Umsetzung der EU-Verbraucherschutzrichtlinie in Deutschland: Neues Widerrufsrecht


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Am Freitag dem 13. Juni 2014 ist das neue Verbraucherrecht in Deutschland in Kraft getreten. Das Umsetzungsgesetz der neuen Verbraucherrechtrichtlinie (VRRL) bezieht sich auch auf das Fernabsatzgeschäft. Die neuen Regeln sind insbesondere auch für Online-Shop Betreiber aus der Schweiz relevant, die Endverbraucher in Deutschland beliefern (b2c). Der folgende Beitrag gibt einen kurzen Überblick über die Neuerungen im Widerrufsrecht, die sich sowohl auf die Verbraucher als auch auf die Shop-Betreiber beziehen.

Neues Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen
Widerrufsfrist

Die Widerrufsfrist beginnt grundsätzlich mit dem Vertragsschluss (insb. Downloads und Dienstleistungen). Beim Verkauf von Waren jedoch erst mit dem Erhalt der Waren. Die Widerrufsfrist beginnt nicht zu laufen, solange der Verkäufer den Kunden nicht ordnungsgemäss über sein Widerrufsrecht informiert hat. Bei fehlender Widerrufsbelehrung erlischt das Widerrufsrecht jedoch spätestens ein Jahr nach dem Ablaufen der eigentlichen Widerrufsfrist, also nach 12 Monaten und 14 Tagen. Zuvor war es in Deutschland möglich, dass das Widerrufsrecht ewig Bestand hatte, wenn der Verbraucher nicht korrekt über sein Widerrufsrecht informiert wurde. Dies ist mit der neuen Regelung nicht mehr möglich.

Erklärung des Widerrufs

Mit dem Inkrafttreten der neuen Regelungen muss der Verbraucher dem Unternehmer den Widerruf ausdrücklich mitteilen. Der Entschluss zum Widerruf des Vertrages muss eindeutig hervorgehen. Die Mitteilung des Widerrufs kann anhand eines Muster-Widerrufsformulars oder auch durch eine anderweitige eindeutige Erklärung erfolgen. Die Widerrufserklärung kann beispielsweise auch per E-Mail oder dem Ausfüllen eines Online-Formulars erfolgen. Ist letzteres der Fall muss der Unternehmer den Eingang des Formulars umgehend bestätigen.

Ausnahmen vom Widerrufsrecht

Das neue Umsetzungsgesetz schliesst den Widerruf eines Vertrages über die folgenden Waren aus:

  • Versiegelte Waren die aus gesundheitlichen oder hygienischen Gründen nicht zur Rücksendung geeignet sind und deren Siegel entfernt wurde.
  • Waren die nach der Lieferung untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.

Die generelle Regel, wonach Waren die aufgrund ihrer Beschaffenheit nicht zur Rücksendung geeignet sind, nicht zurückgesendet werden dürfen, entfällt mit dem neuen Recht.

Hin- und Rücksendungen und Zurückbehaltungsrecht

Der Kunde hat die Waren spätestens 14 Tage nach dem Widerruf zurückzusenden. Ebenso muss der Händler den Kaufpreis spätestens innerhalb von 14 Tagen ab Kenntnis des Widerrufes zurückerstatten. Er muss dabei dasselbe Zahlungsmittel verwenden mit dem bereits die ursprüngliche Transaktion getätigt wurde, es sei denn es wurde etwas anderes vereinbart. Generelle Voraussetzung ist aber, dass dem Kunden durch die Rückzahlung keine Kosten entstehen.

Mit der Umsetzung der neuen Verbraucherschutzrichtlinie kann der Händler die Rückzahlung grundsätzlich verweigern, bis er die Ware zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Versand der Ware nachweist. Er kann darauf bestehen, dass die Rücktransferierung des Kaufpreises erst dann erfolgt, wenn die Ware zurückgesendet wurde. Der Verbraucher hingegen kann umgekehrt nicht zuerst die Rückzahlung verlangen. Eine der wichtigsten und erfreulichen Neuerungen für die Betreiber von Online-Shops ist, dass die Kosten der Rücksendung bei einem Widerruf stets dem Verbraucher auferlegt werden dürfen. Die 40 Euro Regel fällt somit weg. Nach ihr konnte der Unternehmer dem Kunden die Kosten der Rücksendung nur dann auferlegen, wenn der Wert der Waren unter 40 Euro war oder der Verbraucher, bei einem höheren Preis, zum Zeitpunkt des Widerrufs seine Gegenleistung (Zahlung) noch nicht vollbracht hatte. Die Übernahme der Rücksendekosten musste zudem vertraglich vorgesehen und der Kunde darüber ordentlich informiert worden sein.

Wer die Kosten der Hinsendung trägt bleibt grundsätzlich offen. Der Verbraucher durfte allerdings schon nach dem alten Recht nicht durch drohende Kosten vom Widerruf abgehalten werden. Dies wäre dann der Fall, wenn er die von ihm bezahlten Versandkosten nicht zurückerstattet bekäme. Nach dem neuen Recht muss der Unternehmer dem Kunden Zahlungen für die Lieferung genauso zurückerstatten, wie den bezahlten Kaufpreis. Zusätzliche Kosten für nicht-standardgemässe Speziallieferungen (Expresslieferung) müssen vom Unternehmer nicht übernommen werden.

Rückgaberecht

Bevor das Umsetzungsgesetz der neuen Verbraucherrichtlinie in Kraft trat, konnte der Unternehmer dem Verbraucher anstelle des Widerrufsrechts alternativ ein Rückgaberecht einräumen (vgl. dazu BR-News vom 28. Mai 2013). Diese Möglichkeit ist mit dem Inkrafttreten des neuen Rechts entfallen. Das Rückgaberecht wurde ersatzlos gestrichen.

Weitere Änderungen

Neben den grundsätzlichen Änderungen im Widerrufsrecht bringt die Umsetzung der Verbraucherschutzrichtlinie noch weitere Neuerungen mit sich. Beispielsweise müssen Händler im Fernabsatzgeschäft zwingen das neue Musterwiderrufsformular verwenden, Verbraucher hingegen sind nicht an die Nutzung des Formulars gebunden und können einen Widerruf bspw. auch per E-Mail mitteilen. Diese beziehen sich vor allem auf neue Informationspflichten im Fernabsatzhandel, auch wurde neu ein Widerrufsrecht für Downloads eingeführt. Für weiterführende Informationen hierzu sind die folgenden Links zu beachten.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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