Update Risikoaktivitätengesetz: Verordnung geht in die Vernehmlassung


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Der Bundesrat hat am 30. November 2011 einen Entwurf für eine Verordnung zum Risikoaktivitätengesetz (vgl. BR-News vom 1. April 2011) veröffentlicht. Da es sich um eine Materie handelt, die bis anhin in die Zuständigkeit der Kantone fiel und diese auch weiterhin mit dem Vollzug des Gesetzes beauftragt sind, wurden sie zusammen mit weiteren betroffenen Personen und Verbänden zu einem Vernehmlassungsverfahren eingeladen. Dieses soll Ende März 2012 abgeschlossen werden. In der Verordnung werden unter anderem der Geltungsbereich und gewisse im Gesetz nicht näher umschriebene Begriffe (z.B. «Canyoning») definiert und die Zuständigkeiten geregelt. Sie legt zudem die Mindestversicherungssumme für kommerzielle Anbieter von Risikoaktivitäten auf 5 Millionen Franken fest. Die Verordnung soll zeitgleich mit dem Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

Am 1. Januar 2013 soll ein neues Rahmengesetz in Kraft treten, welches unter anderem das kommerzielle Anbieten gewisser Risikosportarten einer Bewilligungspflicht unterstellt (sog. Risikoaktivitätengesetz, RiskG: vgl.BR-News vom 1. April 2011). Zu diesem Gesetz hat der Bundesrat jetzt einen Verordnungsentwurf veröffentlicht und gleichzeitig das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Da es sich bei der Vorlage um eine neue Materie handle und der Vollzug des Gesetzes in einem erheblichen Umfang bei den Kantonen liege, rechtfertige es sich, ein formelles Vernehmlassungsverfahren durchzuführen, erklärte der Bundesrat in seinerPressemitteilung.

Die Verordnung legt den Geltungsbereich so fest, dass mindestens Anfang oder Ende und ein Teil der Veranstaltung in der Schweiz stattfinden müssen, um vom Gesetz erfasst zu werden (Art. 1 und 13 RiskV). Durch diese Vorschrift soll verhindert werden, dass Aktivitäten, die zwar in der Schweiz starten (z.B. Besammlung zur Carfahrt), bei denen die eigentliche Risikoaktivität jedoch ausschliesslich im Ausland stattfindet, nicht unter das Gesetz fallen. Auf jeden Fall dem Gesetz unterstehen jedoch Aktivitäten, bei welchen eine Übernachtung in der Schweiz stattfindet. Art. 2 RiskV enthält diverse Begriffsbestimmungen. Definiert werden unter anderem die im Gesetz verwendeten Begriffe «Canyoning» (lit. d), «River-Rafting» (lit. e) oder «Bungee-Jumping» (lit. g).

Bis anhin waren die Kantone selbstständig für den durch das Rahmengesetz geregelten Rechtsbereich zuständig. Verschiedene Kantone hatten deshalb so genannte Varianteninventare, in welchen festgelegt war, welche Abfahrten und Touren in welchen Gebieten mit welcher Ausbildung zulässig sind. Art. 3 RiskV stellt sicher, dass solche Inventare auch in Zukunft zulässig sind.

Die Sorgfaltspflicht der Anbieter (vgl. Art. 2 Abs. 2 lit. c RiskG) wird in Art. 4 RiskV präzisiert. Der Verordnungsartikel umschreibt, wann das verwendete Material als mängelfrei gilt. Neben der Beachtung der geltenden Rechtsnormen oder technischen Normen wird auch der sachgerechte Unterhalt vorausgesetzt. Damit soll es auch für juristische Laien problemlos möglich sein, zwischen mangelhaftem und mängelfreiem Material zu unterscheiden.

Die Artikel 5 bis 8 RiskV definieren anschliessend, zu welchen Aktivitäten die Bewilligungen nach dem RiskG berechtigen und welche Abschlüsse oder Ausweise Bergführer, Schneesportlehrer, Wanderleiter und Kletterlehrer vorweisen müssen, um eine Bewilligung zu erhalten. Die Anforderungen an eine Zertifizierung nach Art. 6 Abs. 1 RiskG, über welche Anbieter von Canyoning, River-Rafting und Bungee-Jumping verfügen müssen, werden in Art. 9 bis 11 RiskV umschrieben. Eine Zertifizierungsstelle besteht derzeit nicht. Die Stiftung «Safety in Adventures» entwickelt zur Zeit ein geeignetes Zertifizierungssystem. Das VBS kann Zertifizierungsstellen anerkennen, wenn diese die Voraussetzungen der Verordnung (Art. 10 RiskV) erfüllen.

Nach Art. 12 RiskV werden Personen aus der EU oder der EFTA, welche nur gelegentlich Aktivitäten in der Schweiz anbieten, nicht der Bewilligungspflicht unterstellt. Als solche gelten Personen, welche in ihrem Heimatland über eine entsprechende Zulassung verfügen und nicht mehr als 90 Tage in der Schweiz tätig sind. Auch diese Personen sind jedoch verpflichtet, die Versicherungs- und Informationspflichten des Gesetzes einzuhalten.

Der 4. Abschnitt der Verordnung (Art. 14-19 RiskV) enthält Vorschriften zum Bewilligungsverfahren, namentlich den Zuständigkeiten, den Fristen, den Massnahmen bei Missachtung der Vorschriften und den Gebühren.
Schliesslich enthält der Verordnungsentwurf auch Vorschriften zu den Versicherungs- und Informationspflichten nach Art. 13 RiskG. Der Bundesrat hat sich für eine Mindestversicherungshöhe von 5 Mio. Franken entschieden (Art. 20 RiskV). Art. 21 RiskV regelt, wo und wie über diese Versicherungsdeckung informiert werden muss. Namentlich ist ein Hinweis auf die Versicherungshöhe und -gesellschaft in den AGB, den Verträgen und auf der Website erforderlich.

Die Vernehmlassung zum Verordnungsentwurf wurde am 1. Dezember 2011 eröffnet. Vernehmlassungsadressaten sind die Kantone, aber auch weitere betroffene Kreise wie beispielsweise der Schweizerische Versicherungsverband (SVV), der Schweizerische Alpen-Club (SAC) oder der Schweizer Bergführerverband (SBV). Die Vernehmlassungsteilnehmer wurden eingeladen, bis zum 31. März 2012 zum Verordnungsentwurf Stellung zu nehmen. Die Verordnung wird zeitgleich mit dem Gesetz am 1. Januar 2013 in Kraft treten.

UPDATE #1: Der Verordnungsentwurf wurde im Rahmen der Vernehmlassung mit zahlreichen Stellungnahmen kommentiert. Die Überarbeitung wird aus diesem Grund mehr Zeit beanspruchen als vorgesehen. Das zuständige Departement geht davon aus, dass es dem Bundesrat den Entwurf im vierten Quartal 2012 vorlegen kann. Um den Kantonen eine angemessene Zeit für die Anpassung des Ausführungsrechts zu gewähren, hat das VBS entschieden, das Gesetz erst per 1. Januar 2014 in Kraft zu setzen (vgl. Pressemitteiling des VBS vom 31. Mai 2012).

UPDATE #2: Die Verordnung wurde im Vergleich zur Vernehmlassungsvorlage erheblich geändert. Sie wird gemeinsam mit dem Gesetz am 1. Januar 2014 in Kraft treten (vgl. BR-News vom 5. Dezember 2012).

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