Übergangsfrist Geoblocking

Übergangsfrist der EU-Geoblocking-Verordnung am 3. Dezember 2018 abgelaufen


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Die im. März 2018 in Kraft getretene EU-Geoblocking-Verordnung ist seit dem 3. Dezember 2018 direkt anwendbar. Damit sind Geoblocking-Massnahmen, welche aufgrund der Staatsangehörigkeit, dem Wohnsitz oder dem Ort der Niederlassung des Kunden angewendet werden, grundsätzlich ungerechtfertigt und verboten. Dazu gibt es einige Relativierungen, welche kurz beleuchtet werden sollen. Der EU-Rat hat zudem einen umfassenden Fragen & Antworten-Katalog zu den relevanten Fragen für die Betroffenen, insbesondere Kunden und Anbieter von Waren und Dienstleistungen im Online-Handel sowie Behörden der Mitgliedstaaten, herausgegeben, um einige Umsetzungsfragen zu klären. In der Schweiz gibt es mit der Fair-Preis-Initiative einen ersten Ansatz für ähnliche Regulierungsbestrebungen. Dazu hat der Bundesrat einen indirekten Gegenvorschlag erarbeitet, welcher jedoch keinen Massnahmen gegen Geoblocking vorsieht. Während die EU-Geoblocking-Verordnung der weiteren Verwirklichung des EU-Binnenmarktes dienen soll, stehen die Schweizer Regulierungsbestrebungen im Kontext des Kampfes gegen die sog. «Hochpreisinsel Schweiz».

Worum es geht

Unter Geoblocking wird die Diskriminierung im Online-Kontext aufgrund des Aufenthaltsorts, des Sitzes oder der Nationalität verstanden. Konkret ist anhand der IP-Adresse erkennbar, aus welchem Staat ein Benutzer auf eine Website zugreift. Regelmässig unterliegen ausländische Kunden anderen Konditionen bzw. Bedingungen, wenn sie grenzüberschreitend Waren oder Dienstleistungen online erwerben. Zur Verhinderung solcher Diskriminierungen veröffentlichte die EU-Kommission am 25. Mai 2016 einen Verordnungsvorschlag über die Massnahmen gegen Geoblocking. Kunden sollen aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes nicht unterschiedliche Kaufpreise, Verkaufs- oder Zahlungsbedingungen auferlegt oder gar der Zugriff auf Websites verhindert werden. Dies soll nur durch objektive und nachprüfbare Gründe gerechtfertigt sein (ausführlich dazu: MLL-News vom 16.06.2016). Am 23. März 2018 ist die endgültige Fassung der Verordnung in Kraft getreten, welche seit dem 3. Dezember 2018 unmittelbar in allen Mitgliedstaaten anwendbar ist.

Zentrale Punkte der Verordnung

Grundlegend ist Artikel 3 der Verordnung, der vom «Zugang zu Online-Benutzeroberflächen» spricht. Dieser regelt die Abrufbarkeit von Websites an sich. Grundsätzlich darf Kunden der Zugang zu Websites nicht aus Gründen der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes oder des Ortes der Niederlassung verwehrt oder beschränkt werden. Konkret bedeutet dies, dass eine automatische Weiterleitung der Kunden auf ein nationales Portal der betreffenden Website (sog. «Länder-Shops») nur nach ausdrücklicher Zustimmung zulässig ist. Einzige Ausnahme zum Zugangsverweigerungsverbot ist die Weiterleitung oder Zugriffsverweigerung aufgrund rechtlicher Vorschriften der EU oder des betreffenden Mitgliedstaats (ausführlich dazu: MLL-News vom 13.03.2018; MLL-News vom 19.03.2017).

Eine weitere zentrale Regelung der Verordnung ist das Diskriminierungsverbot beim Erwerb von Produkten über das Internet. Artikel 4 der Verordnung untersagt eine ungleiche Behandlung der Kunden in Bezug auf die Geschäftsbedingungen, wie etwa der Preis, aufgrund ihrer Staatsangehörigkeit oder ihres Wohnsitzes. Preisdiskriminierungen sind demnach verboten. Preisdifferenzierungen sollen demgegenüber gemäss Pressemitteilung des EU-Rats grundsätzlich möglich sein. Danach sollen Anbieter gezielte Angebote mit unterschiedlichen AGB (inkl. Preise) an bestimmte Kundengruppen in bestimmten Hoheitsgebieten richten können. Fraglich ist allerdings, inwiefern überhaupt noch Unterschiede möglich sind. Denn bei der Differenzierung darf nicht auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnsitz abgestellt werden. Insbesondere für Anbieter aus Drittstaaten, wie etwa der Schweiz, ist in diesem Zusammenhang Artikel 4 Absatz 3 der Verordnung wichtig. Er stellt klar, dass die Einhaltung des Diskriminierungsverbots beim Erwerb von Produkten für sich alleine noch keine «Ausrichtung» des Angebots im rechtlichen Sinn auf andere Länder bedeutet. Dies würde ansonsten dazu führen, dass die Anbieter neben den inländischen zusätzlich auch ausländische Rechtsvorschriften einzuhalten hätten (ausführlich dazu MLL-News vom 13.03.2018; MLL-News vom 19.03.2017). Allerdings bleibt vorerst offen, wie sich dies vor dem Hintergrund auswirken soll, dass die EuGH-Rechtssprechung zur Ausrichtung immer mehr dazu führt, dass letztlich nur ein Ausschluss von Lieferungen in ein bestimmtes Land die Annahme einer Ausrichtung mit Sicherheit ausschliessen lässt.

Dritter zentraler Regelungsbereich ist das Diskriminierungsverbot bei Zahlungsvorgängen gemäss Artikel 5 der Verordnung. Anbietern ist es untersagt, unterschiedliche Bedingungen für Zahlungsvorgänge bspw. aufgrund der Staatsangehörigkeit, des Wohnsitzes, des Standorts des Zahlungskontos etc. anzuwenden. Dies gilt, sofern folgende drei Bedingungen erfüllt sind:

  • Der Zahlungsvorgang erfolgt über eine elektronische Transaktion durch Überweisung, Lastschrift oder ein kartengebundenes Zahlungsinstrument innerhalb derselben Zahlungsmarke und -kategorie;
  • die Authentifizierungsanforderungen gemäss der Zahlungsdiensterichtlinie (2015/2366, PSD 2) sind erfüllt (vgl. allgemein dazu MLL-News vom 28.11.2016), und
  • die Zahlungsvorgänge erfolgen in einer Währung, die der Anbieter akzeptiert.

Das Verbot gilt allerdings nur für vom Anbieter akzeptierte Zahlungsmittel. Konkret bedeutet dies, dass Anbieter bei Verwendung bestimmter Marken von kartengebundenen Zahlungsinstrumenten nicht auch andere Marken akzeptieren müssen. Sie sind ebenfalls nicht verpflichtet, Kreditkarten derselben Marke anzunehmen, wenn sie Debitkarten dieser Marke akzeptieren. Ausserdem dürfen Anbieter Waren oder Dienstleistungen zurückhalten, bis eine Bestätigung des Zahlungsvorgangs vorliegt, wenn keine andere Möglichkeiten zur Verringerung des Risikos der Zahlungsunfähigkeit vorhanden sind (ausführlich dazu: MLL-News vom 13.03.2018; MLL-News vom 19.03.2017).

Questions & Answers zur Geoblocking-Verordnung

Am 23. März 2018 veröffentlichte die EU-Kommission einen kurzen Leitfaden mit Erklärungen zur neuen Geoblocking-Verordnung. Am 20. September 2018 folgte eine ergänzte und überarbeitete Fassung dazu. Sie gibt praktische Anleitungen zur Verordnung und richtet sich an betroffene Anbieter, an Kunden und Konsumenten sowie an Behörden der Mitgliedstaaten, welche für die Durchsetzung der Verordnung verantwortlich sind.

Zunächst gibt der Leitfaden Antworten auf zentrale Fragen bezüglich der materiellrechtlichen Bestimmungen der Verordnung. Insbesondere wird erklärt, wer und was genau vom Anwendungsbereich der Geoblocking-Verordnung erfasst wird. Die zentralen Bestimmungen wie der Zugang zu Online-Benutzeroberflächen (Art. 3 Geoblocking-Verordnung), die Nichtdiskriminierung beim Zugang zu Waren und Dienstleistungen (Artikel 4 Geoblocking-Verordnung) sowie das Diskriminierungsverbot bei Zahlungsvorgängen werden anhand der relevantesten Fragen dazu erläutert. In einem weiteren Abschnitt wird ausgeführt, wie die Verordnung durchgesetzt und vollzogen werden soll. Dabei interessiert insbesondere, welche Gerichte für die Beurteilung von Verletzungen der Verordnung zuständig sind und welche Behörden die Aufsicht darüber innehaben. Zum Schluss gibt der Leitfaden Aufschluss über weitere Aspekte im Bereich des elektronischen Handels, welche nicht direkt von der Geoblocking-Verordnung gedeckt sind oder geregelt werden, aber eng mit deren Anwendung verbunden sind.

Regulierungsbestrebungen in der Schweiz

In der Schweiz bestehen bislang noch keine expliziten Regelungen zur Thematik des Geoblocking. Ein erster Ansatz zeichnet sich bei der Fair-Preis-Initiative ab, welche sich gegen hohe Endverkaufspreise von Waren und Dienstleistungen in der Schweiz richtet. Im Initiativtext ist unter anderem vorgesehen, dass der diskriminierungsfreie Einkauf im Online-Handel grundsätzlich zu gewährleisten sei, insbesondere durch eine Bestimmung gegen unlauteren Wettbewerb. Diesem Grundsatz haben gemäss Wortlaut die Ausführungsbestimmungen der Bundesversammlung und des Bundesrates zur Initiative zu folgen (Art. 197 Ziff. 122 Abs. 2 lit. e Änderung BV).

Der Bundesrat erarbeitete zu dieser Volksinitiative einen indirekten Gegenvorschlag, der im August 2018 in die Vernehmlassung geschickt wurde. Im Gegenvorschlag finden sich allerdings keine Ausführungen oder Ansätze zum Geoblocking. Das Vernehmlassungsverfahren wurde bereits beendet. Nun hat der Bundesrat bis zum 11. Juni 2019 eine Botschaft zu seinem Gegenvorschlag zu erarbeiten und an das Parlament zu überweisen.

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