Urheberrechtsreform EU

Update Immaterialgüterrecht 2017


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1. Urheberrecht

1.1 Revision des Urheberrechtsgesetzes

1.1.1 Revisionsvorlage

Am 11. Dezember 2015 hat der Bundesrat einen Entwurf für eine Revision des Urheberrechtsgesetzes veröffentlicht und die Vernehmlassung eröffnet. Diese hat konfuse Ergebnisse produziert. Viele befürworten eine Revision, aber über die Stossrichtung bestehen diametral entgegengesetzte Vorstellungen.

– Rechteinhaber und Nutzer haben diametral entgegengesetzte Interessen.
– Absatzmittler versuchen, ihr Geschäftsmodell zu schützen oder auszudehnen.
– Besteht ein Gegensatz zwischen Autoren (Schöpfern) und Absatzmittlern
(Rechteinhaber durch Zession)? Wenn ein solcher überhaupt besteht, wird er überbetont.

Denkpause:
a. Was soll die Stossrichtung der Revision sein?
b. Gibt es überhaupt Handlungsbedarf?

1.2 Hauptpunkte der Revision des Urheberrecht

Pflichten von Providern (Access Provider und Hosting Provider:
– Entfernung/Sperrung („Take Down“) von Inhalten durch die Dienstanbieter
– Dauerhafte Sperr („Keep Down“)-Verpflichtung
– Sperrungen durch Access Provider nur in Ausnahmefällen und unter Vermittlung des IGE
– Zu starr, zu schematisch, zu grosser Aufwand für zu viele, zu wenig zielführend.

Mögliche Lösung für die Beurteilung der Sorgfaltspflicht ist eine gleitende Skala; Je mehr Einfluss und Verdienst, desto höhere Pflichten zur Pirateriebekämpfung.

Peer-to-Peer Netzwerke: Nichts veraltet so schnell wie das Neue.

Ausschliessliches Recht für Pressefotografen: Warum nur für diese und nicht für jegliche Fotografie?

Vorgeschlagene Schutzausnahmen und Urheberrechtschranken für amtliche Werke, Leerträgervergütung, verwaiste Werke, Archivierungs- und Sicherheitsexemplare, Wissenschaftsschranke):

– unbestritten, aber nicht relevant.

1.3 Ideale Revision

– Reduktion der Revision auf vorgeschlagene Schutzausnahmen und Urheberrechtschranken.
– Keine technologiegebundene Spezialregelungen, sondern technologie-neutrale Regeln.
– Praktische Stärkung der Rechtsdurchsetzung.
– Keine Konservierung von Geschäftsmodellen.
– Keine Verhinderung von neuen Geschäftsmodellen.

1.4 Schweiz auf der „Watch List“ der USA

Watch List (nicht. „Priority Watch List“)

zusammen u.a. mit Brasilien, Kanada, Costa Rica, Griechenland, Mexiko, der Türkei und Vietnam
“<insufficiently> protecting trademarks against unauthorized uses in country code top-level domain names (ccTLDs)»
“<home of> online marketplaces reportedly engaging in commercial-scale piracy online”

Wegen Logitech-Entscheid: Ein datenschutzrechtlicher, nicht ein urheberrechtlicher Entscheid.

1.5 Logitech Entscheid des Bundesgerichts

Geschäftsmodell von Logitech:

a. Suche nach Angeboten von urheberrechtlich geschützten Werken in P2P-Netzwerken mit Hilfe einer
eigens dafür entwickelten Software.
b. Speicherung der IP-Adressen und anderer Daten der Anbieter.
c. Weitergabe dieser Daten an die Rechteinhaber.

Bundesgericht sieht darin – wie der EDÖB – eine Verletzung des Datenschutzes, weil Daten von Nutzern dieser Netzwerke flächendeckend und ohne vorherige Information aufgezeichnet werden.
Könnte es dafür eine Lösung über die Revision des Datenschutzgesetzes oder des Fernmeldegesetzes geben? Oder eine Lösung unter Einbezug der Plattformen (um dem Vorwurf der Gehilfenschaft resp. der Störerhaftung zu entgehen)? Wäre eine Lösung unter Einbezug des EDÖB mach-bar?

2. Datenschutz I

2.1 Vorentwurf des Bundesrates für eine Revision des Datenschutzgesetzes

Publiziert am 21. Dezember 2016.
Fokus des Gesetzes weiterhin auf der Schnittstelle zwischen dem Betroffenen und dem Verantwortlichen, der über den Zweck, die Mittel und den Umfang der Bearbeitung entscheidet.
Ignoriert weiterhin Daten als wertvolles und wirtschaftlich wichtiges Gut.

2.2 Daten Datenschutzgesetz regelt auch nach der Revision ausschliesslich das Sammeln
von Daten
2.3 Revisionspunkte zielen auf Parallelität mit dem EU-Recht

Der materielle Geltungsbereich wird auf personenbezogene Daten von natürlichen Personen be-schränkt und umfasst keine personenbezogene Daten von juristischen Personen (Gesellschaften) mehr. Dadurch verschwindet eine Besonderheit des schweizerischen Rechts ohne praktische Aus-wirkungen, die aber viel Kopfzerbrechen verursacht hat.

Erweiterte Pflichten des Verantwortlichen: Er muss die betroffene Person über die Beschaffung sämtlicher, nicht nur besonders schützenswerter Personendaten informieren.

Recht auf Vergessen: die Pflicht Personendaten zu löschen, wenn der ursprüngliche Zweck die Datenbearbeitung nicht mehr rechtfertigt. Es wird der betroffenen Person das Recht auf Löschung ausdrücklich zuerkannt.

Daten eines Verstorbenen: Der Verantwortliche muss Einsicht in die Daten einer verstorbenen Person gewähren, wenn ein schutzwürdiges Interesse vorliegt. Dieses wird bei Personen vermutet, die mit der verstorbenen Person in gerader Linie verwandt sind oder mit ihr bis zum Zeitpunkt des Todes verheiratet waren, in eingetragener Partnerschaft lebten oder mit ihr eine faktische Lebensgemeinschaft führten.

Automatisierte Einzelentscheidung: Wenn eine Entscheidung , die ausschliesslich aufgrund einer automatisierten Datenbearbeitung getroffen wird und diese rechtliche Wirkungen oder erhebliche Auswirkungen auf die betroffene Person hat, muss diese informiert und auf Wunsch angehört werden. Die Informations- und Anhörungspflicht kann auch nachträglich erfüllt werden.

Technikgestaltung und datenschutzfreundliche Voreinstellungen: Der Verantwortliche und der Auftragsbearbeiter müssen mittels angemessener technischer Massnahmen das Risiko von Verletzungen der Persönlichkeit und der Grundrechte verringern und solchen Verletzungen vorbeugen (sog. „Privacy by Design“) und mittels geeigneter Voreinstellungen sicherstellen, dass standard-mässig nur diejenigen Personendaten bearbeitet werden, die für den jeweiligen Verwendungszweck erforderlich sind (sog. „Privacy by Default“).

Internationale Datenübermittlung: Der Bundesrat ist ausdrücklich zuständig, die Angemessenheit der ausländischen Gesetzgebungen zu prüfen. Liegt keine Entscheidung des Bundesrates vor, können Personendaten ins Ausland bekannt gegeben werden, wenn ein geeigneter Schutz gewährleistet ist durch völkerrechtlichen Vertrag, spezifische vertragliche Garantien, über die der Beauftragte vorgängig informiert wurde oder durch vorgängig vom Beauftragten genehmigte standardisierte vertragliche Garantien oder genehmigte unternehmensinterne Datenschutzvorschriften.

Ausgebauter Aufgabenbereich des Beauftragten: Die Kompetenz des Beauftragten zur Überwachung der Einhaltung der Datenschutzvorschriften wird auf alle privaten Personen ausgedehnt, ohne Begrenzung der Ermittlungs- und Eingriffsbefugnisse. Dem Beauftragten wird zudem die Kompetenz erteilt, über Verwaltungsmassnahmen zu verfügen: er kann aber nach wie vor keine Verwaltungssanktionen aussprechen.

Bussgelder und Sanktionen: Die Maximalhöhe der Geldbusse wird auf CHF 500‘000 erhöht und die Verletzung der beruflichen Schweigepflicht kann neu mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bis zu CHF 1‘080‘000 sanktioniert werden. Bei Übertretungen in Geschäftsbetrieben kann entweder die ermittelte strafbare Person oder an ihrer Stelle der Geschäftsbetrieb verurteilt werden.

Das Datenschutzgesetz regelt nach wie vor wirtschaftlich für die Daten-Ökonomie wichtige Aspekte nicht:

– Datenmanagement
– Informationsextraktion
– Data Mining
– Recht an verarbeiteten (anonymisierte) Daten
– Recht an Meta-Daten
– De-Anonymisierung von Daten
– Politische Aspekte von Big Data?

2.4 Swiss US Privacy Shield Framework

Am 11. Januar 2017 vom Bundesrat zur Kenntnis genommen.
Komplexes System von ineinander greifenden Instrumenten: Ombudsperson in Washington DC.
Ab 12. April 2017 kann Zertifizierung eingeleitet werden. Datenfluss zu zertifizierten Unternehmen aus der Schweiz ist frei möglich.
Recht folgt dem politischen Druck und den wirtschaftlichen Gegebenheiten: Es kann einfach politisch und wirtschaftlich nicht sein, dass ein Datenfluss in die USA rechtlich nicht möglich ist.


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