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Die Mehrheit des Schweizer Parlaments hatte im März 2011 ein Gesetz verabschiedet, welches die Einführung einer Preisbindung für Bücher vorsah und grundsätzlich auch den Online-Handel erfassen sollte. Gegen diese Gesetzesvorlage wurde in der Folge ein Referendum ergriffen, damit die Schweizer Stimmbürgerinnen und Stimmbürger über die Einführung der Buchpreisbindung entscheiden können. Am 11. März 2012 hat sich die Mehrheit (56 %) des Schweizer Stimmvolks nun gegen das Gesetz ausgesprochen. Somit sind Absprachen unter Verlegern bzw. Importeuren über die Endverkaufspreise von Büchern in der Schweiz grundsätzlich weiterhin kartellrechtlich unzulässig.
Ausgangspunkt für den Erlass eines Bundesgesetzes über die Buchpreisbindung (BuPG) war eine Verfügung der Eidgenössischen Wettbewerbskommission (WEKO) vom September 1999 (vgl. zur Entstehungsgeschichte BR-News vom 1.4.2011). Darin wurde die im sog. «Sammelrevers» vorgesehene Bindung der Buchhändler an die von den Verlegern festgelegten Endverkaufspreise als unzulässige (horizontale) Wettbewerbsabrede im Sinne von Art. 5 Abs. 3 lit. a des Schweizer Kartellgesetzes (KG) beurteilt. Dieser Befund wurde nach einem langen Rechtsmittel-Verfahren letztlich auch vom Schweizer Bundesgericht bestätigt (Urteil vom 6.2.2007, 2A.430/2006).
Das vom Parlament verabschiedete Buchpreisbindungsgesetz sah deshalb – gewissermassen als Ausnahme zum Kartellgesetz – vor, dass die Verleger oder Importeure die Endverkaufspreise der Bücher festlegen dürfen. Die Buchhändler wären dabei verpflichtet gewesen, die so festgesetzten Preise zu beachten. Obwohl aus den parlamentarischen Beratungen hervorgeht, dass auch der private Online-Kauf im Ausland reguliert werden sollte, war dabei die Anwendbarkeit des Gesetzes auf den Online-Handel aufgrund des Gesetzestextes, der einen anderen Schluss zuliesse, bis zuletzt unklar (vgl. dazu BR-News vom 30.1.2012).
Da die Mehrheit des Schweizer Stimmvolks nun am 11. März 2012 das Buchpreisbindungsgesetz definitiv abgelehnt hat, bleibt die Rechtslage somit unverändert und das Schweizer Kartellgesetz gilt nach wie vor auch für die Unternehmen auf dem Buchmarkt. Im Unterschied zu den Nachbarländern wird es somit in der Schweiz weiterhin keine gesetzlich vorgeschriebene Buchpreisbindung geben und die Bücherpreise werden auch künftig grundsätzlich vom Markt bestimmt.
Interessant an dem Abstimmungsergebnis ist der Umstand, dass sich sämtliche französischsprachigen Kantone für das Buchpreisbindungsgesetz ausgesprochen hatten. Die vom Bundesgericht im Jahr 2007 als unzulässig erklärte Buchpreisbindung betraf lediglich den deutschsprachigen Schweizer Buchmarkt. In der Westschweiz wurde die Buchpreisbindung demgegenüber bereits Anfang der 90er Jahre aufgehoben. Da jedoch bei den aus Frankreich importierten Büchern jeweils ein Zuschlag auf den französischen Preis erhoben wird und so in der Schweiz deutlich höhere Preise verlangt werden, eröffnete die Wettbewerbskommission am 13. März 2008 eine Untersuchung gegen die Vertreiber, welche die französischen Verleger in der Schweiz vertreten (vgl. Pressemitteilung der WEKO). Untersucht werden soll, ob diese Vertreter im Schweizer Markt über eine marktbeherrschende Stellung verfügen, und falls ja, ob sie ihre Marktstellung zur Erzwingung unangemessener Preise missbraucht haben (vgl. Art. 7 KG). Nachdem die Untersuchung aufgrund der Abstimmung sistiert wurde, wird das Verfahren nun wieder aufgenommen werden (vgl. dazu unser Update vom 12. Juni 2013).
Weitere Informationen:
- BR-News: „Schweiz: Gesetz zur Buchpreisbindung – auch im Online-Handel“
- BR-News: „Buchpreisbindung: Abstimmung rückt näher, Regelung des Online-Handels weiterhin umstritten“
- Bundesgesetz über die Buchpreisbindung (BuPG)
- Schweizer Kartellgesetz (KG)
- Pressemitteilung der WEKO vom 17.3.2008
- Urteil des Bundesgerichts vom 14. August 2002 (BGE 129 II 18)
- Urteil des Bundesgerichts vom 6.2.2007 (2A.430/2006)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp