Wörtern bestehen. Das Wort „Speed“ gehöre zum Grundwortschatz des Englischen und bedeute ins Französische übersetzt „vitesse“ („Geschwindigkeit“ bzw. „Schnelligkeit“). Auch die Begriffe „Master“ und „Pilot“ würden von den Schweizer Konsumenten als „Meister“ bzw. „Pilot“ verstanden. Gemeinsam sei den beiden Begriffen, dass sie jeweils Bezug auf eine Person nehmen. Da die Wörter „Speedmaster“ und „Speedpilot“ in der englischen Sprache nicht existieren würden, verstehe sie die Öffentlichkeit als „maître de vitesse“ oder „pilote de vitesse“ (etwa: „Meister bzw. Pilot der Geschwindigkeit“). Dies zeige, dass beide Zeichen die Idee der „maîtrise de la vitesse“ (etwa: „Beherrschung der Geschwindigkeit“) aufnehmen. Die Marken seien sich deshalb vom Sinngehalt her ähnlich.
Vor diesem Hintergrund gelangte das Bundesverwaltungsericht letztlich zum Schluss, dass auch eine Verwechslungsgefahr zwischen den beiden Marken besteht. Das Gericht hob deshalb die Entscheidung des IGE auf und entschied, dass die Registrierung der Marke „SPEEDPILOT“ für die Warenklasse 14 (Uhren) verweigert werde.
Weitere Informationen:
- Urteil B-3371/2012 des Bundesverwaltungsgerichts vom 5. März 2013
- BR-News: „Bundesgericht: Schutz der berühmten Marke „Vogue“ gilt auch für Uhren“
- BR-News: „BVGer: Streifenmuster auf Sportschuhen von K-Swiss kann als Positionsmarke eingetragen werden“
- BR-News: „BVGer: Marke „DIE POST“ ist für Kernbereiche des Postgeschäfts nicht eintragungsfähig“
- BR-News: „GG, Rhätische Bahn, Albulabahn und Berninabahn: neue Entscheide zur Markenschutzfähigkeit beschreibender Zeichen“
- BR-News: „BGer: Löschung einer bekannten Marke mangels Gebrauch in der Schweiz“
Ansprechpartner: Adrian Süess