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- Abschaffung der Pauschalbesteuerung: die Abstimmung zur entsprechenden Initiative wird allenfalls bereits schon Ende 2014 durchgeführt. Falls die Initiative angenommen würde, müsste der Bund innert drei Jahren die Ausführungsgesetzgebung erlassen. Bis zum Inkrafttreten der Ausführungsgesetzgebung würde weiterhin die Besteuerung nach dem Aufwand gemäss geltendem Recht zur Anwendung gelangen.
- Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20%: Im heutigen Zeitpunkt ist der Abstimmungszeitpunkt über die entsprechende Initiative noch offen. Er wird aber nicht vor dem Jahr 2015 erwartet. Falls die Einführung einer nationalen Erbschafts- und Schenkungssteuer von 20% angenommen würde, würde das neue Recht am 1. Januar des zweiten Jahres nach Annahme in Kraft treten. Der Bundesrat erlässt die Ausführungsvorschriften für die Zeit bis zum Inkrafttreten. In Bezug auf diese Ausführungsvorschriften sind zum heutigen Zeitpunkt noch keine weiteren Details bekannt. Das neue Gesetz würde aber auf jeden Fall Schenkungen rückwirkend per 1. Januar 2012 erfassen.
Rückforderung der Verrechnungssteuer: ein neues Kreisschreiben präzisiert die Anforderungen
Mit Kreisschreiben Nr. 40 vom 11. März 2014 hat die Steuerverwaltung die Rechtsprechung der vergangenen Jahre in Bezug auf die Rückerstattungsberechtigung für die schweizerische Verrechnungssteuer zusammengefasst und präzisiert. Als Grundsatz gilt, dass eine steuerpflichtige Person nur dann in den Genuss der Rückerstattung der Verrechnungssteuer kommt, wenn sie die entsprechenden Einkünfte ordnungsgemäss der zuständigen Steuerbehörde deklariert hat. Dabei ist der Zeitpunkt sowie die Art und Weise der Deklaration interpretationsbedürftig. Das neue Kreisschreiben umschreibt deshalb die Anforderungen an eine ordnungsgemässe Deklaration.
Eine ordnungsgemässe Deklaration gilt dann als erfüllt, wenn:
- die steuerpflichtige Person die belasteten Einkünfte (sowie das Vermögen, woraus solche Einkünfte fliessen) in der ersten Steuererklärung, welche nach Fälligkeit der steuerbaren Leistung bei der zuständigen Steuerbehörde einzureichen ist, deklariert oder
- die steuerpflichtige Person die Einkünfte und das Vermögen in der entsprechenden Steuererklärung nicht deklariert hat, die Deklaration aber spontan und vor Eintritt der Rechtskraft der ordentlichen Veranlagung nachdeklariert (Selbstanzeige).
Die Verrechnungssteuer wird nicht zurückerstattet, wenn:
- die Einkommens- oder Vermögensbestandteile vorsätzlich oder in Hinterziehungsabsicht nicht deklariert wurden und dies durch die Steuerbehörde entdeckt worden ist bzw. wenn die Steuerbehörde eine Anfrage, Anordnung oder sonstige Intervention zeitlich vor einer Nachdeklaration (Selbstanzeige) startet;
- die Nachdeklaration Steuerjahre betrifft, welche in der ordentlichen Veranlagung bereits definitiv abgeschlossen wurden.
Aus- und Weiterbildungskosten
Das Bundesgesetz über die steuerliche Behandlung berufsorientierter Aus- und Weiterbildungskosten wird auf den 1. Januar 2016 in Kraft gesetzt. Damit werden neu alle beruflichen Aus- und Weiterbildungskosten zum Abzug zugelassen. Der Abzug beträgt beim Bund maximal CHF 12‘000 pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen. Der neue Abzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Wie bisher bleiben die Kosten für die Erstausbildung nicht abzugsfähig. Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.