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Unter welchen Voraussetzungen ist das ererbte Vermögen zur Erfüllung der Unterhaltspflicht beizuziehen?


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In einem neuen Urteil hat sich das schweizerische Bundesgericht ausführlich einerseits zum Vermögensverzehr im Unterhaltsrecht, dies unter Verweis auf die bisherige Rechtsprechung und andererseits neu zur Verwendung von ererbtem Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts geäussert (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018).

Hierzu hat das Bundesgericht folgende rechtliche Ausführungen gemacht:

  • Grundsätzlich ist der Unterhalt aus dem laufenden Einkommen (Erträge aus Arbeit und Vermögen) zu decken; ausnahmsweise kann auf die Substanz des Vermögens gegriffen werden, wenn die Mittel für die Deckung des Unterhalts sonst nicht ausreichen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es um ehelichen, nachehelichen oder Kindesunterhalt geht (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.1);
  • Ob und in welchem Umfang es als zumutbar erscheint, Vermögen für den laufenden Unterhalt einzusetzen, ist anhand sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalls zu beurteilen. Zu diesen Umständen gehören die (1) Bedeutung des anzugreifenden Vermögens, die (2) Funktion und Zusammensetzung desselben sowie das (3) Ausmass des Vermögensverzehrs, und zwar sowohl hinsichtlich des Umfangs als auch der Dauer, aber auch das (4) Verhalten, das zur Herabsetzung der Eigenversorgungskapazität geführt hat. So kann beispielsweise einem Unterhaltsschuldner, der wegen Vermögensdelikten seine gut bezahlte Stelle verloren und damit die Unmöglichkeit, im bisherigen Rahmen an den Unterhalt seiner Familie beizutragen, durch eigenes Verschulden herbeigeführt hat, ein Vermögensverzehr selbst dann zugemutet werden, wenn die relevanten Kriterien an sich nicht erfüllt sind. Mit Blick auf den Grundsatz der Gleichbehandlung der Ehegatten ist es unzulässig, von einem Ehegatten zu verlangen, sein Vermögen anzugreifen, wenn dies nicht auch vom anderen verlangt wird, es sei denn, der andere habe kein Vermögen (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.2);.
  • Zum Verzehr infrage kommt in erster Linie liquides oder relativ einfach liquidierbares Vermögen. Dabei spielt es keine Rolle, ob es sich um Eigenguts- oder Errungenschaftsvermögen handelt. Stehen sowohl Eigenguts- als auch Errungenschaftsvermögen zur Verfügung, ist grundsätzlich zuerst auf die Errungenschaft zu greifen. Hingegen ist Vermögen, das nur schwer liquidierbar oder in die Familienwohnung investiert ist, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.3);
  • Das Kriterium der Funktion des vorhandenen Vermögens zielt hauptsächlich auf jene Fälle, in denen das Vermögen für das Alter geäufnet worden ist. Offensichtlich spricht nichts dagegen, das genau zu diesem Zweck angesparte Vermögen für die Sicherstellung des Unterhalts der Eheleute nach der Pensionierung einzusetzen. Nicht darunter fällt durch Erbanfall erworbenes Vermögen; dieses muss grundsätzlich unberücksichtigt bleiben (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.4);
  • Klassischerweise gilt sodann ein Vermögensverzehr als zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.5);
  • Die weiteren Beurteilungskriterien sind (naturgemäss) voneinander abhängig und je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls von unterschiedlicher Bedeutung. So hat die Grösse des Vermögens Einfluss einerseits auf die Höhe des zumutbaren Vermögensverzehrs und andererseits auf die Höhe des zu deckenden Unterhalts. Dabei ist klarzustellen, dass es keinen vorbehaltlosen Anspruch auf Beibehaltung des zuletzt gemeinsam gelebten Standards gibt und dieser gegebenenfalls herabgesetzt werden kann. Besteht eine eigentliche Mankosituation und geht es darum, das betreibungsrechtliche Existenzminimum (Grundbedarf) zu decken, kann auf das Vermögen gegriffen werden, selbst wenn die Ersparnisse nicht besonders bedeutend sind. Je nach Höhe des Vermögens kann dieses zur Deckung des familienrechtlichen Existenzminimums oder aber des über das familienrechtliche Existenzminimum hinausgehenden gebührenden Unterhalts bzw. des zuletzt gelebten Standards herangezogen werden (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.6);
  • Zum anderen sind die Grösse des Vermögens und die Höhe des zugemuteten Vermögensverzehrs ins Verhältnis zur (voraussichtlichen) Dauer des letzteren zu setzen. Je kürzer die Dauer des zugemuteten Vermögensverzehrs, desto höher kann der monatlich dem Vermögen zu entnehmende Beitrag sein. Allenfalls darf auch einmalig auf das Vermögen gegriffen werden, namentlich um damit in der Vergangenheit angefallene, aber unbezahlt gebliebene Unterhaltsbeiträge auszugleichen. Mit Ausnahme jener Fälle, in welchen das Vermögen für das Alter angespart wurde und auf genau dieses Vermögen gegriffen werden soll, um den Unterhalt nach der Pensionierung sicherzustellen, kann es nicht darum gehen, ein bestehendes Vermögen zwecks Aufrechterhaltung eines bestimmten Lebensstandards aufzubrauchen.Die Rechtsprechung liefert keine allgemeingültigen Vorgaben für die Berechnung der Höhe des (zumutbaren) Vermögensverzehrs. Einzig wenn es um Ehegatten im vorgerückten Alter geht, die sich in einer Mankosituation befinden, hat es das Bundesgericht als zulässig erachtet, zu verlangen, dass – nach dem Vorbild der Ergänzungsleistungen zur AHV/IV – jährlich ein Zehntel des Reinvermögens, das eine Freigrenze übersteigt, verbraucht werde (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.7); 
  • Da durch Erbanfall erworbenes Vermögen grundsätzlichnicht für die Sicherstellung des Unterhalts der Berechtigten beigezogen werden kann, liegt es nicht an der Partei, welche sich auf diesen Grundsatz beruft, nachzuweisen, dass dieser im konkreten Fall zur Anwendung kommen muss, sondern an der Gegenpartei bzw. dem Gericht, das Vorliegen eines Ausnahmefalls zu begründen. Für die Beantwortung der Grundsatzfrage, ob durch Erbanfall erworbenes Vermögen anzuzehren ist, spielt die Höhe dieses Vermögens ferner keine Rolle. Erst wenn ein Ausnahmefall bejaht wird, ist die Vermögenshöhe zur Prüfung der Verhältnismässigkeit bzw. Zumutbarkeit des Vermögensverzehrs heranzuziehen  (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.3.1).

Im zu beurteilenden Fall kam das Bundesgericht zum Schluss, dies obwohl die Vorinstanz es dem Unterhaltsschuldner als zumutbar erachtete, zur Erfüllung seiner Unterhaltspflicht sein grösstenteils aus Erbschaft stammendes Vermögen von CHF 4‘200‘000 um jährlich einen Fünfzehntel für die Erfüllung seiner Unterhaltspflicht anzugreifen, dass ererbtes Vermögen grundsätzlich nicht für die Sicherstellung des Unterhalts beigezogen werden kann, es sei denn, woran es vorliegend mangelte, dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt. Folglich muss der ausgesteuerte Luzerner den Unterhalt für seine Ex-Frau und die Kinder nicht aus der Substanz seines gerbten Vermögens bestreiten.

Offen lässt das bundesgerichtliche Urteil, wann ein Ausnahmefall vorliegt, bei dem für die Sicherstellung des Unterhalts auf Erbvermögen zurückgegriffen werden darf. Klassischerweise ist ein Vermögensverzehr zumutbar, wenn die Eheleute ihre (gegebenenfalls grosszügige) Lebenshaltung ganz oder teilweise aus ihrem Vermögen finanziert haben (Bundesgericht, Urteil vom 1. Juli 2021, 5A_582/2018, 5A_588/2018 E. 6.1.5). Gleiches dürfte für die Lebenshaltung aus ererbtem Vermögen gelten.


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