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In einem vielbeachteten Entscheid hat der Europäischen Gerichtshofs (EUGH) am 15. Januar 2015 im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens festgehalten, dass bei Datenbanken, die nicht in den Schutzbereich der europäischen Richtlinie über den Schutz von Datenbanken (RL/96/6EG) fallen, die sich aus der Richtlinie ergebenden Einschränkungen von vertraglichen Vereinbarungen nicht beachtet werden müssen. Für Inhaber einer nicht von der Richtlinie erfassten Datenbank bedeutet dies, dass sie durch vertraglich vereinbarte Nutzungsbedingungen ihre Datenbanken wirkungsvoll gegen unerwünschtes Screen Scraping schützen können.
Ausgangslage und Blick auf das deutsche Urteil
Dem Vorabentscheid des EUGH geht ein Rechtsstreit vor dem Hohen Rat in den Niederlanden (höchstes Gericht in Zivil- und Strafsachen) über die Nutzung von Daten des Online-Buchungsportals von Ryanair durch PR-Aviation, ihrerseits Betreiberin eines Online-Flugbuchungsportals, voraus. In den Niederlanden, wie auch anderswo in Europa, klagte Ryanair laut eigner Medienmitteilung gegen verschiedene Webseitenbetreiber, die sich mit Hilfe von Screen Scraping Software Zugang zu den Flugdatenbanken der Fluggesellsacht verschafften (vgl. zum Verfahren vor dem deutschen Bundesgerichtshof (BGH) den News-Beitrag vom 18. Juni 2014). Ryanair macht in der erwähnten Medienmitteilung geltend, dass durch den Einsatz von Screen Scraping Software speziell ihre Kunden geschädigt werden. Der Einsatz führe zu mangelhaften oder gar falschen Informationen, welche für allerhand Unannehmlichkeiten, zusätzlichen Gebühren, bis hin zu verpassten Flügen, ursächlich seien. Deshalb verbiete die Airline in den Nutzungsbedingungen des Online-Buchungsportals den Einsatz von Scraping Software.
Der BGH in Deutschland hielt am 30. April 2014 (Urteil-Az. I ZR 224/12) in einem vergleichbaren Verfahren fest, dass der Einsatz von Screen Scraping Software zum Abzug von Daten aus einer Flugdatenbank im Hinblick auf den Kundennutzen (Markt- bzw. Preistransparenz) keine wettbewerbswidrige Behinderung darstelle. Auch das Ignorieren der Nutzungsbedingungen, welche den Einsatz von Screen Scraping Software verbieten, wurde nicht als unlauteres Überwinden einer technischen Schutzeinrichtung eingestuft. Die Fluggesellschaft Ryanair, als Betreiberin der Datenbank, muss – gemäss diesem deutschen Urteil – den Einsatz von Screen Scraping also weiterhin dulden.
Verfahren in den Niederlanden
In den Niederlanden klagte Ryanair jüngst ebenfalls gegen die gewerbliche Nutzung ihrer Flugdatenbank unter dem Einsatz von Screen Scraping Software durch PR Aviation. Über mehrere Instanzen hinweg wurde festgestellt, dass der Datensammlung von Ryanair mangels Originalität kein urheberrechtlicher Schutzanspruch zusteht. Zudem hielt der Gerichtshof in Amsterdam fest, dass der Datenbank auch kein sui generis Schutz entsprechend der Datenbankrichtlinie zukomme, da Ryanair es unterlassen habe, die dafür notwendigen, wesentlichen Investitionen im Sinne der Richtlinie 96/6 nachzuweisen. Die Nutzung der Datenbank durch die PR Aviation wurden in der Folge als zulässig beurteilt. Insbesondere hielt das Gericht den vertraglichen Ausschluss von Screen Scraping über die Nutzungsbedingungen der Webseite als nicht vereinbar mit Art. 15 der Richtlinie 96/6. Ryanair liess die Entscheidung der zweiten Instanz nicht auf sich beruhen und zog die Sache weiter vor das höchste Gericht (Hoge Raad der Nederlanden). Dieses setzte das Verfahren aus und reichte folgende Frage zur Vorabentscheidung an den Europäischen Gerichtshof:
- Erstreckt sich die Wirkung der Richtlinie 96/6 auch auf Online-Datenbanken, die weder durch das Urheberrecht noch durch ein sui generis Schutzrecht geschützt werden und darf darum die freie Nutzung solcher Datenbanken nicht vertraglich beschränkt werden?
Liegt eine geschützte Datenbank vor? – die zwei Formen des Datenbank-Schutzes
Im Urteil des EUGH (Rechtssache C-30/14) wird zunächst darauf hingewiesen, dass der Begriff „Datenbank“ in der Richtlinie 96/6, Art. 1 Abs. 2 definiert ist. Die Richtlinie sieht den Schutz von Datenbanken vor und hält hierfür zwei mögliche Szenarien bereit. Eine Datenbank wird entweder durch das Urheberrecht geschützt (Art. 3 -6 des Kapitels II, RL 96/6/EG), wenn sie eine geistige Schöpfung eines Urhebers darstellt. Oder aber, ihr kommt ein sui generis Schutzrecht (Art. 7 – 11 des Kapitels III, RL 96/6/EG) zu, wenn für die Beschaffung, Überprüfung oder Darstellung des Inhalts der Datenbank in qualitativer oder quantitativer Hinsicht wesentliche Investitionen erforderlich sind.
Der EUGH hält fest, dass die Datenbank-Definition (Art. 1 Abs. 2 RL 96/6/EG) ihrem Wortlaut nach im Sinne der Richtlinie zu verstehen sei. Die Richtlinie bezweckt den urheberrechtlichen oder den sui generis Schutz von Datenbanken. Eine Datenbank muss somit die Kriterien einer der beiden Schutzformen erfüllen um überhaupt geschützt zu werden. Fehlt einer Datensammlung die urheberrechtliche oder die sui generis Eigenschaft, liegt keine Datenbank im Sinne der Richtlinie vor, auch wenn sie auf den ersten Blick die allgemein formulierten Anforderungen aus Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie erfüllt. Laut EUGH erwachsen bezüglich einer nicht geschützten Datenbank keine Rechte und Pflichten aus der Richtlinie.
Das Vorbringen der PR Aviation, bei der fraglichen Datenbank von Ryanair handle es sich per Definition (Art. 1 Abs. 2 RL 96/6/EG) um eine Datenbank verfängt somit nicht. Denn auch wenn die Datenbank eine Sammlung von Werken, Daten oder anderen unabhängigen Elementen, die systematisch oder methodisch angeordnet und einzeln mit elektronischen Mitteln oder auf andere Weise zugänglich sind, darstellt, ist sie weder vom sui generis Schutzrecht noch vom Urheberrechtsschutz erfasst. Die Richtlinie entfaltet bezüglich dieser Datenbank keine Rechte und Pflichten.
Keine geschützte Datenbank – keine Schutzrechte für niemanden
Wieso setzt sich PR Aviation für den Schutz der Ryanair-Datenbank durch die Richtlinie ein, wenn sie diese doch ausnehmen will? Der Grund für dieses Vorgehen liegt darin, dass nicht nur die Datenbank an sich, sondern auch die freie Nutzung der Datenbank (durch Dritte wie bspw. PR Aviation) durch die Richtlinie geschützt wird. Insbesondere vertragliche Vereinbarungen, wie die Nutzungsbedingungen von Ryanair, die einer freien Nutzung entgegenstehen, können nach Art. 15 RL 96/6/EG für nichtig erklärt werden. Das Interesse von PR Aviation an einer durch die Richtlinie geschützten Datenbank durchaus nachvollziehbar. Denn würde die Ryanair-Datenbank unter dem Schutz der Richtlinie stehen, könnte PR Aviation die Nutzungsbedingungen, insbesondere das Screen Scraping-Verbot, mit Verweis auf das Recht zur rechtmässigen Nutzung (Art. 6 Abs. 1 (Urheberrecht) bzw. Art. 8 (sui generis) RL 96/6/EG), ignorieren.
Der EUGH hat nun in aller Klarheit entschieden, dass die zwingenden Rechte für die rechtmässige Benutzung einer Datenbank (Art. 6 Abs. 1, 8 und 15 RL96/6/EG) auf eine Datenbank die weder durch Urheberrecht noch durch das Schutzrecht sui generis geschützt wird, nicht anwendbar sind. Die Richtlinie hat demnach der Verwendung von Vertragsklauseln, welche die Bedingungen der Benutzung solcher nicht geschützen Datenbanken festlegen, nichts entgegenzusetzen.
Zur Begründung verweist das Gericht auf die Systematik der Richtlinie 96/6 über den Schutz von Datenbanken. Mit dieser soll nämlich ein Ausgleich zwischen den Rechten des Datenbankherstellers und den Rechten des rechtmässigen Datenbanknutzers (Dritte denen die Benutzung der Datenbank gestattet ist) geschaffen werden. Kann auf der einen Seite der Datenbankhersteller aus der Richtlinie keine Rechte ableiten, weil seine Datenbank weder unter den Urheberrechtsschutz noch unter das sui generis-Schutzrecht fällt, soll auf der anderen Seite auch der Nutzer einer Datenbank kein Recht auf freie Nutzung ableiten können, da sonst ein Ungleichgewicht entstünde, welches der allgemeinen Systematik der Richtlinie zuwiderläuft .
Ausblick
Es bleibt abzuwarten, wie die Gerichte in den europäischen Mitgliedstaaten die Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs umsetzen. Erst dann werden die tatsächlichen Auswirkungen dieser Rechtsprechung auf die Praxis abschätzbar sein. Die Hersteller von Online-Datenbanken, welche nicht unter die Richtlinie 96/6 fallen, werden den jüngsten EUGH-Entscheid sicherlich mit Genugtuung zur Kenntnis nehmen. Er bedeutet nämlich vorweg, dass die Nutzungsbedingungen oder AGB, sofern sie dem Benutzer der Datenbank ausreichend zu Kenntnis gebracht wurden und somit gültig in den Nutzungsvertrag miteinbezogen worden sind, ein effizientes und effektives Mittel zur Regelung der Nutzung einer Datenbank und deren Schutz vor nicht erwünschten Nutzungsarten, wie z. B. das Screen Scraping darstellen.
Weitere Informationen:
- Urteil des EUGH in der Rechtssache C-30/14, Ryanair vs. PR Aviation
- Richtlinie 96/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 1996 über den rechtlichen Schutz von Datenbanken
- BGH-Pressemitteilung Nr. 69/2014
- Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, UWG § 4 Nr. 10
- EU-Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken (2005/29/EG)
- BR-News vom 21. 06. 2013: Verwertung fremder Datenbanken im Schweizer Recht
- BR-News vom 14. 01. 2014: EuGH zum Schutz von Datenbanken: Übernahme von Daten durch eine Metasuchmaschine kann vom Datenbankhersteller verboten werden