UPDATE: Risikoaktivitätengesetz und -verordnung treten per 1. Januar 2014 in Kraft


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Das Parlament hat vor rund zwei Jahren das Risikoaktivitätengesetz verabschiedet. Dieses schreibt für gewisse gewerbsmässig angebotene Outdooraktivitäten eine Bewilligungspflicht vor. Im Dezember 2011 schickte der Bundesrat einen Entwurf der Ausführungsverordnung in die Vernehmlassung. In diesem Rahmen wurde der Entwurf kontrovers diskutiert. Die überarbeitete Verordnung trägt den kritischen Einwänden weitgehend Rechnung und weicht teilweise erheblich vom Entwurf ab. Die neue Verordnung enthält beispielsweise neu eine Definition der Gewerbsmässigkeit: diese liegt vor, wenn der Anbieter ein Jahreseinkommen von mehr als 2300 Franken erzielt. Ferner sind die bewilligungspflichtigen Aktivitäten in der neuen Fassung explizit aufgelistet. Die Bewilligungspflicht orientiert sich dabei an den Schwierigkeitsgraden des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Die Verordnung sieht zudem spezielle Meldepflichten für Anbieter aus EU- und EFTA-Staaten vor und verpflichtet das Bundesamt für Sport (BASPO), ein öffentlich zugängliches Verzeichnis der Bewilligungsinhaber zu führen.

Vorgeschichte

Im Dezember 2010 hat das Schweizer Parlament nach rund zehnjähriger Beratung das so genannte Risikoaktivitätengesetz (RiskG) verabschiedet, welches das kommerzielle Anbieten von Risikosportarten regelt. Es sieht unter anderem eine Bewilligungs- und Versicherungspflicht für gewerbsmässige Anbieter von Risikosportarten vor (vgl. BR-News vom 1. April 2011). Vor rund einem Jahr veröffentlichte der Bundesrat einen ersten Entwurf der konkretisierenden Verordnung (nachfolgend E-RiskV). Die Verordnung und das Gesetz sollten per 1. Januar 2013 in Kraft treten (vgl. BR-News vom 1. Dezember 2011).

Da die Gesetzgebungskompetenzen in diesem Bereich zuvor bei den Kantonen lagen, führte der Bund ein Vernehmlassungsverfahren zur Verordnung durch, in welchem die Kantone und alle weiteren interessierten Kreise zum Entwurf Stellung nehmen konnten. Nachdem in diesem Rahmen zahlreiche kritische Stellungnahmen eingegangen waren und absehbar war, dass die Überarbeitung weitaus mehr Zeit beanspruchen würde als geplant, verschob der Bundesrat das Inkrafttreten um ein Jahr. Anfang Dezember hat er nun die definitive Version der Risikoaktivitätenverordnung (RiskV) verabschiedet und das Inkrafttreten auf den 1. Januar 2014 festgelegt. Einige Neuerungen und Abweichungen zum Entwurf werden nachfolgend kurz dargestellt.

Deutliche Abweichungen zum Entwurf im Einleitungsteil

Die auffälligsten Abweichungen zwischen dem Entwurf und der definitiven Version der RiskV finden sich gleich am Anfang der Verordnung: Das erste Kapitel mit den allgemeinen Bestimmungen wurde nach der Vernehmlassung komplett abgeändert.

Gemäss dem Geltungsbereich des Gesetzes unterliegt nur das gewerbsmässige Anbieten von Risikoaktivitäten einer Bewilligungspflicht (Art. 1 RiskG). Im Verordnungsentwurf fehlte eine Definition der Gewerbsmässigkeit. Nachdem dies zahlreiche Vernehmlassungsteilnehmer beanstandet haben, ist der Begriff nun in Art. 2 RiskV definiert. Demnach handelt gewerbsmässig, wer auf dem Gebiet der Schweiz mit bewilligungspflichtigen Risikoaktivitäten ein Einkommen von mehr als 2300 Franken pro Jahr erzielt. Ob es sich dabei um ein Haupt- oder Nebeneinkommen handelt, ist nicht relevant.

Verzichtet wurde hingegen auf die Definition des Geltungsbereichs und zahlreicher weiterer Begriffe, die der Entwurf noch vorgesehen hatte (vgl. Art. 1 und 2 E-RiskV). Einige von ihnen wie z.B. Canyoning oder Bungee-Jumping werden in einem anderen Zusammenhang in leicht abgeänderter Form wieder aufgenommen, auf andere wurde hingegen komplett verzichtet.

Ebenfalls ersatzlos entfernt wurde die Umschreibung der Sorgfaltspflichten (vgl. Art. 4 E-RiskV). Kritisiert wurde in der Vernehmlassung insbesondere, dass sich die Sorgfaltspflichten nur auf das Material bezogen und insbesondere der Eigenverantwortung der Kundschaft nicht mehr Gewicht eingeräumt wurde.

Die definitive RiskV führt zu einer Erweiterung des Geltungsbereichs des Gesetzes, indem es zusätzliche Aktivitäten wie die Tätigkeit als Bergführeraspirant, Kletterlehrer und Wanderleiter dem RiskG unterstellt (vgl. Art. 1 RiskV). Im Entwurf war noch keine solche Bestimmung zu finden, das Gesetz überträgt dem Verordnungsgeber diese Kompetenz aber explizit (Art. 1 Abs. 3 RiskG).

Bewilligungspflichtige Aktivitäten neu explizit aufgelistet, Übernahme der Schwierigkeitsgrade des SAC

Die Verordnung enthält neu eine Liste derjenigen Aktivitäten, für welche eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 3 RiskV). Die bewilligungspflichtigen Aktivitäten sind darin explizit und abschliessend aufgelistet, was zu mehr Rechtssicherheit führen wird (vgl. Pressemitteilung vom 30. November 2012).

Einige der aufgeführten Aktivitäten nehmen neu Bezug auf die Schwierigkeitsgrade des Schweizer Alpen-Clubs (SAC). Somit ist neu lückenlos festgelegt, wer in welchem Gelände gewerbsmässig welche Risikoaktivitäten anbieten darf (vgl. Anhang 2 zur RiskV). Anhang 3 enthält darüber hinaus eine Auflistung der Schwierigkeitsgrade für Wildwasserfahrten. Bewilligungspflichtig sind demnach erst Fahrten ab einem Schwierigkeitsgrad „Wildwasser III“, also in Gewässern mit unübersichtlichen Durchfahrten, hohen und unregelmässigen Wellen und Hindernissen im Stromzug.

Spezialregelungen für Anbieter aus EU- oder EFTA-Staaten

Der Verordnungsentwurf sah Spezialregelungen für Anbieter aus den EU- oder EFTA-Staaten vor. Für solche sollte die Bewilligungspflicht dann nicht gelten, wenn sie in mindestens einem EU- oder EFTA-Staat zur Durchführung einer Risikoaktivität zugelassen sind und sie innerhalb eines Kalenderjahres während nicht mehr als 90 Tagen Aktivitäten in der Schweiz durchführen (Art. 12 E-RiskV). Diese Bestimmung wurde namentlich deshalb kritisiert, weil schweizerische Anbieter dadurch benachteiligt würden und die 90 Tage in den meisten Fällen einer ganzen Saison entsprechen würden. In der definitiven Verordnung findet sich deshalb eine leicht modifizierte Version, in welcher die Frist erheblich reduziert wurde: Neu sind nur noch Aktivitäten während maximal 10 Tagen zulässig. Wird diese Dauer überschreitet, sind die betroffenen Personen meldepflichtig nach den Vorschriften über die Meldepflichten und die Nachprüfung der Berufsqualifikationen und Dienstleistungserbringern in reglementieren Berufen. Folglich muss vorgängig eine Meldung an das Bundesamt für Berufsbildung und Technologie (BBT) erfolgen. Nach dieser Meldung werden die Berufsqualifikationen der Anbieter geprüft. Entsprechen diese nicht den Schweizer Standards, müssen die Anwärter eine Eignungsprüfung ablegen (vgl. Pressemitteilung des BBT vom 4. April 2012).

Verzeichnis der Bewilligungsinhaber

Der Bund wird ein Verzeichnis der Bewilligungsinhaber im Internet öffentlich zugänglich machen (Art. 17 RiskV). Zuständig für die Publikation ist das Bundesamt für Sport (BASPO). Der Entwurf hatte noch kantonale Register vorgesehen. Zahlreiche Kantone forderten aber ein zentrales Register auf Bundesebene. Die gefundene Lösung sieht aber vor, dass die Kantone die Daten in das zentrale Verzeichnis des Bundes eintragen. Veröffentlicht werden sollen die folgenden Daten: Name und Adresse des Bewilligungsinhabers, Art der Bewilligung, Datum des Bewilligungsablaufs und – sofern bekannt – die Website des Anbieters.

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