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Der Bundesrat hat am 21. März 2012 entschieden, dass elektronische Zigaretten ab April 2012 nicht mehr der Tabaksteuer unterliegen. Ebenfalls nicht mehr der Steuer unterliegen sämtliche beim schweizerischen Heilmittelinstitut (Swissmedic) registrierten Raucherentwöhnungsprodukte. Auch sie gelten ab April nicht mehr als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes.
Mit Urteil vom 17. Januar 2012 hatte das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass auch so genannte E-Zigaretten tabaksteuerpflichtig sind (vgl. BR-News vom 30. Januar 2012). Begründet wurde diese Pflicht im Urteil hauptsächlich mit fiskalpolitischen Argumenten. E-Zigaretten seien als Ersatzprodukte im Sinne des Tabaksteuergesetzes zu betrachten und seien deshalb tabaksteuerpflichtig. Verneint hatte das Gericht hingegen die Frage, ob Importeure von E-Zigaretten auch SOTA-Abgaben und Abgaben an den Tabakpräventionsfonds bezahlen müssen. Wie bereits im genannten Beitrag angedeutet, werden die elektronischen Zigaretten demnächst trotzdem von der Tabaksteuerpflicht befreit.
Der Bundesrat hat vor kurzem die Verordnung über die Tabakbesteuerung (TStV) entsprechend angepasst. Per 1. April 2012 wird auf die Besteuerung von elektronischen Zigaretten verzichtet. Weiter werden auch sämtliche durch Swissmedic zugelassenen Raucherentwöhnungsmittel von der Tabaksteuerpflicht befreit (vgl. den neuen Abs. 2 von Art. 3 TStV). Der Bundesrat setzt mit dieser Änderung eine Motion um, welche sowohl der National- als auch der Ständerat im vergangenen Jahr angenommen haben. Importeure von E-Zigaretten und Bestandteilen dazu können ihre Waren somit ab 1. April 2012 tabaksteuerfrei in die Schweiz einführen.
Weitere Informationen:
- Medienmitteilung des Bundesrats vom 21. März 2012
- Verordnungsänderung per 1. April 2012
- BR-News: „BVGer: Tabaksteuerpflicht gilt auch für E-Zigaretten“
- BVGer-Urteil A-3123/2011 vom 17. Januar 2012
- Motion Zanetti (11.3178)
- Tabaksteuergesetz (TStG)
- Tabaksteuerverordnung (TStV)
- Informationen zur Tabaksteuer (Homepage EZV)
- Informationen zur Tabaksteuer (Auszug t@res)
- verfassungsrechtliche Grundlage der Tabaksteuer: Art. 131 BV
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann