UPDATE Revision Chemikalienvorschriften: Inkrafttreten ab 1. Dezember 2012 und neue Pflichten für Händler


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Der Bundesrat hat vor kurzem die definitive Version der neuen Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) präsentiert. Der Entwurf wurde nach der Anhörung der interessierten Kreise stellenweise angepasst. Verzichtet wurde insbesondere auf die Einführung der CE-Kennzeichnungspflicht für Elektro- und Elektronikgeräte. Zusätzlich eingefügt wurden aber gewisse Sorgfaltspflichten für die Händler. Der Entwurf hatte nur den Importeuren und Herstellern Pflichten auferlegt. Die Verordnung wird per 1. Dezember 2012 in Kraft treten, enthält aber diverse Bestimmungen, für die ein späteres Inkrafttreten vorgesehen ist. Im Januar 2017 werden alle neuen Verordnungsbestimmungen in Kraft gesetzt sein.

Entwurf und Anhörung

Mitte April hat der Bundesrat eine Anhörung zur Revision der Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV) eröffnet und einen ersten Entwurf veröffentlicht (vgl. BR-News vom 23. April 2012). Es handelt sich dabei primär um den Nachvollzug von EU-Recht: Die schweizerischen Vorschriften sollen so weit als möglich an diejenigen der EU angepasst und mit diesen vereinheitlicht werden. Nachdem der Bundesrat die Inputs der angehörten Stellen zur Kenntnis genommen hat und teilweise hat einfliessen lassen, präsentierte er vor kurzem die definitive Version der revidierten Verordnung. Einige der Abweichungen vom Entwurf werden nachfolgend kurz dargestellt.

Erweiterung der Zulassungen/Ausnahmen für besonders besorgniserregende Stoffe

Gegenüber dem Entwurf wurde die Liste der Voraussetzungen erweitert, unter welchen besonders besorgniserregende Stoffe zugelassen werden können (Ausnahmen; Anhang 1.17 der ChemRRV). Die Verordnung sieht neu vor, dass auch Verwendungen, deren Zulassung die Europäische Kommission abgelehnt hat, in der Schweiz auf Antrag unter Umständen zugelassen werden können. Da ein Grossteil der Kantone und zahlreiche andere Anhörungsteilnehmer forderten, dass vor der Erteilung einer Ausnahmebewilligung die Anträge den interessierten Kreisen zur Beurteilung vorzulegen seien, wurde auch dies in die Verordnung eingeführt. Darüber hinaus ist die zuständige Anmeldestelle verpflichtet, ein öffentlich zugängliches Verzeichnis aller erteilten Ausnahmebewilligungen zu veröffentlichen.

Keine CE-Kennzeichnungspflicht

Nicht in die definitive Verordnung eingeflossen ist die Vorschrift, wonach die Hersteller von Elektrogeräten in der Schweiz die Pflicht haben, mittels einer CE-Kennzeichnung auf den Produkten die Einhaltung der Bestimmungen der relevanten EU-Richtlinie zu bestätigen. Eine Konformitätserklärung ist aber weiterhin zwingend.

Es ist davon auszugehen, dass der Bundesrat auftrund der Kritik in der Anhörung auf die CE-Kennzeichnungspflicht verzichtet hat. Namentlich wurde der Vorschlag deshalb kritisiert, weil kein anderer Schweizer Erlass eine solche Pflicht vorschreibt. Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die isoliert stehende Ziffer über die Konformitätsvermutung für Waren, die mit einem CE-Kennzeichen versehen sind, zur falschen Annahme führen könnte, eine Marktüberwachung für Geräte mit einer solchen Kennzeichnung sei nicht mehr zulässig.

Minimale Sorgfaltspflichten auch für Händler

Neu eingefügt wurden hingegen gewisse minimale Sorgfaltspflichten für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten (Anhang 2.18 der ChemRRV, Ziff. 4.3). Im Entwurf wurden nur den Importeuren und Herstellern Pflichten auferlegt. Die Einführung der Händlerpflichten forderten im Anhörungsverfahren 14 Kantone sowie diverse weitere Teilnehmer. Die Händler sind aber nach wie vor nicht verpflichtet, substanzielle Verpflichtungen der Importeure oder Hersteller zu übernehmen. Sie müssen aber die notwendige Sorgfalt walten lassen, um sicherzustellen, dass kein nichtkonformes Produkt auf den Markt gelangen kann. Zu diesem Zweck gelten die Pflichten, die für die Importeure bei vermuteter Nichtkonformität gelten, auch für die Händler. Sie sind damit insbesondere verpflichtet, zu prüfen, ob die Hersteller und Importeure die Produkte vorschriftsgemäss gekennzeichnet haben. Stellen die Händler Produkte fest, die die Konformitätsvoraussetzungen nicht erfüllen, haben sie sich zwecks Herstellung der Konformität an die Hersteller oder Importeure zu wenden. Der Händler hat in solchen Fällen zudem unverzüglich die zuständige kantonale Behörde zu informieren.

Inkrafttreten

Der Grossteil der Verordnungsändeungen wird am 1. Dezember 2012 in Kraft treten. Für verschiedene Anhänge ist aber ein späteres Inkrafttreten vorgesehen. Erst per 1. Januar 2017 werden sämtliche Änderungen in Kraft sein.

Weitere Informationen:

Ansprechpartner: Lukas Bühlmann


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