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Ein Schweizer Gastrounternehmen wollte unter der Bezeichnung «Terroir» lokale Schweizer Produkte in der Schweiz vermarkten und beantragte 2006 den Eintrag einer entsprechenden Marke. Das EIGE verweigerte daraufhin die Eintragung der Marke aufgrund des angeblich beschreibenden Charakters der beantragten Marke. Mit Entscheid vom 14. Januar 2010 hat nun das Schweizer Bundesverwaltungsgericht («BVerwGer») entschieden, dass die Bildmarke
für u.a. Fleisch, Fisch, getrocknetes Gemüse, Konfitüren, Milch, Sago, Hefe, lebende Tiere, Futtermittel, Biere, Verpflegung, Catering usw. als Gemeingut im Sinne von Artikel 2 lit. a Markenschutzgesetz («MSchG»), resp. als sachlich irreführend nach Artikel 2 lit. c MSchG nicht schutzfähig ist. Auch die grafische Gestaltung der Marke durch Verwendung der Handschrift, vermag das Zeichen nicht eintragungsfähig zu machen.
Das BVerwGer hat sodann angedeutet, dass eine besondere Verbindung zwischen dem jeweils beworbenen Produkt und dem Produktionsgebiet in Bezug auf die beanspruchten Warenklassen allenfalls einen anderen Schluss gerechtfertigt hätte.
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann