Teilrevision der Zollverordnung: neue Strafbestimmungen geschaffen


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Der Bundesrat hat eine Teilrevision der Zollverordnung beschlossen. Die Revision betrifft diverse Teilbereiche des Zollrechts. So wird beispielsweise das Verfahren der vereinfachten Zollanmeldung von Kleinsendungen im Post- und Kurierverkehr in der Verordnung verankert. Bisher fehlte eine explizite Regelung dieses Verfahrens auf Verordnungsebene. Zudem hat die eidgenössische Zollverwaltung zusätzliche Strafbefugnisse erhalten: Neu wird die Verletzung gewisser Verfahrensvorschriften und Meldepflichten als Ordnungswidrigkeit mit einer Busse bis maximal 5000 Franken bestraft. Die Änderungen werden am 1. August 2012 in Kraft treten.

Teilrevision der Zollverordnung

Der Bundesrat hat am 27. Juni 2012 eine Teilrevision der Zollverordnung verabschiedet. Die Änderung der vor rund fünf Jahren in Kraft getretenen Zollverordnung (ZV) betrifft verschiedene Teilbereiche des Zollrechts, welche keinen direkten Zusammenhang zueinander haben. Gemeinsam sei den Änderungen allerdings, dass sie notwendig seien oder Bedürfnissen der Praxis entsprächen. Die wichtigsten Änderungen betreffen die Verankerung der vereinfachten Zollanmeldung auf Verordnungsebene (Art. 105a-c ZV) sowie die Aufzählung von gewissen Handlungen, die neu als Ordnungswidrigkeiten bestraft werden können (Art. 240a ZV).

Vereinfachte Zollanmeldung von Kleinsendungen (Art. 105a-c ZV)

Die vereinfachte Zollanmeldung für Kleinsendungen wird mit der Revision explizit in der Verordnung verankert. Die neue Bestimmung legt fest, dass für Kleinsendungen unter bestimmten Voraussetzungen eine reduzierte Zollanmeldung („e-dec easy“) eingereicht werden kann (Art. 105a ZV). Als Kleinsendungen gelten Sendungen, deren Mehrwertsteuerwert 1000 Franken und deren Rohmasse 1000 Kilogramm nicht übersteigen. Darüber hinaus darf die Sendung keinen nichtzollrechtlichen Erlassen (sog. NZE) und keiner Bewilligungspflicht unterliegen. Weiter darf die Ware nur mehrwertsteuerpflichtig sein. Sobald andere Abgaben (z.B. Zoll, Tabaksteuer) anfallen, ist eine reduzierte Zollanmeldung nicht mehr zulässig.

Gewisse Waren können gar ohne förmliche Zollanmeldung zur Einfuhr abgefertigt werden. Waren, für welche weder Zoll noch Mehrwertsteuer noch andere Abgaben entstehen und die keinen nichtzollrechtlichen Erlassen unterliegen, können mit einer vereinfachten Zollanmeldung (Stempel oder Kleber „abgabenfrei“) abgefertigt werden. Für solche Waren wird entsprechend auch keine Veranlagungsverfügung ausgestellt (Art. 105c ZV).

Neu ist die Zollverwaltung zudem ermächtigt, einen zugelassenen Empfänger (ZE) zur Anwendung der vereinfachten Zollanmeldung zu verpflichten. Dies allerdings nur dann, wenn der Preisüberwacher feststellt, dass der ZE ein im Vergleich zu anderen Anbietern unverhältnismässig hohes Entgelt für die Verzollung verlangt (Art. 105b ZV). Damit wird der Zollverwaltung und dem Preisüberwacher ein rechtliches Instrument zur Verfügung gestellt, um unverhältnismässig hohe Preise für Verzollungsdienstleistungen zu bekämpfen (zum Thema: BR-News vom 26. September 2011). Die Stiftung für Konsumentenschutz (SKS) erhofft sich von dieser neuen Bestimmung, dass die Gebühren für Verzollungsdienstleistungen im Post- und Kurierverkehr «endlich sinken» (vgl. Medienmitteilung der SKS vom 26. Juni 2012).

Neue Strafbestimmungen: Ordnungswidrigkeiten (Art. 240a ZV)

Nach dem alten Zollgesetz war jede vorsätzliche oder fahrlässige Verletzung einer Vorschrift gegen die Zollgesetzgebung oder deren Ausführungsbestimmungen, wozu auch die Zollverordnung gehört, strafbar. Das geltende Zollgesetz (ZG) sieht in Art. 127 vor, dass eine Bestrafung nur noch dann möglich ist, wenn die jeweilige Vorschrift dies ausdrücklich vorsieht. Bisher enthielt die Zollverordnung keine solchen Straftatbestände. Mit der Revision finden neue Strafbestimmungen Aufnahme in die Verordnung. Nach diesen kann die Zollverwaltung neu gewisse Verfahrensverletzungen bestrafen, selbst wenn der Tatbestand einer Zollwiderhandlung (vgl. Art. 117 ff. ZG) nicht erfüllt ist. Als Strafe vorgesehen sind Ordnungsbussen bis maximal 5000 Franken. Nach Art. 240a ZV sind unter anderem die folgenden Ordnungswidrigkeiten zukünftig mit Busse bedroht:

  • Nichtanmeldung oder Falschanmeldung von zollfreien Waren (lit. a)
  • Deklaration einer falschen Tarifnummer (lit. b)
  • gewisse Verstösse gegen die Verordnung über die Aussenhandelsstatistik, insbesondere die Deklaration eines falschen Empfängers, einer falschen Warenbezeichnung oder eines falschen Warenwerts (lit. e)
  • Nichteinhalten von Fristen, die die Zollverwaltung setzt (lit. f)
  • Unzulässige Bearbeitung von Waren in offenen Zolllagern oder Zollfreilagern (lit. i)

Strafbar ist gemäss Art. 127 Abs. 1 ZG jeweils nur die grobfahrlässige oder vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeiten. Die Bestrafung für eine Ordnungswidrigkeit kommt nur dann in Betracht, wenn nicht der Tatbestand einer Zollwiderhandlung (z.B. Zollhinterziehung oder Bannbruch) erfüllt ist. Liegt eine solche vor, sind die entsprechenden erheblich strenger bestraften Straftatbestände anwendbar.

Weitere Änderungen und Inkrafttreten

Die Revision beinhaltet weitere kleine Anpassungen und Änderungen. Beispielweise ist neu auf Verordnungsstufe geregelt, dass auch Personen in eingetragener Partnerschaft von einer Einfuhrzollbefreiung für Ausstattungsgut profitieren können (Art. 15 Abs. 6 ZV).

Die sehr strengen Vorschriften zur gewerblichen Verwendung ausländischer Beförderungsmittel (vgl. BR-News vom 14. September 2011) wurden ebenfalls gelockert, jedoch nur für den Eisenbahnverkehr (Art. 34 Abs. 5 ZV). Dieser Spezialfall wurde auch bisher in der Praxis der EZV toleriert. Neu ist die Zulässigkeit auf Verordnungsstufe geregelt.

Darüber hinaus können Sendungen nicht-kommerzieller Art von Privatpersonen an Privatpersonen neu unter gewissen Voraussetzungen auch ohne Vorlage eines Ursprungsnachweises präferenziell abgefertigt werden (Art. 80a ZV).

Die Änderungen werden am 1. August 2012 in Kraft treten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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