Zolllager Teilrevision Zollgesetz

Update 2016: Teilrevision des Zollgesetzes und verschärfte Vorschriften zu den Zolllagern


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Nachfolgend liefern wir Ihnen einen kurzen Überblick über die Teilrevision des Zollgesetzes, welche am 1. August 2016 in Kraft tritt. Dazu informieren wir Sie über die neuen Bestimmungen zu den Zolllagern, die am 1. Januar 2016 in Kraft getreten sind.

Hintergrund

Das Zollgesetz (ZG) ist seit dem 1. Mai 2007 in Kraft (vgl. BR-News vom 20. Dezember 2012). Nach Angaben der eidgenössischen Zollverwaltung (EZV) und des Bundesrates hat sich das Gesetz in der Praxis grösstenteils bewährt. Einzelne zum Vorschein gekommene Mängel und Lücken sollen nun mit der Teilrevision behoben werden.

Die Teilrevision bringt vor allem eine Konkretisierung verschiedener Bereiche mit sich (vgl. hierzu ausführlich BR-News vom 20. Dezember 2012 und 13. März 2015).

Medienmitteilung des Bundesrates vom 3. Juni 2016

Gemäss Medienmitteilung des Bundesrats können die Hauptänderungen in zwei Aufgabenkategorien der Zollverwaltung unterteilt werden: die wirtschaftsrelevanten und die sicherheitsrelevanten.

Folgende Änderungen betreffen u.a. die wirtschaftsrelevanten Aufgaben:

  • AEO (Authorised Economic Operator):Der Bundesrat ist neu ermächtigt selbständig völkerrechtliche Verträge abzuschliessen, sofern der AEO-Status auf internationaler Ebene von den beteiligten Staaten gegenseitig anerkannt ist (Art. 42a Abs. 2bis ZG; vgl. für weitergehende Informationen BR-News vom 20. Dezember 2012);
  • umfassende Informationspflichten: Die Unternehmen sind neu verpflichtet der EZV alle für die Zollprüfung massgebenden Dokumente und Informationen (elektronisch) zuzustellen (Art. 44 ZG). Bislang mussten sie nur Einsicht gewähren;
  • Zollschuldner (Motion Schmid Nr. 14.3044): Der Kreis der Zollschuldner gemäss Art. 70 aZG war relativ weit gefasst. Als Zollschuldner galten Personen, die zur Zollanmeldung verpflichtet waren sowie Personen, die lediglich Waren über die Zollgrenze brachten (Transportunternehmen). Die Transportunternehmer galten damit auch als Zollschuldner, weshalb sie ohne Rücksicht auf eigenes Verschulden von der vollen Härte der gesetzlichen Solidarhaftung für Zollschulden getroffen wurden. Neu sind die Transportunternehmen und ihre Angestellten unter gewissen Umständen von der Solidarhaftung befreit (Art. 70 Abs. 4bis ZG). Schon früher sah das Zollgesetz für einige Berufsgruppen die Möglichkeit vor, sich von der solidarischen Haftung zu befreien (Zolldeklaranten und Speditionen). Frachtführern stand diese Möglichkeit jedoch nicht zu;

Die Änderungen in Bezug auf die sicherheitsrelevanten Aufgaben betreffen insbesondere:

  • Sicherheitsaufgaben: Die Definition der Sicherheitsaufgaben im Gesetz. Die EZV erfüllt die Sicherheitsaufgaben, um zur inneren Sicherheit des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen (Art. 96 Abs. 1 ZG);
  • Polizeiliche Aufgaben: Die Präzision der Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben (Art. 91 Abs. 1 ZG);
  • die Strafbefreiung: Die Strafbefreiung bei taktisch notwendigen Dienstfahrten (Art. 100 Ziff. 4 SVG).

Darüber hinaus wurden weitere Anpassungen vorgenommen. Die Datenschutzvorschriften des EZV wurden ergänzt und es wurden diverse neue Bestimmungen zur Observation, Bildaufnahmen oder Tonaufzeichnungen integriert.

Bestimmungen zu den Zolllagern – Die vom Eidgenössischen Finanzdepartement ausgearbeitete Verordnung ist am 1.01.2016 in Kraft getreten

Einer der Kernpunkt der Zollgesetzrevision war ursprünglich die Anpassung der Bestimmungen über die Zolllager. Die geplanten Regelungen wurden in der Vernehmlassung vor allem von Vertretern aus der Wirtschaft stark kritisiert. Im März 2015 kündigte der Bundesrat dann an, dass die neuen Bestimmungen nicht mehr Teil der Zollgesetzesrevision sein sollen. Der Bundesrat legte lediglich eine Zolllager-Strategie vor und beauftragte das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD), im Lichte seiner Strategie die erforderlichen Verordnungsanpassungen bis Ende 2015 auszuarbeiten. Die vom EFD ausgearbeitete Verordnung ist am 1. Januar 2016 in Kraft getreten.

Exkurs: Hintergrund zu den Zolllagern

In einem Zolllager können ausländische unverzollte Waren gelagert werden. Damit wird u.a. der internationale Handel erleichtert. Ausserdem fallen Zölle und Steuern bei Waren in Zollagern erst beim Import der Ware an. Der Verkauf von gelagerten Waren ist frei von der Mehrwertsteuer.

Infolge der Finanzkrise und aufgrund der zahlreichen Abschlüsse von Freihandelsabkommen mit anderen Staaten, stiegen Investitionen in Luxusprodukte (z.B. Schmuck, Uhren, Kunst, Weine usw.) an. Damit einhergehend nahm auch die Nachfrage nach sicheren Aufbewahrungsmöglichkeiten zu. In den letzten Jahren haben die Zolllager ihre Dienstleistungen an die gestiegene Nachfrage angepasst. Sie eröffneten insbesondere für Luxusgüter sichere und vertrauliche Lagerräumlichkeiten. Aufgrund von Missbrauchsfällen (die Lager wurden zum Zwecke der Geldwäscherei und der Steuerhinterziehung verwendet) sind die Schweizer Zolllager jedoch vermehrt in die Kritik geraten (siehe dazu den Bericht der Groupe d’action financière (GAFI)/Financial Action Task Force (FATF) über die nationale Beurteilung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierungsrisiken in der Schweiz).

Infolge der Kritik legte der Bundesrat lediglich eine Zolllager-Strategie vor und beauftragte das EFD sie in Form einer Verordnung auszuarbeiten.

Strengere Vorschriften für Zolllager seit dem 1. Januar 2016

Am 1. Januar 2016 sind die neuen Vorschriften für Zolllager in Kraft getreten. Die Verordnung enthält u.a. folgende verschärfte Massnahmen zu den Ausfuhrfristen und -verfahren sowie zur Bestandesaufzeichnung:

  • Elektronisches Verzeichnis von Mietern, Untermietern und Einlagerern: Die Zolllagerhalter müssen ein elektronisches Verzeichnis von Mietern, Untermietern und Einlagerern führen.
  • Elektronische Bestandesaufzeichnung: Der Einlagerer muss neu zur Kontrolle von Warenbewegungen eine Bestandesaufzeichnung führen, damit die Warenbewegungen nachvollzogen werden können.
  • Eigentümer der eingelagerten Ware: Neu muss neben der verfügungsberechtigten Person der eingelagerten Ware auch deren Eigentümer in der Bestandesaufzeichnung angegeben werden.
  • Nicht-zollrechtliche Erlasse: Die nichtzollrechtlichen Erlasse regeln, für welche ausländischen Waren die Einlagerung in Zolllager eingeschränkt oder verboten ist (z.B. Kultugütertransfergesetz, Kriegsmaterialgesetz, Heilmittelgesetz oder Markenschutzgesetz). Der Bundesrat setzt die nicht-zollrechtlichen Erlasse weiterhin durch.
  • Amts- und Rechtshilfe: Ausländische Zollbehörden können Informationen über eingelagerte Waren via Amts- oder Rechtshilfe erhalten.
  • Ausfuhrbestimmungen verschärft: Neu können zur Ausfuhr veranlagte Waren nur in einem Zolllager gelagert werden, wenn die Ausfuhr innerhalb von sechs Monaten erfolgt, der Erwerber auf der Ausfuhrdeklaration genannt ist und er sein Wohnsitz oder Sitz im Ausland hat. Diese Verschärfung soll sicherstellen, dass Zolllager nicht durch Personen mit Wohnsitz oder Sitz in der Schweiz missbraucht werden, um eine mehrwertsteuerfreie Lieferung zu erhalten.
  • Revision des Geldwäschereigesetzes: Neu sind auch Händler dem revidierten Geldwäschereigesetz (Art. 8a GwG) unterstellt, welche im Rahmen eines Geschäfts mehr als CHF 100‘000 in bar als Leistung für Güter in Zolllagern entgegennehmen. Die Händler müssen ihre Vertragspartei und die wirtschaftlich berechtigte Person identifizieren und dokumentieren.

Fazit

Die neuen Vorschriften sollen der EZV erlauben ihre Kontrollen effizienter und effektiver durchzuführen. Zudem sollen inländische und ausländische Behörden von der erhöhten Transparenz über die gelagerten Waren profitieren. Das Ziel, Delikte mittelfristig zu verhindern, soll damit sichergestellt werden. Die getroffenen Massnahmen sind unserer Meinung nach angemessen und sollten sich langfristig als zielführend erweisen.

Weitere Informationen:

Ansprechperson: Lukas Bühlmann


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