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Das prägendste Thema in der Schweizer Steuerlandschaft im Jahr 2017 hätte die Unternehmenssteuerreform III (USTR III) werden können. Das Stimmvolk hat diese aber am 12. Februar 2017 abgelehnt. Dadurch entsteht eine gewisse Unsicherheit, da sich die Schweiz verpflichtet hat, einzelne Steuerregimes abzuschaffen. Es ist davon auszugehen, dass diese Regimes auch ohne die USTR III abgeschafft werden. Insbesondere Holdinggesellschaften, gemischte Gesellschaften, Domizil- und Verwaltungsgesellschaften sollten daher 2017 nutzen, um die Auswirkungen der Abschaffung des kantonalen Steuerstatus zu analysieren.
Mittels sorgfältiger Planung kann nämlich allenfalls vermieden werden, dass die Abschaffung dieser Steuerregimes für das Unternehmen kurzfristige Folgen hat. Abhängig von den konkreten Umständen kann diese Steuerplanung aber Einfluss auf innerbetriebliche oder konzerninterne Abläufe und Strukturen haben oder rechtliche Schritte wie Fusionen und andere Umstrukturierungen erforderlich machen.
Im internationalen Kontext erfolgen 2017 massgebende Neuerungen im Zusammen-hang mit dem internationalen Informationsaustausch (IA). Dieser kann grundsätzliche in folgende Arten unterteilt werden:
– Amtshilfe auf Ersuchen
– Automatischer Informationsaustausch
– Automatischer Informationsaustausch von Bankdaten (AIA)
– Austausch der länderbezogenen Berichtserstattung Country by Country Reporting (CbCR)
– Spontaner Informationsaustausch
Im Rahmen der bestehenden Amtshilfe auf Ersuchen liefert die ersuchte Steuerbehörde eines Staates der ersuchenden ausländischen Steuerbehörde Informationen betreffend steuerpflichtige Personen auf Basis eines konkreten Antrages. Dieser IA erfolgte bereits in der Vergangenheit basierend auf den bestehenden Doppelbesteuerungsabkommen, sofern diese eine Amtshilfeklausel enthielten. Neu hingegen sind der automatische und der spontane IA.
Im Rahmen des AIA erfolgt eine Sammlung von Finanzinformationen über im Ausland an-sässige Personen durch die Finanzinstitute, welche anschliessend automatisch zwischen den Steuerbehörden der Schweiz und dem Ausland ausgetauscht werden. Der Datenaustausch mit der Schweiz findet ab dem 1. Januar 2018, mit Daten erhoben ab dem 1. Januar 2017, statt. Unternehmen in der Schweiz müssen daher sicherstellen, dass sie allfällige Meldepflichten kennen und diese korrekt umsetzen.
Natürliche Personen, welche über unversteuerte Gelder bei einer ausländischen Bank verfügen, sollten sich zeitnah mit einer allfälligen Selbstanzeige auseinandersetzen – die Entdeckung dieser Vermögenswerte durch den Fiskus kann nämlich als Folge des AIA nicht mehr verhindert werden.
Beim CbCR handelt es sich um einen von der Konzernobergesellschaft eines multinationalen Konzerns erstellten Bericht, welcher auf automatischer Basis den nationalen Steuerbehörden der Staaten übermittelt wird, in denen der multinationale Konzern über Rechts-träger verfügt. Der Austausch von CbCR durch die Schweizer Steuerbehörden erfolgt ab der Steuerperiode 2018. Im internationalen Verhältnis kann eine Verpflichtung jedoch schon ab der Steuerperiode 2017 veranlasst werden. Wenngleich nur verhältnismässig wenige Schweizer Konzerne vom CbCR unmittelbar betroffen sein dürften, sollten auch kleinere international operierende Unternehmen sich mit CbCR auseinandersetzten: Es ist nämlich durchaus denkbar, dass ausländische Rechtsordnungen Vorschriften enthalten, welche für die ausländische Tochtergesellschaft von Relevanz sein könnten.
Der spontane IA erfolgt ohne vorgängiges Er-suchen bei Vermutung eines Interesses des anderen Staates. Hierbei handelt es sich in der Schweiz grundsätzlich um den Austausch von Steuerrulings juristischer Personen, welche ab oder nach dem 1. Januar 2018 anwendbar sind.
Aufgrund dieser neuen und tiefgreifenden Entwicklungen empfiehlt es sich, auf die Konsequenzen des Internationalen IA vorzubereiten und seine Steuerstrategien gegebenenfalls entsprechend anzupassen.