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Gemäss Auskunft des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) wird die im Juni verabschiedete UWG-Revision im ersten Quartal des Jahres 2012 in Kraft treten. Die Vorlage enthält unter anderem auch verschiedene Vorgaben für Shop-Betreiber. Für Anbieter, die auch grenzüberschreitend in der EU tätig sind, wird die Revision allerdings keine neuen Anforderungen mit sich bringen.
Nach telefonischer Anfrage beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) wurde mitgeteilt, dass die umstrittene UWG-Revision (vgl. BR-News vom 27.6.2011) wie auch die Änderungen der Preisbekanntgabeverordnung (PBV; vgl. dazu BR-News vom 27.5.2010) innerhalb des ersten Quartals des Jahres 2012 in Kraft treten wird. Im Unterschied zu anderen Änderungen (insb. der Vorschrift über missbräuchliche AGB) waren die neuen Vorgaben für den elektronischen Geschäftsverkehr im Parlament wenig umstritten. Dies hing wohl auch damit zusammen, dass über die Einführung entsprechender Bestimmungen in Anlehnung an das EU-Recht bereits vor rund sieben Jahren diskutiert wurde (vgl. den Bericht der Geschäftsprüfungskommission des Nationalrats). Damals erachtete der Bundesrat aber verschiedene Anpassungen des Vertragsrechts an die Bedingungen des elektronischen Geschäftsverkehrs zum Schutz der Konsumenten nicht als erforderlich (vgl. die Stellungnahme des Bundesrats). Insbesondere wurden besondere Vorgaben für den Vertragsschluss im Internet und die Einführung eines Widerrufsrechts für Fernabsatzverträge abgelehnt.
Bereits damals erklärte sich der Bundesrat aber mit der Einführung einer Identifikationspflicht für Online-Anbieter einverstanden und wollte dies bei nächster Gelegenheit im UWG ergänzen. Vor diesem Hintergrund erstaunte es, dass der ursprüngliche Entwurf der Revisionsvorlage des Bundesrats keine entsprechende Vorgabe enthielt. Erst im Ständerat wurden die Indentifikationspflicht und die übrigen Bestimmungen zum elektronischen Geschäftsverkehr aufgenommen und anschliessend auch vom Nationalrat abgesegnet.
In dem neuen Artikel 3 Abs. 1 lit. s UWG sind vier verschiedene Vorgaben enthalten, die alle Anbieter im elektronischen Geschäftsverkehr erfüllen müssen:
- Es wird nun künftig auch im Schweizer Recht ausdrücklich verlangt, dass die Anbieter klare und vollständige Angaben über ihre Identität und ihre Kontaktadresse (inkl. E-Mail) machen (Ziff. 1). Mit dieser Impressumspflicht (in DE auch Anbieterkennzeichnung genannt), die über die bestehende Firmengebrauchspflicht und die Irreführungsverbote (vgl. Art. 3 lit. b UWG; Art. 326ter StGB) hinausgeht, werden die Grundzüge der entsprechenden Vorgaben in Art. 5 der Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr (2000/31/EG; E-Commerce-Richtlinie) ins Schweizer Recht übernommen.
- Das Parlament hat des Weiteren eine Pflicht zur Information über die «einzelnen technischen Schritte«, die zu einem Vertragsschluss führen, eingeführt (Ziff. 2). Diese Vorschrift entspricht Art. 10 Ziff. 1 lit. a der E-Commerce-Richtlinie.
- Ferner werden die Anbieter verpflichtet, angemessene «technische Mittel» zur Verfügung zu stellen, mit denen Eingabefehler vor Abgabe der Bestellung erkannt und korrigiert werden können (Ziff. 3). Die entsprechende Vorgabe des EU-Rechts ist in Art. 11 Ziff. 2 der E-Commerce-Richtlinie enthalten.
- Schliesslich müssen Bestellungen des Kunden – wie in der EU (Art. 11 Ziff. 1 E-Commerce-Richtlinie) – unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt werden (Ziff. 4). Dies obwohl der Bundesrat eine entsprechende Vorgabe im Jahre 2005 noch abgelehnt hatte, da sie für die Rechtssicherheit schädlich sei. Angesprochen wurde damit die Problematik, dass mit dem Bestätigungsmail meist nur der Eingang der Bestellung und nicht der Vertragsschluss bestätigt werden soll, die konkreten Formulierungen der Anbieter jeweils aber auch andere Rückschlüsse erlauben könnten. Shop-Betreiber sollten deshalb den Inhalt dieser Mails besonders sorgfältig festlegen.
Es zeigt sich somit, dass Anbieter, die bereits in die EU liefern, mit den «neuen» Schweizer Vorgaben bereits bestens vertraut sein dürfen. Andererseits wird aber auch deutlich, dass der Schweizer Gesetzgeber zahlreiche Informationspflichten (z.B. bzgl. Speicherung/Zugänglichkeit des Vertragstexts, Art. 10 Ziff. 1 lit. b E-Commerce-Richtlinie) des EU-Rechts bewusst nicht übernommen hat.
Update: BR-News vom 13. Oktober 2011
Weitere Informationen:
- Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) (geltende Fassung)
- Wortlaut der Änderung (BBl 2011 4925)
- Zusammenfassung der parlamentarischen Beratungen
- Botschaft des Bundesrats zur Änderung des UWG vom 2. September 2009
- Website des Staatssekretariats für Wirtschaft (SECO) zum Thema
Ansprechpartner: Lukas Bühlmann & Michael Schüepp