UPDATE: Nationalrat stimmt Widerrufsrecht für Telefonverkäufe zu


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Die Erweiterung des Schweizer Obligationenrechts um ein 14-tägiges Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen ist beschlossene Sache. Der National- und Ständerat haben sich im Juni 2015 nach langem Hin und Her darauf geeinigt, nachdem ein entsprechendes Widerrufsrecht für den Online-Handel bereits vom Tisch war. Neu ist zudem die Regelung, dass Konsumenten eine angemessene Entschädigung schulden, wenn sie erworbene Gegenstände vor der Rückgabe missbräuchlich verwenden.

Hintergrund – Debatte um ein neues gesetzliches Widerrufsrecht für Fernabsatzgeschäfte

Ausgangspunkt der Revision war eine vom ehemaligen Neuenburger SP-Ständerat Pierre Bonhôte im Juni 2006 initiierte parlamentarische Initiative (06.441), welche die Diskussion um die Einführung eines generellen Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte ins Rollen brachte. Mit diesem sollte eine Stärkung des Konsumentenschutzes erreicht sowie eine Angleichung an das seit 2014 geltende EU-Recht herbeigeführt werden. So sieht die EU-Verbraucherschutzrichtlinie ein 14-tägiges Widerrufsrecht für alle außerhalb eines Ladengeschäfts getätigte Käufe vor (was Käufe per Internet oder Telefon, den Versandhandel oder auch Haustürgeschäfte umfasst). In der Schweiz besteht dagegen bisher lediglich ein siebentägiges Widerrufsrecht bei Haustürgeschäften. Die Pläne für ein allgemein geltendes Widerrufsrecht für den E-Commerce wurden im Parlament allerdings verworfen und ein Widerrufsrecht ausschliesslich für Telefonverkäufe gefordert, um nicht die ganze Vorlage scheitern zu lassen (vgl. BR-News vom 13. März 2015: UPDATE: Ständerat will zumindest Widerrufsrecht für Telefonverkäufe).

Einigung des National- und Ständerats auf 14-tägiges Widerrufsrecht bei Telefonverkäufen

Nun haben sich also die beiden Räte am 18. Juni auf diesen Minimalkonsens des 14-tägigen Widerrufsrechts bei Telefonverkäufen geeinigt, um zumindest Missbräuchen beim Telefonverkauf den Riegel vorschieben zu können. Während der ganzen Debatte hatten die Gegner der Vorlage, darunter die E-Commerce-Branche, zuvor erfolgreich auf die Unterschiede von Online-Handel und Telefonverkäufen hingewiesen und aufgezeigt, dass viele Online-Händler bereits auf freiwilliger Basis ein Widerrufsrecht anbieten. Einer vom Ständerat befürchteten Benachteiligung Schweizer Kunden konnte entgegengehalten werden, dass Online-Händler, die an EU-Kunden liefern, ohnehin ein dem europäischen Recht entsprechendes Widerrufsrecht gewähren müssen.

Kompromiss betreffend umstrittener Entschädigung

Umstritten war zuletzt noch die Forderung des Nationalrats, wonach Konsumenten eine Entschädigung für eine erstandene Ware schulden, die sie im Falle eines Abzahlungskaufes oder Leasingvertrages vor der Retoure bereits verwendet haben. Der Ständerat hielt jedoch eine Miete für den Gebrauch für angemessener, da er andernfalls aufgrund des hohen Wertverlusts nach dem Erstgebrauch der Ware eine faktische Abschaffung des Widerrufsrechts befürchtete. Zur Erleichterung von Justizministerin Simonetta Sommaruga konnte diesbezüglich mittels einem Kompromiss der Einigungskonferenz quasi in letzter Minute eine Einigung erzielt werden. So soll nach dem Kompromiss nur dann eine angemessene Entschädigung fällig werden, wenn der Konsument die Ware missbräuchlich verwendet.

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Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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