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Der international tätige Fahrdienst-Vermittler „Uber“ sorgt in der Schweiz seit einiger Zeit für grossen Unmut im Taxigewerbe. In einem jüngst veröffentlichten Urteil hat sich das Bundesgericht mit den Aktivitäten von Uber in Genf auseinandergesetzt.
Ausgangslage
Uber ist ein Online-Vermittlungsdienst für Fahrdienstleistungen des gleichnamigen amerikanischen Unternehmens mit Niederlassung in der Schweiz. Uber vermittelt zwischen Passagieren und Privatpersonen (Uber Pop) oder professionellen Fahrern (Uber X und Uber Black). Die Dienste werden online bestellt und mit Kreditkarte bezahlt. Uber selbst bietet keine Fahrdienste an.
Sowohl in der Schweiz wie auch im Ausland sind die Fahrdienste von Uber dem lokalen Taxigewerbe ein Dorn im Auge, da Uber-Fahrer das lokale Taxi- oder Limousinengewerbe konkurrenzieren. Dies führte zu teils wüsten Auseinandersetzungen, Taxifahrer übten weltweit vielerorts den Aufstand gegen Uber-Fahrer.
Der Fall Genf
Jüngst hatte das Bundesgericht einen Rechtsstreit zwischen Uber und dem Kanton Genf zu beurteilen. Hintergrund war, dass Uber im September 2014 in Genf begann, seinen Vermittlungsservice mit professionellen Fahrern anzubieten. Dies obwohl die Behörden das Unternehmen zuvor darauf hingewiesen hatten, Uber sei eine „Taxizentrale“, die den Einsatz von angeschlossenen Uber-Fahrern für Taxidienste in Genf koordiniert. Für solche Dienste benötige Uber eine behördliche Bewilligung. Uber hatte demgegenüber argumentiert, die reine Vermittlung von Fahrten unterliege keiner staatlichen Kontrolle. Im März 2015 verbot die kantonale Behörde Uber mit sofortiger Wirkung, seine Aktivitäten in Genf weiterhin auszuüben. Uber hat den Entscheid beim Kantonsgericht mit Rekurs angefochten und aufschiebende Wirkung verlangt, d.h. beantragte bis zum Rekursentscheid weiterhin seine Vermittlungsdienste anbieten zu dürfen. Die Rechtsmittelinstanz lehnte das Gesuch um aufschiebende Wirkung jedoch ab. Mit Urteil vom 7. Januar 2016 hat das Bundesgericht die Vorinstanz bestätigt. Das Argument von Uber, man verliere durch das andauernde Verbot Marktanteile und erleide einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil, hat das Bundesgericht abgewiesen. Dies insbesondere mit dem Argument, Uber stehe nicht privaten Konkurrenten gegenüber, sondern Taxifahrern, die über eine behördliche Bewilligung verfügten.
Vermittlungsdienst vs. Taxidienst
Das Bundesgericht entschied im erwähnten Urteil „nur“ über die aufschiebende Wirkung. D.h. die Grundfrage, ob Uber seine Vermittlungsdienste in Genf ohne Taxibewilligung offerieren darf, ist mit dem bundesgerichtlichen Urteil nicht beantwortet sondern wird vorerst von der Genfer Rekursinstanz entscheiden.
Im Taxiwesen fehlen heute schweizweit einheitliche Vorgaben für die Berufszulassung. Das Taxigewerbe fällt in vielen Kantonen in die Kompetenz der Gemeinden. In der Regel ist eine Bewilligung für den Taxibetrieb notwendig. Die Bewilligungsvoraussetzungen sind jeweils in den einschlägigen Gemeinde- oder Stadtverordnungen geregelt.
Die Vergangenheit hat gezeigt, dass die Bewilligungsvoraussetzungen vielfach so ausgestaltet sind, dass das lokale Gewerbe geschützt wird, d.h. der Zutritt von aussen erschwert bis fast verunmöglicht wird.
Insbesondere in der Stadt Zürich sind in den letzten Jahren Zutrittsbarrieren im Taxigewerbe gefallen – nicht etwa freiwillig sondern auf Geheiss des Bundesgerichts. So hat das Bundesgericht zwei Bestimmungen in der Taxiverordnung der Stadt Zürich als rechtswidrig erklärt, die eine fixe Tarifstruktur vorgaben und auswärtige Taxifahrer benachteiligt haben. Das Bundesgericht hielt fest, dass solche Regelungen mithin eine verdeckte Marktzutrittsschranke zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen darstellt, was unzulässig ist (Urteil BGer 2C_940/2010 vom 17. Mai 2011).
Das Argument, Uber erbringe keinen Taxidienst ist grundsätzlich richtig. Die Fahrer richten sich mit ihren Diensten nicht an ein Laufpublikum und beanspruchen keine Standplätze für Taxis. Losgelöst davon – und selbst wenn Uber ein de facto Taxiunternehmen sein soll – stellt sich die Frage, ob geltende Gemeinde-Bewilligungen und die Bewilligungsvoraussetzungen, die an lokale Voraussetzungen oder Eigenschaften anknüpfen, im Online-Zeitalter noch zeitgemäss sind.
Dem Schutzzweck Sicherheit wird mit den Vorschriften aus dem Bundesrecht zum gewerbsmässigen Personentransport bereits genüge getan. Diese sehen Ruhezeiten, Fahrtenschreiber, Versicherungen etc. vor. Zumindest die Fahrer bei Uber-X und Uber Black sind professionelle Fahrer. D.h. diese Fahrer verfügen über eine Bewilligung zum berufsmässigen Personentransport, einen Fahrtenschreiber und eine Versicherung gemäss den Vorgaben der Strassenverkehrsgesetzgebung. Schliesslich bietet die Rückverfolgbarkeit und Identifikation von Fahrer und Fahrgast beiden Seiten ein beträchtliches, neuartiges Mass an Sicherheit. Dies insbesondere in Städten wie Zürich, wo die Qualität des lokalen, staatlich geschützten Taxigewerbes oftmals in keinem Verhältnis zum sehr hohen Preisniveau steht.
Grundsätzlich wäre es mit wenig gesetzgeberischem Aufwand möglich, schweizweit einheitliche Bestimmungen für das Taxiwesen zu erlassen.
Wie weiter?
Im Parlament gab es in der Vergangenheit verschiedentlich Vorstösse, einheitliche Voraussetzungen für das Taxigewerbe zu schaffen (z.B. Interpellation Viola Amherd vom 11.12.2012; Motion Zuppiger vom 9.03.2009). Der Bundesrat war jeweils der Ansicht, dass die Einführung einer eidgenössischen Berufszulassung für die Taxibranche den lokal sehr unterschiedlichen Bedürfnissen nicht gerecht würde. Aus diesem Grund sei es besser, wenn die Kantone resp. die Gemeinden die Materie regeln würden.
Je nach Qualifikation, ob Dienste wie diejenigen von Uber als Taxidienstleistung gilt, erweist sich diese Haltung für Online-Dienste, die schweizweit operieren, als wenig hilfreich. Die Rechtslage bleibt daher vielerorts unklar und schafft keine Rechtssicherheit. In verschiedenen Kantonen sind kantonale Taxigesetze in der Vernehmlassung, die einen einheitlichen kantonalen Rahmen vorgeben sollen. So zum Beispiel im Kanton Genf oder im Kanton Zürich. Im Zürcher Gesetzesentwurf ist die Frage wie mit Dienstleistungen von Uber oder anderen Dienstleistern umgegangen werden soll, nicht geregelt. Der Regierungsrat stellt sich auf den Standpunkt, dass solche Bereiche nur über Kantonsgrenzen hinweg Bedeutung haben und auch nur auf dieser Ebene angegangen werden könnten. Bund und Kantone schieben den schwarzen Peter also hin und her.
Immerhin zeigt sich Zürich pragmatisch und unterstellt Uber nicht der Taxiverordnung. Laut Schätzungen fahren demnach auch rund 40 Prozent aller Stadt-Zürcher Taxifahrer auch als Uber-Fahrer für Uber X oder Uber Black.
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