Ihr Kontakt
Nach dem vielbeachteten Urteil in welchem der EuGH Google zur Löschung eines Suchergebnisses verpflichtete, reagiert die Suchmaschinenbetreiberin auf die, durch das Urteil ausgelöste, Welle von Löschanträgen und richtet für Personen die ein Suchergebnis löschen lassen wollen ein Formular ein, mit dem entsprechende Löschungsbegehren gestellt werden können. Die Aufschaltung dieses Formulars ist eine erste Massnahme, mit der Google seiner Verantwortung als datenverarbeitendes Unternehmen nachkommen will. Entsprechend dem Urteil des EuGH führt Google jeweils eine Einzelfallprüfung durch. Dass Google nicht automatisch löscht ist nicht erstaunlich, hat doch Google selbst ein Interesse daran, seine Suchergebnislisten möglichst vollständig zu halten und dementsprechend möglichst wenig Suchergebnisse zu löschen. Wie die Löschanträge beurteilt und wann Löschungen vorgenommen werden, ist zum jetzigen Zeitpunkt noch unklar und muss weiter beobachtet werden.
Google betont zu Recht, dass jeder Antrag einzeln geprüft wird und zwischen den Interessen des Individuums am Schutz seines Privatlebens und seinen personenbezogenen Daten sowie den Interessen der breiten Öffentlichkeit am freien und Zugang zu Informationen abgewogen wird. Es wird im Formular auf das EuGH-Urteil verwiesen und hervorgehoben, dass Suchergebnisse, die den Namen einer bestimmten Person enthalten, nur dann entfernt werden können, wenn «in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen.»
Google wird bei jedem Antrag überprüfen, ob Suchergebnisse veraltete Informationen über die betroffene Person enthalten, bzw. auf solche Informationen verweisen. Wenn ein öffentliches Interesse an der Zugänglichkeit der beanstandeten Information überwiegt – Google sieht dies bspw. bei wirtschaftlichen Betrugsfällen, Berufsvergehen, strafrechtlichen Verurteilungen oder dem öffentlichen Verhalten von Regierungsbeamten als gegeben – wird Google die Entfernung des Suchergebnisses nicht durchführen. In diesem Fall kann sich die betroffene Person an die zuständige Stelle (Datenschutzstelle) zur Überprüfung des Entscheides wenden.
Google verlangt folgende Angaben für die gültige Eingabe des Formulars:
- Land, dessen Gesetz für die Bearbeitung des Antrags anwendbar ist.
- Personalien
- Wenn man als Vertreter den Antrag aufgibt, die Beziehung zur vertretenen Person (Anwalt, Ehepartner)
- Kontakt-Emailadresse
- die Internetadressen (URL) der mit dem Namen verbundenen und zu entfernenden Suchergebnissen
- eine Begründung, wieso die verlinkten Suchergebnisse irrelevant, veraltet oder anderweitig unangemessen sind
- die Kopie eines identifizierenden Dokumentes und im Vertretungsfall eine Kopie der Vollmacht
Google macht sodann darauf aufmerksam, dass der Antrag an die zuständige Datenschutzbehörde weitergeleitet werden kann. Weiter behält es sich Google vor, den Webmaster der verlinkten Seite über die bevorstehende Entfernung des Suchergebnisses zu informieren.
Das bereitgestellte Formular stellt eine erste Massnahme im Nachgang des EuGH-Urteils dar. Ob die Informationsfreiheit durch dieses Urteil gefährdet ist, hängt nun in erster Linie davon ab, inwiefern Google seiner neu festgestellten Verantwortung nachkommen wird. Insofern bleibt weiter zu beobachten, wie das Urteil des EuGH in der Praxis umgesetzt wird.
Weitere Informationen:
- BR-News: EuGH: Google-Ergebnislisten Stellen eine Datenverarbeitung dar und können die Privatsphäre beeinträchtigen
- EuGH Urteil in der Rechtssache C-131/12
- Schlussanträge Generalanwalt in der Rechtssache C-131/12
- Datenschutzrichtlinie (46/95/EG)
- Charta der Grundrechte der Europäischen Union
- Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG)
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann