Update: Ständeratskommission will am Widerrufsrecht für den Onlinehandel festhalten


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Die Schweiz kennt im E-Commerce-Bereich bisher keine gesetzliche Pflicht zur Einräumung eines Widerrufsrechts. Vor rund einem halben Jahr hat die Rechtskommission des Ständerats jedoch einen Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts ausgearbeitet und die Vernehmlassung dazu eröffnet. Der Vorentwurf sah die Einführung eines zwingenden Widerrufsrechts für Fernabsatzgeschäfte nach europäischem Vorbild vor. Anfang Mai wurden die Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens veröffentlicht. Trotz Kritik vertritt die Kommission weiterhin den Standpunkt, dass auch im Onlinehandel gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Über die genaue Ausgestaltung einer entsprechenden Vorlage wird die Kommission zu einem späteren Zeitpunkt entscheiden.

Im Unterschied zu Online-Händlern im EU-Raum können Schweizer Shop-Betreiber derzeit grundsätzlich frei darüber entscheiden, ob sie ihren Kunden ein Widerrufsrecht gewähren wollen oder nicht. Im vergangenen August hat die Rechtskommission des Ständerats einen Vorentwurf zur Revision des Obligationenrechts einstimmig angenommen und anschliessend in die Vernehmlassung geschickt. Der Vorentwurf sah insbesondere die Einführung eines zwingenden gesetzlichen Konsumenten-Widerrufsrechts im Onlinehandel vor (vgl. zu den Einzelheiten BR-News vom 16. September 2012).

Liest man den Vernehmlassungsbericht und die dazugehörige Pressemitteilung, wird deutlich, dass es wohl noch eine Weile dauern wird, bis die Kommission dem Ständerat einen überarbeiteten Gesetzesentwurf präsentiert. Dies dürfte wohl auch daran liegen, dass fast die Hälfte der Vernehmlassungsteilnehmer, die sich zum Widerrufsrecht für den Onlinehandel geäussert haben, dieses komplett oder überwiegend ablehnten.

Die Rechtskommission hat trotz der geäusserten Kritik mit deutlicher Mehrheit beschlossen, dass sie am Widerrufsrecht für den Onlinehandel festhalten will (8 zu 3 Stimmen, 1 Enthaltung). Sie ist gemäss Pressemitteilung weiterhin der Ansicht, dass nicht (wie ursprünglich gefordert) nur der Telefonverkauf geregelt werden soll, sondern auch in Bezug auf den Onlinehandel gesetzgeberischer Handlungsbedarf besteht. Über die genaue Ausgestaltung der Vorlage soll zu einem späteren Zeitpunkt entschieden werden.

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