Ordnungsbusse

Teure Nichtbefolgung von Unterlassungsbefehlen


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Im Entscheid vom 11. Juli 2016 setzte sich das Bundesgericht mit Ordnungsbussen wegen Nichtbefolgung von Unterlassungsbefehlen auseinander (BGer, 4A_406/2015, vom 11. Juli 2016). Ursprung der Ordnungsbusse waren superprovisorische bzw. provisorische Unterlassungsanordnungen wegen einer Marken- bzw. Lauterkeitsrechtsverletzung.

Vorsorgliche Massnahmen wegen Marken- und Lauterkeitsrechtsverletzung

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand die Marken- bzw. Lauterkeitsrechtsverletzung durch Verwendung eines graphischen Zeichens durch die Beschwerdeführerin A.

Am 19. März 2015 erliess der Vizepräsident des Handelsgerichts Aargau wegen der Markenrechtsverletzung superprovisorische Anordnungen. Es wurde A. u.a. verboten, in der Schweiz das spezifizierte Bildzeichen für verschiedene Finanzdienstleistungen im Geschäftsverkehr zu verwenden, einschliesslich der Werbung, Korrespondenz und im Internet sowie insbesondere auf der Webseite www._____.com.

Die Anordnung erfolgte unter Androhung der Bestrafung der Organe von A. im Widerhandlungsfall nach Art. 292 StGB sowie der Festlegung einer Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 1’000.00 für jeden Tag der Nichterfüllung.

Mit Entscheid vom 19. Juni 2015 erliess der Vizepräsident mit den superprovisorischen Massnahmen gleichlautende vorsorgliche Massnahmen. Zusätzlich auferlegte der Vizepräsident A. eine Ordnungsbusse in der Höhe von CHF 48’000.00 aufgrund festgestellter Nichterfüllung des superprovisorischen Verbotes während 48 Tagen.

Gegen diese Verhängung der Ordnungsbusse hat A. beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht.

Verletzung der vorsorglichen Massnahmen durch Social Media-Marketingmassnahmen

Der Vizepräsident des Handelsgerichts Aargau auferlegte die Ordnungsbusse, nachdem die Gesuchstellerin Beweise für die Nichterfüllung der superprovisorischen Massnahmen vorlegte. Die Beweise sollen zeigen, dass A. das Bildzeichen trotz der superprovisorischen Verbote für Marketingmassnahmen auf Social Media-Plattformen (Instagram, Facebook, Twitter) verwendete. Auch in einem Youtube-Video sowie in einem Swiss-Magazin habe A. das Bildzeichen weiterhin verwendet. Auf Facebook würde A. mit Bildern werben, die deutlich nach dem Erlass der superprovisorischen Massnahmen aufgenommen und heraufgeladen wurden. Auf einem der Bilder war ein Rennfahrer des von A. gesponserten Teams einer deutschen Autorennserie abgebildet. Auf dem Overall des Fahrers war das Bildzeichen angebracht.

A. bestreitet, dass es sich bei den aufgeführten Handlungen um Verletzungen der superprovisorischen Verbote handle. Zudem sei die Busse zu hoch.

Das Bundesgericht hiess die Beschwerde aus folgenden Gründen teilweise gut:

  • Eine Ordnungsbusse kann auch bei Unterlassungsbefehlen angedroht werden.
  • Vorsorgliche Massnahmen, insbesondere auch superprovisorische Verbote sind zu beachten, auch wenn sie sich nachträglich als ungerechtfertigt erweisen. Selbst bei einem abweichenden Entscheid in der Sache kann für zuvor erfolgte Widerhandlungen eine Ordnungsbusse auferlegt werden.
  • Unterlassungsklagen müssen auf das Verbot eines genau umschriebenen Verhaltens gerichtet sein. Die Vollstreckungsbehörden müssen einzig prüfen, ob die tatsächlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sie haben das Verhalten nicht (nochmals) rechtlich zu qualifizieren.
  • Gemäss Bundesgericht liegt beim Foto mit dem Rennfahrer auf Facebook keine konkrete Verletzung der superprovisorischen Anordnung vor. Aufgrund der unklaren Formulierung der Unterlassungsordnung müsse die Frage der Verletzung in diesem Fall in einem richterlichen Erkenntnisverfahren geprüft werden. Aus dem Wortlaut des Verbotes ergebe sich nicht, dass ausnahmslos jede Veröffentlichung des Logos unter dem Facebook-Profil von A. unabhängig vom Kontext untersagt sein soll. Es sei vorliegend z.B. aufgrund der eingereichten Beweismittel nicht klar, ob das Foto durch A. selber gepostet wurde. Es sei auch nicht klar, ob ein kennzeichenmässiger Gebrauch zur Bewerbung von Dienstleistungen vorliegt.
  • Die ungenaue Formulierung von Verboten geht zu Lasten der Gesuchstellerin. Diese hätte es in der Hand, durch eine konkretere, nicht auslegungsbedürftige Formulierung der Massnahmebegehren die Vollstreckung zu erleichtern.
  • Die Verwendung des Bildzeichens auf Instagram erachtet das Bundesgericht als Verletzung der superprovisorischen Verbote. A. sei verpflichtet gewesen, das Bildzeichen auf Instagram und anderen Social Media-Plattformen nicht mehr zu verwenden und entsprechende Darstellungen zu entfernen.
  • Zuletzt entscheidet das Bundesgericht, dass die ausgefällte Ordnungsbusse zu hoch und damit unverhältnismässig ist. Die Gerichte dürften nicht einfach den Maximalbetrag von CHF 1’000.00 ausfällen. Bei der Festlegung der Bussenhöhe ist das objektive Ausmass der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen.

Vorsicht bei angedrohten Ordnungsbussen!

Das Urteil zeigt, wie wichtig die Einhaltung von vorsorglichen oder superprovisorischen Verboten ist, wenn zuvor die Verhängung von Ordnungsbussen angedroht wurde. Diese Verbote oder Befehle sind selbst dann einzuhalten, wenn die entsprechenden vorsorglichen Massnahmen nachträglich als nicht gerechtfertigt erachtet werden.

Die Situation ist vergleichbar mit aussergerichtlichen Unterlassungserklärungen, welche mit einer Konventionalstrafe gesichert werden. Auch bei solchen Unterlassungserklärungen ist die Vermeidung von Zuwiderhandlungen absolut wichtig.

Das Urteil zeigt zuletzt auch, wie wichtig die sorgfältige Formulierung der Rechtsbegehren bei vorsorglichen Massnahmen, aber auch generell bei Immaterialgüterrechtsprozessen ist. Unklare Befehle und Verbote gehen zu Lasten des Gesuchstellers. Es ist zwar verständlich, dass die Kläger versuchen, die Verletzungshandlungen so weit als möglich zu umschreiben, damit die Beklagte die Befehle nicht umgehen kann. Dieser weiten Umschreibung sind jedoch, wie das Bundesgericht festhielt, Grenzen gesetzt.

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