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Im Herbst 2014 hat der Bundesrat die Vernehmlassung zur Unternehmenssteuerreform III eröffnet. Die Reform ist notwendig, weil internationale Organisationen und Körperschaften wie die OECD und die EU seit längerer Zeit Druck auf die Schweiz ausüben. Dieser Druck betrifft in erster Linie bestimmte kantonale Steuerregimes wie die Holding-, die Domizil- und die gemischten Gesellschaften. Der Bundesrat schlägt nun vor, diese Steuerstatus abzuschaffen. Um die Attraktivität des Steuerstandortes Schweiz dennoch Aufrecht zu erhalten, werden verschiedene Massnahmen vorgeschlagen. Diese Massnahmen werden das Steueraufkommen teilweise negativ beeinflussen, so dass auch einzelne steuererhöhende Massnahmen vorgeschlagen werden.
Vorgeschlagene Änderungen
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Einführung einer Lizenzbox: Derzeit kennt nur der Kanton Nidwalden ein sog. Lizenzboxregime. Nidwalden hat seinem Konzept dabei einen breiten Immaterialgüterrechtsbegriff zugrunde gelegt und nur geringe Eintrittshürden festgelegt. Die vorgeschlagene bundesweite Lizenzbox, welche allerdings nur auf kantonaler Ebene zur Verfügung stehen würde, verwendet dagegen einen engen Immaterialgüterrechtsbegriff und beschränkt sich auf Patente. Ebenso sind relativ hohe Eintrittshürden, beispielsweise Entwicklungserfordernisse, vorgesehen. Unter der vorgeschlagenen Lizenzbox resultiert ein effektiver Steuersatz von 8 bis 9%.
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Zinsbereinigte Gewinnsteuer: Weiter wird vorgeschlagen, einen fiktiven Zinsabzug auf dem sog. Sicherheitseigenkapital zuzulassen. Das Sicherheitseigenkapital leitet sich dabei von den Aktivenkategorien in der Bilanz ab. Der abzugsfähige Zinssatz orientiert sich an der Rendite 10-jähriger Bundesobligationen, beträgt aber im Minimum 2%.
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Beteiligungsabzug: Das heutige Konzept des Beteiligungsabzuges funktioniert als indirekte Freistellung. Nur Beteiligungen von mehr als 10% (oder einem Verkehrswert von mehr als CHF 1 Million) qualifizieren für den Beteiligungsabzug. Kapitalgewinne qualifizieren nur, wenn mindestens 10% veräussert werden und die veräusserten Beteiligungsrechte während mindestens 12 Monaten im Besitz der veräussernden Gesellschaft waren. Die Vernehmlassungsvorlage schlägt vor, eine direkte Freistellung einzuführen sowie die bestehenden Mindestquoten und –werte abzuschaffen.
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Verlustvorträge: Unter geltendem Recht können Verluste während sieben Jahren vorgetragen werden und mit steuerbaren Gewinnen verrechnet werden. Die Höhe der Verlustverrechnung ist dabei unlimitiert. Der Bundesrat schlägt vor, die zeitliche Limitierung abzuschaffen, dafür aber eine betragsmässige Beschränkung einzuführen: Dabei könnten höchstens noch 80% des steuerbaren Gewinnes mit Verlustvorträgen verrechnet werden, während die verbleibenden 20% besteuert würden. Ebenfalls neu ist, dass eine Schweizer Gesellschaft unter bestimmten Voraussetzungen Verluste ihrer ausländischen Tochtergesellschaften mit ihren eigenen Gewinnen verrechnen kann.
- Emissionsabgabe: Die Emissionsabgabe von 1% auf Eigenkapital soll abgeschafft werden.
Kompensatorische Massnahmen
- Einführung einer Kapitalgewinnsteuer: Unter geltendem Recht sind Kapitalgewinne aus der Veräusserung von Privatvermögen (ausgenommen Liegenschaften in der Schweiz) steuerfrei. Der Bundesrat schlägt vor, eine Kapitalgewinnsteuer einzuführen, wobei die Bemessungsgrundlage für Kapitalgewinne auf Aktien reduziert würde. Konsequenterweise werden dann aber auch Kapitalverluste auf Aktien steuerlich abzugsfähig, allerdings – nach dem Vorschlag des Bundesrates – nur von in der gleichen Periode erzielten steuerbaren Kapitalgewinnen.
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Dividendenbesteuerung für natürliche Personen: Dividenden werden derzeit reduziert besteuert, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Vernehmlassungsvorschlag sieht vor, diese Besteuerung leicht zu erhöhen, im Gegenzug dafür aber die Voraussetzungen etwas zu lockern.
Zeitachse und Handlungsbedarf
Die Vernehmlassung dauert bis Ende Dezember 2014. Abhängig vom Ergebnis ist denkbar, dass die Vorlage überarbeitet wird. Anschliessend erfolgt die parlamentarische Beratung und Abstimmung. Unabhängig davon, ob schlussendlich das Referendum ergriffen werden wird, ist es unwahrscheinlich, dass ein Inkrafttreten der Reformvorschläge vor 2019 möglich ist.
Die Unternehmenssteuerreform III ist umstritten und die politische Debatte dürfte intensiv ausfallen. Es ist daher kaum vorherzusagen, ob die Vorschläge des Bundesrates in dieser Form umgesetzt werden. Unternehmen, welche potenziell von der Reform betroffen sind, sollten vorläufig abwarten und die Entwicklungen verfolgen.