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Gastbeitrag: RA Jürgen Schmöger
Bekanntlich wurde zum 1.11.2015 die Möglichkeit der Verwendung papiergestützte Empfängerlisten bei der Einfuhr in die EU (DE) abgeschafft. Mithin konnten ab diesem Zeitpunkt Sammelendungen aus der Schweiz in die EU (DE) nicht mehr beim dt. Zoll mittels einer einzigen elektronischen Zollanmeldung unter Vorlage der papierenen Empfängerliste zum freien Verkehr abgefertigt werden.
Davon ausgenommen waren allerdings B2C-Sendungen. Diese konnten mittels einer mündlichen Zollanmeldung unter Vorlage einer Empfängerliste (vereinfacht) abgefertigt werden bzw. es wurde in der Praxis von der Zollverwaltung (teilweise) akzeptiert, dass weiterhin eine einzige elektronische Zollanmeldung abgegeben werden darf und zwar mit der Empfängerangabe „Verschiedene“ .
Diese Vereinfachung wird nun zum 1. Mai 2016 wegfallen, da der neue Unionszollkodex mit seinen Durchführungsbestimmungen Anwendung findet. Danach sind mündliche Zollanmeldungen nur noch bei Sendungen von Privat an Privat möglich, weshalb künftighin die B2C-Sendungen mittels elektronischer Zollanmeldung pro Empfänger abgefertigt werden müssen.
Die Möglichkeit ein sog. „qualifiziertes Sammellager“ in Deutschland zu installieren bzw. zu nutzen, bleibt davon wohl unberührt. Die B2C-Sammelsendung könnte also in ein solches „qualifiziertes Sammellager“ nach der Einfuhr gezogen werden, so dass das Lager als Empfänger in der elektronischen Zollanmeldung angegeben werden kann und darf und folglich nur eine einzige Zollanmeldung zu generieren ist.
Weitere Informationen:
- Ende der Sammelverzollung nach Deutschland per 1.11.2015
- BR-News: «Zoll CH – D: Absehbarer Wegfall der Praxis der Sammelverzollungen – Handlungsbedarf»
- BR-News: «Kompetenz EU-Zollrecht – Schmöger Terpitz & Partner»
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann