Trügerische Geheimhaltungsvereinbarungen


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Es gibt kaum ein neues Projekt, bei dem die Parteien nicht eine Geheimhaltungsvereinbarung abschliessen – oder ein NDA („Non Disclosure Agreement“) wie es im Fachjargon heisst. Solche Klauseln finden sich auch gerne in sog. Know-How-Verträgen. Stets wird vereinbart, dass die eine Partei der anderen Informationen („Geheime Information“, „Technologie“, „Know-How“) vermittelt, und dass die andere Partei diese Informationen nur unter gewissen Bedingungen benutzen, bzw. unter gewissen Umständen nicht (mehr) verwenden darf.

Kaum je wird ein einer solchen Vereinbarung aber deren Gegenstand, das Know-How, definiert.

Entsprechend oft führen solche Vereinbarungen zu Konflikten. Und in deren Zentrum steht fast immer die Frage nach dem Gegenstand. Besonders unangenehm sind diese Auseinandersetzungen in aller Regel für den Lizenznehmer. Dieser muss nämlich typischerweise beweisen, dass er das Know-How bereits besass. Oder unabhängig und selbständig entwickelt hat. Und dass dem Lizenzgeber daher keine Ansprüche ihm gegenüber (mehr) zustehen. Dieser Beweis ist ähnlich schwierig zu erbringen wie jener der Parallelschöpfung im Urheberrecht, die daher auch als „weisser Rabe“ bezeichnet wird.

Dabei wäre die Alternative so einfach. Der Anbieter kann das, was er als sein geistiges Eigentum betrachtet, durch absolute Rechte schützen, sprich zum Patent anmelden und/oder als Design hinterlegen. Danach kann er sich mit potentiellen Partnern sorglos unterhalten.

Andere Probleme beim „Schutz“ durch Geheimhaltung sind, dass dieser international noch kaum harmonisiert ist, der Ausgang von Streitigkeiten besonders schwer vorherzusehen ist und solche Auseinandersetzungen immer sehr stark von den Umständen abhängen und entsprechend überdurchschnittlich aufwändig sind. Auch die heutige Fluktuation der Mitarbeiter lässt es dringend empfehlen, wertvolle Informationen nicht nur vertraglich, sondern durch Immaterialgüterrechte abzusichern.

Umgekehrt sollte sich kein selber innovativ tätiges Unternehmen auf Gespräche mit Externen einlassen, wenn es damit rechnen muss, später beweisen zu müssen, sich nicht unredlich an geistigem Eigentum eines anderen bedient zu haben.

Zugunsten von Geheimhaltungsvereinbarungen werden oft Kostengründe vorgebracht. Bedenkt man aber, dass man mit ein paar tausend Franken für eine internationale Patentanmeldung eine fast dreijährige Option auf weltweiten Patentschutz erhält, dass es um meist wesentlich höhere Investitionen geht und berücksichtigt man auch noch die Professionalität eine solchen Auftretens, wäre dies ein Sparen am falschen Ort.


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